Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.03.2019, RS/7100014/2019

Zurücknahme einer mangelhaften Säumnisbeschwerde

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RS/7100014/2019-RS1
Unterlässt das Finanzamt im Bescheidbeschwerdeverfahren entgegen § 262 BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, ist der Rechtsbehelf bei Säumigkeit des Finanzamts die Säumnisbeschwerde nach Maßgabe des § 284 BAO. Unterlässt das Finanzamt entgegen § 264 BAO nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrags (oder bei fehlender Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist der Rechtsbehelf bei Säumigkeit des Finanzamts die Vorlageerinnerung nach Maßgabe des § 264 Abs. 6 BAO.
RS/7100014/2019-RS2
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit ihrem Einlangen bei der zuständigen Stelle wirksam wird.
RS/7100014/2019-RS3
Es besteht keine Befugnis des Gerichts, von der Partei tatsächlich nicht oder anders erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach gerichtlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde der Mag. A B, Adresse ****, Versicherungsnummer X, vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Annagasse 8, vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46, betreffend "Familienbeihilfe ab Jänner 2018" beschlossen:

I. Die Säumnisbeschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Säumnisbeschwerde

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat am dem Bundesfinanzgericht eine beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin (Bf) Mag. A B vom übermittelt. Der Inhalt lautet:

BETREFF: SÄUMNISBESCHWERDE

Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart

Versicherungsnummer: X

Familienbeihilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind mit der ständigen Vertretung der Mag. A B betraut und ersuchen um Kenntnisnahme gemäß § 8 RAO und § 10 AVG.

Die Frist zur Entscheidung durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ist abgelaufen.

Es wird daher der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und daher den angefochtenen Bescheid des Finanzamts Bruck Einsenstadt Oberwart vom , SVNR: X, dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe ab Jänner 2018 gewährt wird.

Beilagen dazu waren dem Anbringen, das am beim Finanzamt eingebracht wurde, nicht beigefügt.

Mängelbehebungsauftrag

Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht der Bf auf:

Der Beschwerdeführerin Mag. A B wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 285 BAO aufgetragen, folgende Mängel ihrer Säumnisbeschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

1. Der Inhalt des unerledigten Anbringens (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen ist durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Anbringens darzustellen. 

2. Die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Entscheidungsfrist (§ 284 Abs. 1 BAO) notwendig sind, sind zu tätigen (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO).

Der Beschluss enthielt neben einer Rechtsmittelbelehrung folgenden Hinweis:

Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.

Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel  abgelaufen ist, gilt die Säumnisbeschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Säumnisbeschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Begründend führte das Gericht nach Darstellung der Säumnisbeschwerde und der maßgebenden Rechtsgrundlagen aus:

Das Anbringen, dessen Erledigung urigert wird, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Die Säumnisbeschwerde enthält auch keine Angabe darüber, wann das Anbringen eingereicht worden sein soll. Aus dem Inhalt der Säumnisbeschwerde kann geschlossen werden, dass es sich möglicherweise um eine Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) handelt, Näheres wird aber nicht bekannt gegeben.

Es wurde auch nicht näher dargestellt, wann die Entscheidungsfrist des § 284 Abs. 1 BAO abgelaufen sein soll. Die alleinige Behauptung, dass die Frist abgelaufen sei, ist nicht ausreichend.

Das Bundesfinanzgericht wird daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Anbringens unbekannt ist.

Der Bf ist daher die Behebung dieser Mängel aufzutragen (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ), wobei die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen ist.

Anbringen vom

Mit Telefax vom wurde durch die rechtsfreundlich vertretene Bf die Säumnisbeschwerde zurückgezogen und zugleich Vorlageerinnerung erhoben:

BETREFF: GZ RS/7100014/2019 — Zurückziehung der Säumnisbeschwerde

Verlageerinnerung gemäß § 264 Abs 6 BAO

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß gerichtlichen Beschluss vom wird die Säunlnisbeschwerde zurückgezogen.

Zugleich wird eine Verlageerinnerung ausgeführt. Gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom zu SVNR X wurde fristgerecht am eine Beschwerde eingebracht. Die Frist zur Vorentscheidung ist lange abgelaufen und das Finanzamt hat die Verlage bis zuletzt nicht durchgeführt, weil am ein Ersuchen um Ergänzung abgefertigt wurde.

Beilagen:

- Abweisungsbescheid vom

- Beschwerde vom

- Ersuchen um Ergänzung vom

Die angesprochenen Beilagen waren beigefügt:

Abweisungsbescheid vom 

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf Mag. A B vom auf Familienbeihilfe für den im Dezember 1993 geborenen C D-B ab Jänner 2018 ab und begründete dies wie folgt:

Die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 soll die durch die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes regelmäßig eintretende zeitliche Verzögerung bei der beruflichen Ausbildung, durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, ausgeglichen werden.

Ihr Sohn C hat im Oktober 2015 das Bachelorstudium abgeschlossen. Da er nicht anschließend das Masterstudium fortgesetzt hat, sondern erst ab dem Wintersemester 2016/2017‚ hat sich die Dauer des Studiums nicht mehr durch den Präsenz- oder Zivildienst verlängert und somit liegt kein Verlängerungstatbestand mehr vor.

Beschwerde vom

Mit Eingabe vom erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom und führte hierzu aus:

In umseits bezeichneter Finanzsache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom . innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

an das Bundesfinanzgericht und führt dazu aus:

I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:

Die gegenständliche Beschwerde wurde rechtzeitig eingebrach, weil gegen den am ergangenen und am zugestellten Bescheid eine einmonatige Frist ab Zustellung zur Einbringung vorgesehen ist und der auf einen Sonntag und der auf einen Feiertag fiel.

Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig.

II. Beschwerdegründe:

Die belangte Behörde begründete den Abweisungsbescheid vem wie folgt:

Die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 soll die durch die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes regelmäßig eintretende zeitliche Verzögerung bei der beruflichen Ausbildung, durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, ausgeglichen werden.

Ihr Sohn C hat im Oktober 2015 das Bachelorstudium abgeschlossen. Da er nicht anschließend das Masterstudium fortgesetzt hat, sondern erst ab dem Wintersemester 2016/2017‚ hat sich die Dauer des Studiums nicht mehr durch den Präsenz- oder Zivildienst verlängert und somit liegt kein Verlängerungstatbestand mehr vor.

Diese Rechtsauslegung ist unrichtig. Das Masterstudium Wirtschaftsrecht konnte aus studienrechtlichen Gründen erst im Wintersemester 2016 begonnen werden. Die Fortsetzung im Oktober 2015 war daher nicht möglich.

Beweis:

- Einvernahme der Beschwerdeführerin

- zeugenschaftliche Einvernehme des C D-B, p.A. der Beschwerdeführerin

- vorzulegende Urkunden

III. Anträge:

Die Beschwerdeführerin stellt sohin die

ANTRÄGE

das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart möge

durch Beschwerdevorentscheidung in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom , SVNR: X, dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe ab Jänner 2013 gewährt wird‚

in eventu möge das Bundesfinanzgericht

l. eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom , SVNR: X, dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe ab Jänner 2013 gewährt wird.

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt richtete am folgendes Ergänzungsansuchen an die Bf:

Sammelzeugnis von C vom Masterstudium in Deutschland

Wann wird voraussichtlich das Masterstudlum abgeschlossen bzw. falls dieses schon abgeschlossen wurde, ist das Diplomprüfungszeugnis vorzulegen

War C während der Berufsausbildung berufstätig?

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die am beim Bundesfinanzgericht eingelangte mangelhafte Säumnisbeschwerde vom wurde mit Eingabe vom zurückgezogen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen:

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 256 BAO lautet:

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Rechtsbehelfe bei Säumigkeit der Behörde im Bescheidbeschwerdeverfahren

Unterlässt das Finanzamt im Bescheidbeschwerdeverfahren entgegen § 262 BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, ist der Rechtsbehelf bei Säumigkeit des Finanzamts die Säumnisbeschwerde nach Maßgabe des § 284 BAO (vgl. Ritz, BAO6, § 262 Rz. 4; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 262 Anm. 2).

Unterlässt das Finanzamt entgegen § 264 BAO nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrags (oder bei fehlender Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist der Rechtsbehelf bei Säumigkeit des Finanzamts die Vorlageerinnerung nach Maßgabe des § 264 Abs. 6 BAO (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Rz. 18 ff.).

Gegenstandsloserklärung

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit ihrem Einlangen bei der zuständigen Stelle wirksam wird (vgl. Ritz, BAO6, § 256 Rz. 2 m.w.N.).

Die Zurücknahme ist "zweifelsfrei" i.S.d. ) erfolgt: "... wird die Säumnisbeschwerde zurückgezogen."

Dass der Beschluss vom ("gemäß gerichtlichem Beschluss vom ...") keine wie immer geartete Aufforderung des Gerichts zur Zurückziehung der Säumnisbeschwerde enthielt, ist dem oben dargestellten Verfahrensgang zu entnehmen.

Der Wortlaut der Eingabe vom lässt in Bezug auf die Zurücknahme der Säumnisbeschwerde keinen Zweifel am Inhalt der diesbezüglichen Prozesshandlung offen.

Es besteht keine Befugnis des Gerichts, von der Partei tatsächlich nicht oder anders erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach gerichtlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. etwa ; ; ).

Da die Säumnisbeschwerde vom mit Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen Bf vom ausdrücklich zurückgezogen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Hierdurch erübrigt sich auch die Fortsetzung des mit Beschluss vom eingeleiteten Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 85 Abs. 2 BAO.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Hinweis

Mit dem Schriftsatz vom wurde zugleich eine Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO erhoben.

Diesbezüglich wurde zur Zahl RV/7101145/2019 ein gesondertes Verfahren eingeleitet. 

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100014.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at