Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2019, RV/7102544/2015

Werbungskosten eines Bürgermeisters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Bürgermeister.

Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung machte der Beschwerdeführer ua auch die Ausgaben für eine Geburtstagsfeier anlässlich seines 60. Geburtstages sowie für zwei Reisen in die Provence und nach Dalmatien als Werbungskosten geltend.

Nach Aufforderung durch die belangte Behörde legte der Beschwerdeführer diverse Rechnungen und Kostenaufstellungen im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Werbungskosten vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde die Anerkennung als Werbungskosten der hier strittigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier und der Reisen des Beschwerdeführers und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die durchgeführten Reisen der privaten Lebensführung zuzuordnen und Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern nach der Rechtsprechung generell nicht abzugsfähig seien.

In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe zu zwei Geburtstagsfeiern eingeladen. Zu einer privaten und zu einer mit Personen des öffentlichen Lebens aus seiner Gemeinde, Mitglieder des Gemeinderats, örtlichen Vereinsfunktionären und den Gemeindebediensteten. Als Bürgermeister habe er die Verpflichtung zu einem solchen Anlass einzuladen, ansonsten würde sein Ansehen in der Gemeinde sinken und sich dies auf kommende Wahlen auswirken. Aus diesem Grund seien diese Ausgaben anzuerkennen. Hinsichtlich der Bildungs- und Studienreisen führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese nur mitgemacht habe, um die österreichischen Landes- und Bundespolitiker näher kennenzulernen, was für die künftige politische Arbeit in der Gemeinde von Vorteil sei, weshalb auch diese Ausgaben anzuerkennen seien.

Die belangte Behörde wies in ihrer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

"Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Demgegenüber enthält die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verschiebung zwischen
beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der
Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. , m.w.N.).

Zu den Ausgaben für die Geburtstagsfeier:
Sowohl Rechtsprechung als auch Verwaltungspraxis stellen klar, dass Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern nicht abzugsfähig sind (VwGH , 93/15/0113 und LStR Rz 383c). Bei der von Ihnen beschriebenen Geburtstagsfeier handelt es sich — wie auch im Sachverhalt der oben angeführten VwGH Entscheidung 2007/15/0260 — um eine zweite Geburtstagsfeier, welche zusätzlich zu einer rein privaten Feier stattfand. Der VwGH entschied in der zitierten Entscheidung eindeutig, dass solcherart Repräsentationsaufwendungen auch bei Politikern nicht abzugsfähig sind. Somit sind alle im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier getätigten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Zu den Bildungsreisen:
Grundsätzlich richten sich nach den Lohnsteuerrichtlinien die Bestimmungen betreffend
Absetzbarkeit von Aufwendungen von Auslandsreisen auch für Politiker nach den allgemeinen Bestimmungen gemäß Rz 389 und 390. Jedoch präzisieren die Lohnsteuerrichtlinien in Rz 383f die Regelungen für Politiker, welche sich dadurch wieder weit von der wesentlich strengeren höchstgerichtlichen Judikaturlinie zu Studienreisen entfernt.
So stellen Auslandsreisen (vgl LStR Rz 383f) die durch den Klub einer politischen Partei für Klubmitglieder veranstaltet und aufgrund einer Einladung durch ausländische politische Organisationen durchgeführt werden und (nahezu) ausschließlich der Herstellung von politischen Kontakten dienen, Werbungskosten dar.

Aus den von Ihnen am beigebrachten Reiseprogrammen ergibt sich Folgendes:
„Studienreise Provence“: Organisator ist der Verband sozialdemokratischer
GemeindevertreterInnen in [Bundesland]. Bei den Programmpunkten handelt es sich durchwegs nur um touristische Besichtigungsziele. In keiner Weise wird im Programm irgendwo eine politische Vernetzung erwähnt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Reiseprogramm um eine gewöhnliche Busrundreise bei der lediglich überhaupt durch den Veranstalter auf einen politischen Zusammenhang geschlossen werden kann.
„Flugreise Dalmatien“: Veranstalter dieser Reise ist die „[X]-Reisen GmbH“. Der
Reiseablauf ist geprägt von touristischen Zielen und es ist bei dieser Reise überhaupt kein
Zusammenhang mit einer politischen Organisation zu erkennen.

Sie führen in der Vorhaltsbeantwortung weiters aus, dass nicht das Programm sondern die Möglichkeit mit anderen Kollegen bzw. Politikern Kontakt zu knüpfen und über
Gemeindeanliegen zu diskutieren, dies vor allem während der Fahrt und am Abend, Zweck der Reiseantritte war.

In beiden Fällen ist jedoch keine (nahezu) ausschließliche der Herstellung von politischen
Kontakten — wie von den Lohnsteuerrichtlinien gefordert — dienende Reise, organisiert durch eine politische Partei, erkennbar. Im Übrigen ist auch keine der beiden Reisen aufgrund einer Einladung durch ausländische politische Organisationen durchgeführt worden.

Es handelt sich bei den Auslandsreisen daher nicht um absetzbare Werbungskosten iSd
§ 16 EStG sondern um nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG."

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Beschwerdevorbringen wie folgt:

"Von mir wurden Ausgaben als Bürgermeister getätigt, welche ich als Privatperson nicht hätte. Diese Ausgaben entstanden in Zusammenhang mit meiner Amtsausübung als Bürgermeister und ich ersuche daher um Steuerbegünstigung für diese angeführten Ausgaben (Einladung zu meiner Geburtstagsfeier als Bürgermeister der örtlichen Vereinsobleute, Gemeindemandatare und verschiedene Personen, welche öffentliche Ämter in der Gemeinde bekleiden.
Begründung: Ich hatte im [Veranstaltungsort] zwei Geburtstagsfeiern — eine für eben die Funktionäre, Politiker, etc. und eine vollkommen private Feier mit meiner Familie und Freunden. Dass ich die private Feier nicht geltend machen darf, sehe ich sehr wohl ein, dass ich aber die Ausgaben für die öffentliche Feier (dies geht auch aus der Einladung hervor und es gibt dafür eine Aufstellung der eingeladenen Personen) nicht steuerlich geltend machen kann, sehe ich ganz und gar nicht ein. Es geht auch um die Kosten für die Einladungen, Postporto, etc.!
Ebenso die Ausgaben für die Teilnahme an Bildungsreisen, welche rein der beruflichen Tätigkeit dienen!"

Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde als Stellungnahme gem § 265 Abs 3 BAO an, dass sich die Verwehrung der Geburtstagsfeier auf die eindeutige Rechtsprechung der Höchstgerichte gründe. Die Reisen seien nach Prüfung der nachgereichten Reiseprogramme als nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung beurteilt worden. Hierzu werde auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Neue Aspekte seien im Vorlageantrag nicht vorgebracht worden, weshalb beantragt werde, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer übte im Streitjahr die Funktion eines Bürgermeisters aus.

Anlässlich seines 60. Geburtstages hat der Beschwerdeführer zu zwei Geburtstagsfeiern eingeladen, wobei zu einer nur Mitglieder des Gemeinderats, örtliche Vereinsfunktionäre, Gemeindebedienstete und sonstige Personen des öffentlichen Lebens eingeladen waren.

Der Beschwerdeführer nahm an zwei Reisen ins Ausland (Provence und Dalmatien) teil, dessen Reiseprogramm und Durchführung nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt war, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren würden. Die berufliche Fortbildung kann daher nicht als das "auslösende Moment" der Reisen angesehen werden (vgl und 2010/15/0197).

2. Beweiswürdigung

Dass der Beschwerdeführer zwei getrennte Geburtstagsfeiern mit unterschiedlichen Gästen veranstaltet hat, wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten.

Eine Prüfung der beiden aktenkundigen Reiseprogramme hat keinerlei Indiz für das Vorliegen einer beruflichen Veranlassung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer bereits zweifelsfrei im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten (zum Vorhaltscharakter einer Beschwerdevorentscheidung siehe bereits Stoll, BAO-Kommentar, 2713 samt Judikaturnachweisen und zB ). Mit dem aktenkundigen Vorbringen im Vorlageantrag trat der Beschwerdeführer den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht ansatzweise entgegen, sondern erschöpfte sich dieses in einer Wiederholung des bisherigen Beschwerdevorbringens. Zu den darauffolgenden Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht, dem wie der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt (vgl , mwN), unterblieb eine Äußerung des Beschwerdeführers gänzlich.

Wenn die belangte Behörde daher aufgrund der ausschließlich touristische Besichtigungsziele umfassenden Reiseprogramme zum Schluss kommt, dass es den Reisen an einer beruflichen Veranlassung fehlt, so kann darin mangels substantiierter Entgegnung des Beschwerdeführers keine fehlerhafte Beweiswürdigung erkannt werden (vgl § 115 Abs 1 letzter Satz BAO, sowie zB ).

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG sind auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften ua nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (lit a) sowie Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG nicht abzugsfähig sind (lit c).

Durch das Abzugsverbot in § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG soll nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (vgl zB ; ; ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 93/15/0113 bereits zu Ausgaben für eine Feier anlässlich des 50. Geburtstages eines Bürgermeisters, welche ebenso wie im vorliegenden Fall neben einer "privaten" Feier durchgeführt wurde, ausgesprochen hat, kommen derartige Ausgaben als sogenannte "gemischte Aufwendungen" aufgrund des Aufteilungsverbotes von § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG (vgl ; , mwN; ) zur Gänze nicht für einen Abzug in Betracht.

Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass deren Kosten ebenso grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG sind, es sei denn, es liegen vier näher bestimmte Voraussetzungen kumulativ vor (vgl zB ; ; , mwN). Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen haben die gegenständlichen Reisen in touristisch interessante Regionen bereits dieses Kriterium nicht erfüllt, weshalb eine Prüfung weiterer Kriterien unterbleiben konnte.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausgaben für die Geburtstagsfeier und die beiden Reisen des Beschwerdeführers zur Gänze nicht zum Abzug zugelassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, sondern folgt der insbesondere in den Erkenntnissen vom , 93/15/0113 (betreffend Geburtstagsfeier eines Bürgermeisters) und vom , 2008/15/0032 (betreffend Kriterien einer Studienreise) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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