Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.04.2019, RV/7100087/2019

Nachsicht bei bereits gegebener Überschuldung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache NN, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Nachsicht § 236 BAO, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Abgabenschuldigkeiten, welche auf ihrem Finanzamtskonto fällig seien, zur Gänze nachzusehen, da sie schwer erkrankt und in permanentem Spitalsaufenthalt wäre.

Es ist sei ihr nicht einmal möglich, von ihrer Pension ihre Haushaltskosten zu bezahlen und auch für ihre Pflegekosten aufzukommen. Mangels Ersparnissen verbleibe ihr daher auch kein Betrag mehr die fälligen Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen. Zudem wäre ihre  Pension ist bis auf das Existenzminimum gepfändet.

Das Finanzamt werde ersucht, ihrem Antrag um Nachsicht der auf ihrem  Abgabenkonto fälligen Steuerschulden stattzugeben.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom in Höhe von € 23.365,86 als unbegründet ab.

Die Angaben des Nachsichtsansuchens wären nicht mit Unterlagen untermauert worden. Aus dem Nachsichtsverfahren 2016 hätte die Antragstellerin aber wissen müssen‚ dass gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sie die volle Beweislast treffe.

Mit Bescheid vom wäre eine Steuerschuld von € 61.256,26 aufgrund der Angaben der Abgabenschuldnerin gemäß § 235 BAO gelöscht worden‚ um ihren Lebensabend ohne Existenzgefährdung finanzieren zu können.

Aufgrund der aktuellen Aktenlage sei festzustellen ‚dass die Pensionseinkünfte trotzdem bis auf das Existenzminimum gepfändet wären, also trotz Löschung der Steuerschulden kein Sanierungseffekt eingetreten sei.

Darüber hinaus sei es der Schuldnerin trotz ihrer angegriffenen Gesundheit möglich gewesen‚ erneut eine selbständige Tätigkeit in Angriff zu nehmen.

Die Einkünfte seien nicht erklärt worden‚ sondern hätten im Zuge einer Betriebsprüfung eruiert werden müssen. Somit sei die Abgabenpflichtige schon ihren Offenlegungspflichten nicht nachgekommen‚ eine Beschwerde gegen diese Prüfung wäre mangels Beantwortung eines Vorhalts ebenfalls verloren worden.

Die Einkünfte aus dieser selbständigen Tätigkeit gingen wohl zu Gunsten der anderen Gläubiger‚ ohne Bedacht auf steuerliche Relevanz zu nehmen.

Dieses Verhalten könne nicht noch durch zusätzliche Nachsicht einer der öffentlichen Hand zustehenden Forderung "belohnt" werden. Im Übrigen würde diese Nachsicht ja wieder nicht zu einer Sanierung führen‚ da - wie bereits erwähnt - die Pensionseinkünfte ohnehin schon bis auf das Existenzminimum gepfändet seien.

Das Ansuchen um Nachsicht ginge somit ins Leere und sei abzuweisen.

Mit Schreiben vom bekämpfte die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrags auf Nachsicht.

Sie beantrage im Beschwerdewege dass der Nachsicht auf Grund ihrer Begründung laut Antrag vom stattgegeben werde. Sollte ihrer Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben werden, so ersuche sie um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab.

Die Beschwerdeschrift enthalte keine Angaben, die den abgewiesenen Erstantrag vom ergänzen oder weiter ausführen würden. Im Gegenteil ziehe sich die Begründung der Beschwerde allein auf den Hinweis auf diesen Antrag zurück. Da sich insgesamt der Sachverhalt und die Verhältnisse der Abgabenschuldnerin aber nicht geändert hätten, könne die Behörde keine Gründe ersehen, die sie zu einer anderslautenden Entscheidung in diesem Nachsichtsverfahren veranlassen würden.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In ihrer Stellungnahme im Vorlagebericht wies die belangte Behörde eingangs darauf hin, dass bereits mit Bescheid vom ein Abgabenrückstand in Höhe von € 61.256,26 gemäß § 235 BAO gelöscht worden sei, da zu diesem Zeitpunkt auf der Pension hohe Vorpfändungen lasteten und keine zusätzlichen Einkünfte lukriert worden wären.

Die Löschung wäre auch aus Gründen der Sanierung der Abgabenpflichtigen zur Sicherung des Lebensabends mit erhöhten Krankheitskosten durchgeführt worden.

Anfang 2018 sei dem Finanzamt bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblich schweren Erkrankung seit 2016 einer selbständigen Tätigkeit (Textilhandel in Ort) nachgegangen wäre, ohne diese Einkünfte zu erklären.

Bei der daraufhin durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegen habe. Das Ergebnis wäre daher gemäß § 184 BAO geschätzt worden

Gegen diese Betriebsprüfung sei keine Beschwerde erhoben worden.

Gegen die schätzungsmäßige Festsetzung von Umsatzsteuer 1-9/2017 sei zwar Beschwerde erhoben worden, welche aber mangels Vorhaltsbeantwortung gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt worden wäre.

Mit wäre mit einer äußerst rudimentären Begründung eine Nachsicht über den vollen Rückstand beantragt worden

[...]

Unter Bedachtnahme, dass die Abgabenschuldnerin ihren Offenlegungspflichten nicht nachgekommen sei und trotz Löschung eines nicht unerheblichen Rückstandes keine wahre Sanierung herbeigeführt hätte oder hätte herbeiführen wollen (angeblich immer noch bis auf das Existenzminimum gepfändet), sei die Nachsicht nicht gewährt worden.

Dabei wäre ebenso zu beachten gewesen, wem dann wohl die nicht erklärten Einkünfte letztendlich zu Gute gekommen seien (zur detaillierten Begründung dürfe wieder auf die Scanunterlagen hingewiesen werden).

Mit Verzögerung - begründet durch einen Krankenhausaufenthalt – wäre gegen die Abweisung der Nachsicht Beschwerde eingebracht worden, deren Begründung sich in dem Hinweis auf das Nachsichtsschreiben erschöpft hätte.

Mangels ergänzender Angaben oder Änderung der Sachlage wäre die Beschwerde abgewiesen worden.

Das Nachsichtsansuchen scheine wohl nur dem Zweck zu dienen, die Versäumnisse (keine Beschwerde gegen die Betriebsprüfung) bzw. das Unterliegen im Festsetzungsverfahren bezüglich Umsatzsteuer auf andere Art zu sanieren bzw das gewünschte Ergebnis ohne sonstige Rechtsgrundlage zu erwirken.

Der Abgabenschuldnerin müsse in Anbetracht ihrer Erfahrung als ehemals langjährige Selbständige bewusst gewesen sein, dass ihr Missverhalten zu Konsequenzen führen könne und sie habe diesen "Schaden" wissentlich - im Vertrauen auf eine etwaige Nachsicht - in Kauf genommen.

Dies zeigten auch die Straferkenntnisse in mehreren Finanzstrafverfahren, aktuell unter Aktenzahl über € 7.500,00.

Es mögen zwar vordergründig Nachsichtsgründe vorliegen, bei Berücksichtigung der Sach- und Aktenlage würden sich diese aber als ungenügend darstellen und die Nachsicht sei nicht zu gewähren.

Mit Email vom übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Niederschrift über die Erhebung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vom ,  in welcher die Beschwerdeführerin ihren Gesamtschuldenstand mit ca. € 200.000,00 angibt,  sowie ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Wien) an die belangte Behörde vom (betreffend Vorpfändungen der Pension der Beschwerdeführerin).

Mit Beschluss vom übermittelte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die Niederschrift vom sowie das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom zur allfälligen Stellungnahme.

Mit am beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die zugesandten Unterlagen "stimmen", zur Miete kämen aber noch weitere € 100,00 an Betriebskosten. Weiters wies die Beschwerdeführerin nochmals auf ihr hohes Alter und ihren sehr schlechten Gesundheitszustand hin.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin, NN, ist am Datum geboren.

Mit Bescheid vom  erfolgte die amtswegige Löschung von Abgabenschulden der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 61.098,18.

Nachdem nachträglich die Einkommensteuer 2013 mit null (bisher € 5.263,00) festgesetzt wurde und auch der Verspätungszuschlag iZm der Einkommensteuer 2013 mit null (bisher € 526,30) festgesetzt wurde, erfolgte ein Widerruf der Löschung im Ausmaß von € 5.789,30. Im Ergebnis umfasste die Löschung also einen Betrag von € 55.308,88.

Gegenstand der Löschung waren ua Rückstände an Einkommensteuer der Jahre 1995 sowie 2007 bis 2012, Umsatzsteuer der Jahre 2007 bis 2008, diverse Zinsen und Säumniszuschläge zahlreiche Zeiträume betreffend.

Mit Bescheiden vom wurde der Beschwerdeführerin Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 3.045,00, Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 10.000,00, ein Verspätungszuschlag betreffend die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2016 in der Höhe von € 1.000, Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-9/2017 in Höhe von € 8.000,00 sowie ein sowie ein Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 1-9/2017 rechtskräftig vorgeschrieben.

Die Bescheide beruhten auf den Feststellungen der bei der Beschwerdeführerin durchgeführter Außenprüfungen, bei denen der Betrieb eines Textilhandels insbesondere ohne Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten festgestellt und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden.

Zum bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Abgabenrückstände:


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U
01-09/17
7.920,64
Z
01-09/17
800,00
SZA
2017
160,00
U
2016
10.000,00
E
2016
3.045,00
Z
2016
1.000,00
EG
2018
152,66
BAL
2018
8,20
SZA
2017
200,00
SZA
2018
60,90
SZB
2017
80,00
E
07-09/18
2.487,00
EG
2018
259,14
BAL
2018
6,70
SZB
2017
100,00
E
832,00
SZC
2017
79,21
SZC
2017
100,00
EG
2019
10,00
BAL
2019
0,70

In Summe handelt es sich um fällige Rückstände in Höhe von € 27.302,15

Die Beschwerdeführerin verfügt neben der Pension, die – wegen Verbindlichkeiten anderer Gläubiger - bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, über keine weiteren Einkünfte und besitzt auch keine Vermögenswerte. Gegen die Beschwerdeführerin sind Exekutionsverfahren anhängig.

Hinsichtlich der Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin bestanden laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Wien) an die belangte Behörde vom bereits vorrangige Pfandrechte zu Gunsten anderer Gläubiger im Ausmaß von
€ 59.174,46. Der gesamte Schuldenstand ist ca. € 200.000,00.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Löschungsbescheid vom , dem Antrag der Beschwerdeführerin vom , dem Bescheid vom , der Beschwerde vom , der Beschwerdevorentscheidung vom , dem Vorlageantrag vom , dem Vorlagebericht vom , der Niederschrift über die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom , dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Wien) an die belangte Behörde vom (Vorpfändungen der Pension der Beschwerdeführerin), weiters aus den Abfragen im  elektronischen Steuerakt der Beschwerdeführerin, insbesondere aus den Daten des Steuerkontos, den Abgabenbescheiden für die Jahre 2016 und 2017 sowie dem Betriebsprüfungsbericht vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3. 1. Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 1 VO betreffend Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit iSd § 236 BAO persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Gemäß § 2 VO betreffend Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung

 1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;

 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

Bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Nachsichtsbescheid ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung maßgebend (; ).

Die Erledigung eines Nachsichtsantrages ist einerseits von der rechtlich gebundenen Entscheidung der Frage der Unbilligkeit der Einhebung, andererseits von der Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO abhängig ().

Den Antragsteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, BAO6, § 236 Rz 4 unter Hinweis auf ; ). Er hat somit „einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann“ (zB ; ; ; ).

Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (zB ).

Daher hat nach der Rechtsprechung (; ; ) die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen.

Alter und Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen können nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als ihm durch diese Umstände die Entrichtung von Steuerschulden erschwert wird (; ).

Persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist nach der ständigen Rechtsprechung (jedenfalls) dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. zB ; VwGH 7.7.0011, 2008/15/0010).

Die Beschwerdeführerin ihren Nachsichtsantrag vom damit begründet, dass sie schwer erkrankt und in permanentem Spitalsaufenthalt wäre. Es ist sei ihr nicht einmal möglich, von ihrer Pension ihre Haushaltskosten zu bezahlen und auch für ihre Pflegekosten aufzukommen. Mangels Ersparnissen verbleibe ihr daher auch kein Betrag mehr, die fälligen Abgabenschuldigkeiten zu bezahlen. Zudem wäre ihre Pension ist bis auf das Existenzminimum gepfändet.

Damit bringt aber die Beschwerdeführerin selbst zum Ausdruck, was sich auch aus den üblichen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ergibt, nämlich dass ihre finanzielle Situation so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte. Diese Umstände wurden der Beschwerdeführerin auch schon im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde vorgehalten, ohne das dem widersprochen worden wäre.

Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen in ihrem Antrag auch nicht dargelegt, dass ihre bereits vorhandene existenzgefährdende wirtschaftliche Situation (Pfändung bis auf das Existenzminimum) durch den Verzicht des Abgabengläubigers beseitigt werden könnte.
Schon die in der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt angeführten Schulden anderen Gläubigern gegenüber (mit einem Betrag von € 59.174,46 mehr als doppelt so hoch wie die Abgabenrückstände) übersteigen die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin bei weitem. Da aber der gesamte Schuldenstand ca. € 200.000,00 beträgt, könnte ein Verzicht des Abgabengläubigers noch weniger die existenzgefährdende wirtschaftliche Situation beseitigen.

Eine persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe, also die Einziehung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen (zB ). Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend („auch“) mit verursacht sein (zB ).

Eine solche entscheidende Verursachung oder auch nur Mitverursachung liegt aber gegenständlich nicht vor, da die existenzgefährdende Überschuldung bereits – unabhängig von den Abgabenschulden – gegeben ist.

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen der persönlichen Unbilligkeit im Beschwerdefall nicht gegeben sind, sodass die beantragte Nachsicht nicht gewährt werden kann.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend ist aber anzumerken, dass wenn alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Nachtsicht erfüllt wären, die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegen würde (zB ).

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei dieser Entscheidung darf sich die Behörde nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (zB ).

Selbst wenn im Beschwerdefall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Nachsicht vorgelegen hätten, wäre in Ansehung der Umstände des Einzelfalls in Ausübung des Ermessens die beantragte Nachsicht nicht zu gewähren gewesen.

Behauptet der Abgabepflichtige nicht, dass andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet hätten oder diese Forderungen befriedigt worden seien, kann der Behörde nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie den nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu berücksichtigenden Umstand, dass sich eine allfällige Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde () als im Rahmen der Ermessensentscheidung auch als gegen die Nachsicht sprechenden Grund beurteilt (). Einen solchen Verzicht der übrigen Gläubiger hat die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet.

Zudem wird bei der Ermessensübung vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sein (Ritz, BAO6, § 236 Rz 16; ).

Bei der Ermessensübung zu berücksichtigen ist auch die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten () und die jahrelange Verletzung von Zahlungspflichten gegenüber der Abgabenbehörde ().

Im Hinblick darauf, dass es bei der Beschwerdeführerin auf Grund der erwähnten Außenprüfungen zur schätzungsmäßigen Festsetzung von Abgaben kam, wegen der  verspäteten Abgabe von Erklärungen Verspätungszuschläge vorgeschrieben wurden und  im Jahr 2016 die Löschung namhafter über viele Jahre ausständiger Abgabenrückstände erfolgte, wäre es – in Ansehung des Normzwecks des § 236 BAO – ebenfalls weder billig noch zweckmäßig gewesen, eine Nachsicht zu gewähren. Auch diese einer Nachsicht entgegenstehenden Umstände wurden von der belangten Behörde bereits im Verwaltungsverfahren vorgehalten, ohne dass die Beschwerdeführerin darauf geantwortet hätte.

Somit wäre der beschwerdegegenständliche Antrag auch bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Nachsicht im Rahmen der Ermessensübung abzuweisen gewesen.

3. 2. Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die zitierten Entscheidungen) abgewichen.

Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zu entscheiden, dass eine Revision im Beschwerdefall nicht zulässig ist.

Wien, am

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