Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2019, RV/5101877/2015

Anträge auf Bilanzberichtigung und Bescheidaufhebung mangels Teilwertabschreibung von Forderungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom  betreffend Abweisung der Anträge vom auf

- Aufhebung gemäß § 299 BAO des Körperschaftsteuerbescheides 2012  vom und

- Berichtigung gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 des Vermögensverzeichnisses vom

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf)  ist in der Rechtsform einer GmbH im  Baunebengewerbe  tätig und wurde zunächst auf Grund der am mit FinanzOnline elektronisch eingebrachten Steuererklärung  mit Bescheid vom erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 veranlagt.

Mit Schriftsatz vom beantragte der oben genannte steuerliche Vertreter der Bf 
- die Aufhebung  gemäß § 299 Abs. 1 BAOdes genannten Körperschaftsteuerbescheides 2012vom und
- die  Berichtigung des Vermögensverzeichnisses zum gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 ESTG 1988
Diesen Anträgen wurden eine berichtigte Umsatzsteuererklärung und eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung sowie ein berichtigter Jahresabschluss für das Jahr 2012 als Beilagen angeschlossen.  
Als Begründung wurde angeführt, der Geschäftsführer der Bf habe am   eine Liste vorgelegt,  aus der hervorgehe , dass eine Mehrzahl an Kunden  Rechnungsabstriche vorgenommen hat, die  im Vermögensverzeichnis (Jahresabschluss)  zum nicht berücksichtigt wurden.
Hinsichtlich des Bilanzansatzes "Forderungen aus Lieferungen und  Leistungen“ würde sich dadurch eine Änderung von 31.824,93  € gegenüber dem  bisherigen Bilanzansatz  von  60.353,70 € auf  28.528,77 €  ergeben.
Weiters würde sich für das Jahr 2012 eine Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer von 26.583,98 €  (bisher  53.529,98 €) und eine Abgabenschuld von 4.896, 00 €  (bisher 13.383,00 €)  ergeben.

Im Rahmen der hierauf  am 4. Februar 2015 begonnenen Betriebsprüfung betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 händigte der steuerliche  Vertreter der Bf dem Prüfer eine OP-Liste per Dezember 2012 aus, auf der der Geschäftsführer der Bf  bei einer Vielzahl von Rechnungen/offenen  Posten den  Vermerk "Abzug" bzw. "Abzüge" angebracht hatte. Die solcherart markierten Positionen dieser OP-Liste wurden durch den steuerlichen Vertreter als Skontoaufwand bzw als Erlösminderung sowohl gewinnwirksam als auch umsatzsteuerwirksam  ausgebucht. Die durchgeführten “Berichtigungsbuchungen" sowie die zugehörigen Belege (Ausgangsrechnungen) wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens einer Überprüfung unterzogen.
Aus den vorgelegten Unterlagen (4 Kassaordner; 1 Ordner Bank, ER; 1 Ordner AR) konnten keine weiterführenden Hinweise gewonnen werden, die die durchgeführten Berichtigungen untermauert hätten. Es war lediglich ersichtlich, dass die durchgeführten Berichtigungsbuchungen allein aufgrund des vom Geschäftsführer der Bf angebrachten Vermerks "Abzug" bzw. “Abzüge"  durchgeführt wurden.

Mit am dem steuerlichen Vertreter zugestellten Vorhalt vom 5.  März 2015  wurde die Bf  aufgefordert, die anhand der OP-Liste 2012 durchgeführten Berichtigungsbuchungen  bis zum  mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen,  weil ansonsten den Anträgen vom nicht stattgegeben werden könne.

Am brachte  der steuerliche Vertreter der Bf dazu in einem Telefonanruf  vor, zum Vorhalt vom könne keine Stellungnahme erfolgen, weil  sich die relevanten Unterlagen  zum Zweck der Prüfung am Finanzamt befänden. Der Prüfer teilte dazu dem steuerlichen Vertreter mit,  dass außer den Ausgangsrechnungen und  den zugehörigen Bankbelegen keine zielführenden Unterlagen dabei seien, die den strittigen Sachverhalt belegen würden.

Am holte der steuerliche Vertreter die dem Finanzamt in den genannten 6 Ordnern vorgelegten Unterlagen wieder ab, wobei  die Frist zur Beantwortung des Vorhalts vom bis verlängert wurde.

Am ersuchte der steuerliche Vertreter  diese Frist wegen einer Autopanne bis zu verlängern.

Am gab der steuerliche Vertreter der Bf mit Telefax zu den im Vorhalt vom geforderten Unterlagen zu den Berichtigungen folgende Stellungnahme ab:
In der Steuerberaterkanzlei seien sämtliche Bezug habende Ausgangsfakturen  den Zahlungen dafür in der angeschlossenen Beilage gegenübergestellt worden.  Aus  der Zusammenfassung  der Differenzen auf der letzten Seite dieser Beilage sei ersichtlich, dass diese über das Maß der vom Geschäftsführer angegebenen Rechnungsabzüge hinausgeht. Er bitte daher, dem gestellten Antrag  zuzustimmen.

Mit nachweislich am dem auch  zustellbevollmächtigten Steuerberater zugestelltem Schreiben vom stellte das  Finanzamt nach Schilderung des bisherigen Verfahrensablaufes fest, auch der mit Telefax am übermittelten Auflistung sei kein endgültiger Ausfall der Forderungen zu entnehmen, relevante Unterlagen seien noch spätestens 3 Tage vor der am beim Finanzamt anberaumten Schlussbesprechung vorzulegen.

Nach  Verzicht vom durch den Steuerberater der Bf auf Durchführung eine Schlussbesprechung  stellte der Prüfer im  dem Steuerberater der Bf am zugestellten  Betriebsprüfungsbericht vom nach eingehender Darstellung des Ablaufes des Verfahrens zu den Anträgen gemäß § 299 Abs. 1 BAO und § 4 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für das Jahr 2012 sinngemäß im Wesentlichen  Folgendes fest:
Zu den Berichtigungsbuchungen seien keine geeigneten Unterlagen über erfolglose Mahnungen, Eintreibungsversuche oder  sonstige Gründe für Entgeltsminderungen vorgelegt worden. Aus der  dem Telefax vom  beigelegten  Liste sei  nur ersichtlich, welche Forderungen zum   noch offen sind. Dieser Liste sei jedoch nach wie vor nicht zu  entnehmen, dass es hinsichtlich der Forderungen, die zu den Berichtigungsbuchungen geführt haben, zu einem endgültigen Ausfall gekommen ist. Es werde  lediglich behauptet, dass es nun bei sämtlichen in der OP-Liste ausgewiesenen Forderungen zu einem Ausfall gekommen sei.

Da keinerlei Unterlagen bzw. Informationen beigebracht , somit die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides nicht nachgewiesen worden sei, könne  dem  Antrag gem. §  299 Abs. 1 BAO auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2012 vom  und  dem Antrag gem. §  4 Abs. 2 EStG auf Berichtigung des Vermögensverzeichnisses zum  mangels Nachweises durch Vorlage von Unterlagen   nicht stattgegeben werden.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Anträge der Bf vom auf
- Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2012 vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO und
- Berichtigung des Vermögensverzeichnisses vom gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988
unter Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht vom und die Niederschrift selben Datums ab.

Mit Telefax vom erhob der Steuerberater der Bf für diese Beschwerde gegen den eben genannten Bescheid des Finanzamtes vom und beantragte sinngemäß mit folgender Begründung, den Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufzuheben und das Vermögensverzeichnis zum gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 zu berichtigen und die Körperschaftsteuer 2012 entsprechend der Berichtigung festzusetzen:
Im Zuge einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Bf  über den Wertansatz der Forderungen aus  Lieferungen und Leistungen sei hervorgekommen, dass bestimmte Kunden Rechnungsabschläge vorgenommen und die in Rechnung gestellten Beträge nicht zur Gänze ausgeglichen haben.  Da den Kunden  keine Gutschrift erteilt worden, sondern lediglich der verminderte Betrag eingegangen sei, sei es  zu keinem Ausgleich in der Offenen Posten  Verwaltung  gekommen.
Der Geschäftsführer der Bf habe vermeint, die Buchführung habe bereits eine Berichtigung der Forderungen in der Offenen Posten Verwaltung durchgeführt, und habe deshalb keinen Handlungsbedarf gesehen.
Erst bei einer Besprechung über die offenen Kundenforderungen in der Kanzlei des Steuerberaters sei hervorgekommen, dass die  Wertansätze unrichtig  gewesen sind. Anhand der Liste der Forderungen habe der Geschäftsführer die Forderungen richtiggestellt.
Dies habe einen Antrag nach § 4 Abs. 2 EStG notwendig gemacht, der gemeinsam mit einem Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO eingebracht worden sei.
In der dem Finanzamt vorgelegten Zusammenstellung der Forderungen und der entsprechenden Eingänge sei aufgezeigt worden, dass die Berichtigung erforderlich gewesen sei.
Es werde daher gebeten, den Anträgen vom stattzugeben und die Körperschaftsteuer 2012  dem entsprechend festzusetzen.

Mit Beschluss des Gerichts vom wurde über das Vermögen der Bf der Konkurs eröffnet. 

Mit an den Insolvenzverwalter gerichteter und diesem am zugestellter Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom  sinngemäß im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Das Finanzamt habe  sich im Zuge einer durchgeführten  Betriebsprüfung mit  dem Vorbringen der Bf ausführlich auseinander gesetzt und dementsprechende Nachweise eingefordert. Dies  sei auch in der Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung vom dokumentiert. Es seien weder die eingeforderten noch sonstige Nachweise vorgelegt worden.
Betriebseinnahmen müssten wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht  ergebe sich aus  § 138 der Bundesabgabenordnung (BAD).
Demnach haben Abgabepflichtige  auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer  Offenlegungspflicht  zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu  beweisen.
§ 138  Abs. 1 BAO betreffe  vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter  Mithilfe  des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der  Abgabepflichtige  hinsichtlich der Beweisführung  näher steht als die Abgabenbehörde.
Es handle sich um  Tatsachen,  bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (vgl. Ritz,  BAO4 ‚ § 138, Tz 1).
Dass in einer Steuererklärung Einnahmen angegeben werden, die tatsächlich nicht erzielt werden, entspreche grundsätzlich  nicht den Erfahrungen im Wirtschaftsleben. Insbesondere auch deshalb, weil Steuererklärungen nach bestem Wissen und  Gewissen richtig  und vollständig  auszufüllen sind. Sollte dennoch ein solcher Fall eintreten, liege es am  Abgabepflichtigen, sein Vorbringen zu erläutern und dessen Richtigkeit zu beweisen ().
Aufgrund der bis dato  fehlenden Nachweise, sei  die Beschwerde  aus  den angeführten Gründen abzuweisen.

Mit am nächsten Tag zur Post gegebenem Schriftsatz vom stellte der Masseverwalter einen Vorlageantrag  ohne auf die Beschwerdevorentscheidung einzugehen.

Im auch dem Masseverwalter zugestellten Vorlagebericht vom wies das Finanzamt neuerlich darauf hin, dass der seitens der Bf behauptete Sachverhalt bei Überprüfung im Zuge einer Betriebsprüfung mangels Mitwirkung durch Vorlage von Unterlagen und Beweismitteln nicht nachvollziehbar sei.
Da seitens der Bf keine Unterlagen beigebracht und keine ausreichenden Informationen erteilt worden seien, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Beschluss des Gerichts vom wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf mangels Kostendeckung aufgehoben.

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) ist in der Rechtsform einer GmbH im Baunebengewerbe tätig.

Zum hatte die Bf werthaltige  Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Inland in Höhe von 60.353,70 €. 

Beweiswürdigung:

Rechtsform und Geschäftszweig der Bf sind aus dem aktenkundigen  Auszug aus dem Firmenbuch ersichtlich.

Es ist unbestritten, dass  Bf in der  ursprünglichen Bilanz die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Inland  mit 60.353,70 € ausgewiesen hat. Dies  steht auch im Einklang mit dem von ihr mit FinanzOnline elektronisch unter der Kennzahl 9350 erklärtem Wert von 92.723,70 €, der zusätzlich die in der berichtigten Bilanz in unveränderter Höhe ausgewiesene Forderung aus Haftrücklässen von  1.600,00 € und von der Bf geleistete Anzahlungen von 30.770,00 € enthält (60.353,70+1.600,00+30.770,00=92.723,70).

Seitens der Bf wurde die Verminderung des Bilanzansatzes „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ vom ursprünglich ausgewiesenen Betrag von 60.353,70 € auf 28.528,77 € lediglich damit begründet, eine Mehrzahl an Kunden habe Rechnungsabstriche vorgenommen.
Vom erkennenden Gericht wird dazu angemerkt, dass  dies einer Wertminderung von mehr als der Hälfte (31.824,93 € = 52,73 % von 60.353,70 €) gleichkäme.
Trotz wiederholter Aufforderung des Betriebsprüfers  zur Vorlage entsprechender Unterlagen wurden seitens der Bf lediglich die Liste der Offenen Posten zum Jahresende 2012 mit handschriftlichen Vermerken „Abzug“ bzw. „Abzüge“ ihres Geschäftsführers und eine von der Steuerberatungskanzlei angefertigte Gegenüberstellung aller Ausgangsfakturen und der dafür eingegangenen Zahlungen vorgelegt.
Im Betriebsprüfungsbericht vom hat der Prüfer ausdrücklich bemängelt, dass seitens der Bf keine Unterlagen über erfolglose Mahnungen und  Eintreibungsversuche oder sonstige Gründe für Entgeltsminderungen  vorgelegt wurden.
Der bekämpfte Bescheid vom hat zur Begründung ausdrücklich auf den Betriebsprüfungsbericht und damit auch auf den eben genannten Umstand  verwiesen.
Dessen ungeachtet wurde in der gegenständlichen Beschwerde vom im Wesentlichen nur das bisherige Vorbringen wiederholt.
Es entspricht jedoch keinesfalls den Erfahrungen und Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, dass ein Unternehmer, der eine Leistung erbracht hat, auf das vereinbarte Entgelt verzichtet, ohne vorher entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruches zu setzen. Jeder Unternehmer würde zumindest versuchen, seinen Anspruch, sei es auch im Klagswege,  zu realisieren und geltend zu machen. Hinsichtlich der Einbringlichkeit der gegenständlichen Forderungen wurde seitens der Bf  überhaupt  nichts vorgebracht (vgl. ).
Im Ergebnis ist daher zu konstatieren, dass seitens der Bf trotz wiederholter Aufforderung weder  im Betriebsprüfungsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren (auf die oben wieder gegebenen diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht wird hingewiesen) Gründe für die sinngemäß von ihr behauptete mangelnde Werthaltigkeit bzw. Unrichtigkeit des ursprünglich ausgewiesenen  Bilanzansatzes der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Inland   glaubhaft gemacht geschweige denn nachgewiesen hat.

Das erkennende Gericht geht deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände von der Richtigkeit des ursprünglichen Bilanzansatzes von 60.353,70 € aus.
 

Hinweis zur Zuständigkeit

Gegenständliche Beschwerde konnte nicht als verbundener Fall der Gerichtsabteilung GA 6025, die gem. Pkt. 3.3.3  der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts durch Zuweisung im Unabhängigen Finanzsenat unter nunmehriger Zahl RV/5100854/2013 zur Erledigung der Berufungen betreffend die Körperschaftsteuer der Vorjahre 2008 bis 2011 zuständig ist, zugewiesen werden, weil die GA 6025 nicht für im Jahr  2015  vorgelegte Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer zuständig  gewesen ist.

Rechtslage

Mit dem am in Kraft getretenen Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012 BGBl. I 112/2012) wurde die Bilanzberichtigung in § 4 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) gemäß  dessen § 124b Z 225  idF BGBl I 2015/163 für Fehler der Veranlagungsräume ab 2003  für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2004 wie folgt neu geregelt (Fettdruck durch das erkennende Gericht):

(2) Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:


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1.
Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.
2.
Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes:
Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden.
Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann.
Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.
 

Gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen.

Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ist Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen ist nach  Satz 4 dieser Bestimmung nicht zulässig.

 Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
 Der Antrag hat nach lit. b dieser Bestimmung die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, zu enthalten.

Erwägungen

Nachstehende Ausführungen  zur im gegenständlichen Fall strittigen Bewertung der Forderungenaus Lieferungen und Leistungen sind weitgehend dem Kommentar Jakom/Laudacher EStG, 2018, § 6 Rz 85 bis 87 entnommen (Fettdruck durch das erkennende Gericht):
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Dieses wird gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 mit den Anschaffungskosten bzw. mit dem niedrigeren  Teilwert angesetzt. Die Anschaffungskosten entsprechen meist dem Nennwert der Forderung. Bei Lieferungen und Leistungen ist dies der Fakturenbetrag ( ).  
Seitens der Bf gar nicht behauptete Gewährleistungsansprüche der Vertragspartner wegen mangelhafter Leistungserbringung durch die Bf wären als Rückstellung  zu bilanzieren ( ).
Für die Bewertung von Forderungen sind die Anschaffungskosten bzw. der niedrigere Teilwert maßgeblich, der sich nach der Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit  richtet ( ).
Im gegenständlichen Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Teilwertabschreibung wegen der Fälligkeit der Forderungen in weiter Zukunft oder geringer Zinsen vorzunehmen wäre.
Auch für Forderungen gilt der Grundsatz der Einzelbewertung (BFH , I R 179/94, BStBl II 96,402).
Forderungen können wertberichtigt werden; die Umstände der Wertberichtigung sind darzulegen und nachzuweisen () oder zumindest glaubhaft zu machen ().
Mangelnde Erweisbarkeit der Abschreibungsgründe geht zu Lasten des Steuerpflichtigen ().

Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners führen noch nicht zur Wertberichtigung ( ).
 Zwischen den Geschäftspartnern auftretende bloße Meinungsverschiedenheiten ohne rechtliche Schritte (Schiedsgerichts- oder Zivilgerichtsverfahren) stellen  noch keine Gefährdung der Einbringlichkeit dar (; ).  Werden Einbringungsversuche nicht nachgewiesen und wird die Gefährdung der Einbringlichkeit nicht glaubhaft gemacht, ist eine Wertberichtigung nicht berechtigt (; ).

Im gegenständlichen Fall wurden nach obigen Feststellungen seitens der Bf keine geeigneten Gründe für die sinngemäß von ihr behauptete mangelnde Werthaltigkeit der streitgegenständlichen Forderungen bzw. Unrichtigkeit des ursprünglich ausgewiesenen  diesbezüglichen  Bilanzansatzes  glaubhaft gemacht geschweige denn  nachgewiesen. Von ihr versuchte Maßnahmen zur Einbringung dieser Forderungen wurden seitens der Bf nicht einmal behauptet.

Im Lichte der zitierten Rechtsprechung erweist sich die Behauptung der Bf, der streitgegenständliche ursprüngliche Bilanzansatz sei unrichtig, als unzutreffend.

Antrag auf Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988

Mangels Vorliegens eines Fehlers bzw. einer Unrichtigkeit iSd § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988  der ursprünglichen Bilanz (Vermögensübersicht) zum ) liegen im gegenständlichen Fall die nach  dieser Gesetzesbestimmung erforderlichen Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung nicht vor.
Für eine Bilanzänderung nach der von der Bf offensichtlich versehentlich in ihrem Antrag vom   zitierten  Z 1 leg. cit. fehlen im  gegenständlichen Fall ein diesbezügliches Bilanzierungswahlrecht und die Nennung wirtschaftlicher Gründe.

Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO

Voraussetzung  für die seitens der Bf  weiters beantragte Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2012 vom wäre gemäß § 299 Abs. 1 BAO, dass sich dessen Spruch als nicht richtig erweist.
Dies setzt  nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( 2012 /13/0059) Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht.
Von der Gewissheit der Unrichtigkeit kann nach obigen Ausführungen  im gegenständlichen Fall jedoch nicht die Rede sein.

Das Finanzamt hat deshalb im bekämpften Bescheid vom die beiden Anträge der Bf zu Recht abgewiesen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Hinweis zur Zustellung
Die dem Steuerberater vormals erteilte Zustellvollmacht ist mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bf durch den Beschluss des zuständigen Gerichts vom gemäß § 83 Abs. 2 BAO iVm § 1024 ABGB erloschen () und lebt nach dessen Aufhebung () auch nicht mehr auf (Ritz, BAO6, § 83 Tz 21 unter Hinweis auf ; und ).
Die Zustellung erfolgt deshalb zu Handen des Geschäftsführers der Bf.

  
 Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen im gegenständlichen Fall keine derartigen Rechtsfragen mehr vor. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der im Einzelfall vorzunehmenden Beweiswürdigung ab.
Deshalb ist keine Revision zulässig.

Linz, am

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