Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2019, RV/3101139/2016

Gesellschafterhaftung - Unbilligkeit aufgrund betrügerisch erwirkter Übernahme der Gesellschafterstellung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war von bis unbeschränkt haftender Gesellschafter der im Firmenbuch zu FN1 eingetragenen X KG (im folgenden: Primärschuldnerin). Mit Beschluss vom zu GZ1 wies das Landesgerichts den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin gemäß § 63 Insolvenzordnung zurück.

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als ehemals unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Primärschuldnerin für folgende aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin gemäß § 12 BAO in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Lohnsteuer
12/2010
633,27
Dienstgeberbeitrag
12/2010
430,26
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2010
41,11
Säumniszuschlag 1
2010
295,69
Pfändungsgebühr
2011
224,21
Umsatzsteuer
10-12/2010
4.644,91
Säumniszuschlag 2
2010
147,84
Säumniszuschlag 1
2011
92,90
Summe
 
 
6.510,19

In seiner Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit "Aktivitäten und Tätigkeiten" der Primärschuldnerin nichts zu tun gehabt. Die Herren A und B seien für Belange des Finanzamtes und anderer Behörden zuständig gewesen. Er sei von den beiden Herren hereingelegt worden und habe sie angezeigt. Beide Herren seien vom Landesgericht rechtskräftig verurteilt worden.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die gemäß § 270 Abs 4 StPO gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts zu GZ2 vor. Darin wird der Erstangeklagte B des versuchten schweren Betruges gemäß §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig gesprochen. B hat "im Dezember 2010 in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den [Beschwerdeführer] durch die unrichtige Zusicherung im Falle seines Eintritts als Komplementär in die "X KG" keine finanziellen Risiken einzugehen und keinesfalls für vergangene Verbindlichkeiten der KG persönlich zu haften, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zum Eintritt als Komplementär in die "X KG" verleitet, die den Genannten in einem EUR 50.000,- übersteigenden Betrag, nämlich zumindest mit EUR 81.576,92 am Vermögen schädigen sollte, dadurch dass nachstehenden Gläubiger der "X KG" ihre Forderungen durch Exekution in das Privatvermögen des [Beschwerdeführers] betrieben, wobei die Tat aufgrund seiner Vermögenslosigkeit beim Versuch geblieben ist...".

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und führte aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht bloß bis zum , sondern bis als Komplementär im Firmenbuch eingetragen war. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien und dem Firmenbuch.

Erwägungen

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Diese Haftungsbestimmung richtet sich insbesondere an Gesellschafter einer OG oder KG. Die Gesellschafterstellung des Haftungspflichtigen ist dabei als Vorfrage zu beurteilen. Die Stellung des Beschwerdeführers als Komplementär der Primärschuldnerin im Zeitraum 11.1.- ergibt sich aus dem Firmenbuch. Komplementäre haften nach § 128 UGB unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (Koppensteiner in Straube, HGB, 3.A., § 128).

Die Haftungsinanspruchnahme steht jedoch im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, BAO, 6.A., Rz 5 zu § 12). Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Die Abgabenbehörde ist an jene Sachverhaltsfeststellungen eines Gerichts gebunden, welche einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegt wurden (; ). Daher ist für das gegenständliche Verfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einem Dritten in betrügerischer Absicht zum Eintritt in die Primärschuldnerin in die Stellung eines Komplementärs verleitet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde seitens dieses Dritten unrichtigerweise zugesichert, dass er keine finanziellen Risiken eingehen und auch nicht für vergangene Verbindlichkeiten der KG haften würde.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers für Abgaben, hinsichtlich derer der einen Abgabenanspruch begründenden Sachverhalt vor dem Eintritt des Beschwerdeführers als Komplementär in die Primärschuldnerin verwirklicht wurde, als unbillig. Dies gilt jedenfalls für die Lohnabgaben für den Zeitraum 10/2010 und die Umsatzsteuer 10-12/2010.

Die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben (Säumniszuschlag 1 für 2010, Pfändungsgebühr 2011, Säumniszuschlag 2 für 2010 und Säumniszuschlag 1 für 2011) haben ihren Ursprung ebenfalls in abgabenrechtlich relevanten Sachverhalten, die vor dem Eintritt des Beschwerdeführers als Komplementär in die Primärschuldnerin verwirklicht wurden. Der erste und der zweite Säumniszuschlag 2010 wurden aufgrund der nicht zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer 04-06/2010 verhängt. Der erste Säumniszuschlag 2011 wurde aufgrund der nicht zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer 10-12/2010 verhängt. Die Pfändungsgebühr wurde gemäß § 26 Abs 1 lit a AbgEO vorgeschrieben, da Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der aushaftenden Abgaben gesetzt wurden. Aus dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin ist ersichtlich, dass für jenen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer Komplementär der Primärschuldnerin war, keine (weiteren) steuerbaren Tatbestände verwirklicht und keine Umsatz- bzw. Ertragssteuern festgesetzt wurden. Daher erscheint auch die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Abgaben als unbillig.

Insgesamt war das Interesse des Beschwerdeführers daran, aus einer durch betrügerische Handlungen eines Dritten herbeigeführten persönlichen Haftung dem Grunde nach nicht (weitere) finanzielle Nachteile erleiden zu müssen, als größer einzustufen als das öffentliche Interesse an der Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgaben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Ermessensübung im gegenständlichen Erkenntnis gründet sich auf bindende strafgerichtliche Feststellungen, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3101139.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at