Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.04.2019, RV/7100928/2019

Mitteilung über Familienbeihilfebezug ist kein Bescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D in der Beschwerdesache SD, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Dezember 2013 bis Februar 2018 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der im August 1986 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Im Zuge mehrere vom Bundessozialamt Wien erstellter Gutachten wurde erhoben, dass der Bf. die allgemeine Sonderschule besucht hat, keinen Hauptschulabschluss besitzt und auch kein Lehrabschluss vorliegt. Der Bf. übte bislang keine Erwerbstätigkeit aus.

Aufgrund von Untersuchungen des Bf. durch Fachärzte wurde festgestellt, dass der Bf. seit Dezember 2013 (dem Zeitpunkt der Besachwaltung) voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im Zuge einer Überprüfung der Ansprüche durch das Finanzamt kam dieses zum Ergebnis, dass die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist und daher die zu unrecht bezogenen Beträge rückzufordern sind.

Gegen den Rückforderungsbescheid erhob der Erwachsenenvertreter des Bf. fristgerecht Beschwerde. Er führte auch, dass dem Bf. mit Mitteilung vom die Familienbeihilfe und das Kindergeld zuerkannt worden seien. Dem Rückforderungsbescheid stehe daher eine rechtskräftige Entscheidung entgegen die weder aufgehoben noch für nichtig erklärt wurde.

Gegen die abweisliche BVE des Finanzamtes brachte der Vertreter des Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag ein und das Finanzamt legte diesen und die zugehörigen Akten an das BFG vor.

Rechtsgrundlage und Würdigung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 steht für volljährigen Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausübungen, vor Vollendung des 25. Lebensjahres wegen einer eingetretenen Behinderung, voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Familienbeihilfe zu.

Dieser Umstand ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 einzig durch ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen festzustellen.

Gemäß § 13 FLAG ist nur über Familienbeihilfenanträge denen nicht oder nicht vollständig stattzugeben ist, mit Bescheid zu entscheiden.

Der Bf. ist erst ab Dezember 2013 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Die diesbezüglichen Gutachten des Bundessozialamtes sind logisch und schlüssig und vor allem unstrittig.

Der Bf. befand sich, nach Vollendung seines 21. Lebensjahres, nicht in Berufsausbildung. Daher ist einzig auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des 1986 geborenen Bf. abzustellen, also August 2008. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. noch nicht dauernd Erwerbsunfähig. Die Erwerbsunfähigkeit wurde erst ab Dezember 2013 festgestellt.

Damit besteht für den volljährigen Bf. weder ein Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf Kindergeld (dieser Anspruch wird gemäß § 33 EStG 1988 vom Familienbeihilfenanspruch abgeleitet).

Da dem urspünglichen Antrag auf Familienbeihilfe vollinhaltlich entsprochen wurde, hatte gemäß § 13 FLAG keine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen. Die an den Bf. ergangen Mitteilung dient lediglich der Information. Es mangelt ihr am Bescheidcharakter und sie konnte demzufolge nie in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeeinwendung gehen daher ins Leere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung liegt keine derartige Rechtsfrage zu Grunde, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Mitteilung über Familienbeihilfenbezug
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100928.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at