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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2018, RV/7500992/2018

Parkometerabgabe: Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-Y, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,80 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) vom  gegen das Straferkenntnis vom betreffend Verwaltungsübertretung wegen § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Dem gleichzeitig übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz war nach den Angaben des Überwachungsorgans der Stadt Wien am um 09:57 Uhr in WienX abgestellt. Es war nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet und es war kein elektronischer Parkschein aktiviert.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 09:57 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in WienX gestanden sei.

Mit Brief vom teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass Herr Zeuge, AdrZeuge, den Pkw abgestellt habe.

Der Magistrat Wien richtete eine Lenkerauskunft an den bekannt gegebenen Fahrzeuglenker an die bekannt gegebene Adresse in den USA. Dieses Schreiben blieb aber unbeantwortet.

Der Magistrat Wien brachte dies dem Bf. mit Schreiben vom zur Kenntnis und teilte mit, dass der Beschuldigte verpflichtet sei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Unterbleibe eine derartige Mitwirkung des Zulassungsbesitzers, so werde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt. Der Bf. werde daher binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, bekannt zu geben, wie lange sich Herr Zeuge in Wien aufgehalten habe, wo er gewohnt habe und zu welchem Zweck ihm das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen worden sei. Ferner werde der Bf. zur Mitteilung aufgefordert, wann und wo er das Fahrzeug übergeben und wann er es wieder zurückbekommen habe. Der Bf. werde weiters aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, dass die bekannt gegebene Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt habe.

Mit Brief vom teilte der Bf. der belangten Behörde wortgleich, wie in Beantwortung der Lenkerauskunft vom , mit, dass Herr Zeuge, AdrZeuge den Pkw abgestellt habe.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Bf. ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben am um 09:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienX mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 64,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 74,00."

Begründend wurde ausgeführt:

"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in WienX abgestellt, sodass es dort am um 09:57 Uhr ohne gültigen Parkschein gestanden ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von
einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.

Anlässlich einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde der Behörde Herr Zeuge, wohnhaft in AdrZeuge, als Lenker bekannt gegeben.

Von der Behörde wurde mittels Schreiben an diese Person der Versuch einer amtlichen Prüfung dieser Angaben unternommen. Bis dato langte jedoch bei der Behörde kein Zustellnachweis ein und blieb das Schreiben unbeantwortet.

Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurde Ihnen die Übertretung angelastet und wurden
Sie von der Nichtbeantwortung des obgenannten Schreibens in Kenntnis gesetzt.
Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, die Lenkereigenschaft von Herrn
Zeuge durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.

In Ihrer Stellungnahme gaben Sie jedoch lediglich wiederholt die Lenkerdaten bekannt.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in einem
Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet.

Im Hinblick darauf, dass mit einem derartigen Schreiben keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden sind, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Zustellung eines derartigen Schreibens an eine im Ausland lebende Person keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betreffenden ausländischen Staates bildet und dieser Vorgangsweise daher völkerrechtliche Schranken nicht entgegenstehen.

Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat - zu erbringen.

Die Behörde hat die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Behörde ist berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit, zur zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit ist (VwGH verst. Sen. vom , Zl. 90/18/0091, und Zl. 90/17/0316).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des
Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines
bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/02/0527).

Als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges kommen Sie somit primär als Lenker in Betracht. Die erkennende Behörde geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Sie als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verantwortung völlig frei ist, selbst das Fahrzeug gelenkt haben.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten
(§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von
einer Wiederholung abzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass
hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht
gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher lhr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung war der Umstand zu berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Bf. erneut vorgebracht, dass Herr Zeuge, AdrZeuge, den Pkw abgestellt habe und dass gegenständliches Fahrzeug nicht in Österreich zugelassen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen: 

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am  um 09:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienX abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig bzw ergeben sich aus nachstehender Beweiswürdigung:

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes müssen die von dem erkennenden Gericht im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sein, dh den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. ).

Der Bf. hat zur Klärung des Sachverhaltes in keiner Weise beigetragen. Er hat keine Beweise für sein Vorbringen der belangten Behörde vorgelegt. Er hat trotz Aufforderung keine Beweise beigebracht, die sein Vorbringen untermauern würden.

Der Zeuge Herr Zeuge (USA), an den der Bf. sein Auto verborgt haben möchte, hat kein Schreiben der belangten Behörde beantwortet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, verpflichtet die Bezeichnung einer Person als Zeugen, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung und auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren erheblich erschwert ist, zu einer verstärkten Mitwirkung (erhöhte Mitwirkungspflicht) des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn ungewöhnliche Verhältnisse behauptet werden, die nur die Partei aufklären kann oder wenn die Behauptungen der Partei mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen.

Indem der Bf. lediglich den Einwand, dass er das Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt habe, vorgebracht hat, und die Angaben zu dem Zeugen darauf hinauslaufen, für das erkennende Gericht die Überprüfbarkeit der Angaben unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren, ist der Bf. dieser erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Der Bf. gab eine ausländische Adresse des Zeugen bekannt, an der für die Erstbehörde eine Zustellung erfolglos war. Dieser Umstand wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht. Der Bf. behauptet weiterhin, dass der Zeuge an dieser Adresse wohnhaft sei. Der Bf. ist auch weitere Beweise für den Tathergang schuldig geblieben, er hat keine Beweise für den Aufenthalt des Herrn Zeuge in Wien beigebracht, wo er gewohnt habe und zu welchem Zweck ihm das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen worden sei. Auch für die Fahrzeugübergabe und -retournierung ist der Bf. alle Beweise schuldig geblieben. Der Bf. ist seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat das erkennende Gericht den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen.

Auf Grund der mangelnden Bereitschaft des Bf., die belangte Behörde durch seine persönliche Mitwirkung von dem dargestellten Tathergang zu überzeugen, vermag das Vorbringen des Bf., nicht selbst gelenkt zu haben, die Zweifel des erkennenden Gerichtes in den vom Bf. dargestellten Tathergang nicht zu zerstreuen.

Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Bf. sein Fahrzeug selbst gelenkt hat. Der vorgebrachte Einwand, dass der Bf. nicht selbst gefahren sei, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar, um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung abzuwehren.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde rechtlich erwogen:

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen wird gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates (Parkometerabgabeverordnung) eine Abgabe vorgeschrieben, welche gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung mit Beginn des Abstellens zu entrichten ist. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung sind Parkscheine zu verwenden (§ 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und die für die Dauer des Abstellens entsprechende Gebühr zu entrichten.

Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Parkgebühr verkürzt.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das Fahrzeug des Bf. zum angegebenen Zeitpunkt ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein abgestellt war und damit die Parkgebühr verkürzt wurde. Warum das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass der Bf. das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und abgestellt hat, kann der Beweiswürdigung entnommen werden.

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Die bloße Behauptung, der von der Behörde angenommene Sachverhalt sei unrichtig, reicht nicht aus, wenn dieser Behauptung nicht entsprechende Beweise für die Überlassung des Fahrzeuges angeboten werden. Fehlt es an solch einem konkreten Vorbringen samt Beweisen, so ist das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. ; ; 95//04/0117).

Der Bf. hat damit das objektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Veraltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es wäre daher Sache des Bf. gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges zielführendes Vorbringen hat der Bf. jedoch nicht erstattet.

Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum richtigen Ausfüllen des Parkscheines nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG 1991).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Mangels Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.

Die Erstbehörde hat in ihrem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom sowohl eine Vorstrafe (gem. Vorstrafenauszug, Akt Seite 23) als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt, als sie die Geldstrafe mit 64,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt hat. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der zweitmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe. Auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis.

Vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die von der Erstbehörde mit 64 Euro im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,80 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (64 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) - Gesamtsumme daher 86,80 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der verhängten Geldstrafe sowie der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-Y).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision für die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern der verwirklichte Sachverhalt festzustellen. Hinsichtlich Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500992.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at