Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.03.2019, RV/7300001/2018

Verletzung der Verpflichtung im Bargeldverkehr von mehr als € 10.000

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung des Richters Dr. Georg Zarzi in der Finanzstrafsache gegen N.N., Bratislava, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) i.V.m. § 5 Abs. 2 FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zahl 320, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zahl: Zl: 320, wurde Frau N.N. (in weiterer Folge: Beschuldigte) schuldig gesprochen,

1. sie habe anlässlich ihrer Einreise am vorschriftswidrig fahrlässig die Anmeldung von umgerechnet 174.574,- Euro an Bargeld, welches sie von Kolumbien via Madrid nach Österreich verbrachte, unterlassen.

Sie habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 FinStrG i.V.m. § 5 Abs. 2 FinStrG begangen.

2. Gemäß § 48b Abs. 2 FinStrG wird über sie eine Geldstrafe von € 1.000,- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen festgesetzt.

3. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 100,- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.“

Als Begründung wurde ausgeführt:

„Die finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte ist in Bratislava geboren und slowakische Staatsbürgerin. Die Beschuldigte ist geschieden und nicht sorgepflichtig.

Am reiste die Beschuldigte aus Kolumbien kommend via Madrid über den Flughafen Wien in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein. Die Beschuldigte unterließ, obwohl sie Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel in der Höhe von Euro 10.000‚- oder mehr mit sich führte, die obligatorische Anmeldung.

Bei der genaueren Durchsuchung der Gepäckstücke der Beschuldigten konnten in zwei Koffern insgesamt 1.950.000,00 Bargeld, Venezolanische Bolivar Fuerte vorgefunden werden. Dies entspricht nach dem am aktuellen Umrechnungskurs einem Wert von Euro 174.574,00. Daraus sieht die Finanzstrafbehörde zumindest den fahrlässigen Verstoß der Beschuldigten gegen die Bestimmungen des § 17b ZollR-DG i.V.m. § 48b FinStrG als erwiesen an.

Zur fahrlässigen Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 FinStrG ist auszuführen, dass Barmittel, die von natürlichen Personen bei ihrer Einreise in die Europäische Gemeinschaft mitgeführt werden, dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung unterliegen.

Diese Anmeldepflicht gilt für Bewegungen von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens im Zusammenhalt mit den Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Betretung am sowie ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor Beamten der Finanzstrafbehörde des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien am .

Bei der Strafbemessung war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten. Erschwernisgründe lagen keine vor. Unter Bedacht darauf sowie auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung gemäß § 23 FinStrG, die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten ist die verhängte Strafe tatschuldangemessen und tätergerecht.

Die Kostenansprüche gründen sich auf die im Spruch bezeichneten Gesetzesstellen.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird wie folgt ausgeführt:

„Punkt 1.)

Ich fühle mich nicht schuldig gegen das Gesetz und die Verpflichtung das Barmittel, das ihr Amt auf die Höhe von 150.587,- EUR (gemeint wohl richtig: 174.574,00 EUR) berechnet hat, anzumelden, verstoßen zu haben. Ich disponierte nicht über diese Summe an Barmitteln bei der Einreise in Wien. Die Anmeldepflicht wurde vollständig durchgeführt. Als Beweismittel übersende ich eine Fotokopie der Anmeldung der Barmittel Nr.: TB. Diese Verpflichtung wurde für alle 3 eingereiste Personen durchgeführt. Dies bedeutet, dass der Betrag, der angemeldet wurde, nicht die Summe 10.000,- EUR pro Person überschreitet und sogar gemäß unseren Unterlagen gar nicht den Wert des von Ihrem Amt festgelegten Wechselkurses erreichte.

Venezolanischer Bolivar ist in keinem EU-Mitgliedstaat eine frei austauschbare Währung. Angesichts dieser Tatsache ist es nicht möglich, den Kurs der Europäischen Zentralbank („EZB") als feste, sondern nur als sekundäre Informationsquelle anzuwenden. In diesem Fall sollte der Wechselkurs in Kolumbien Bogota (Kurszettel im Einkaufsland) maßgeblich sein. Mit Bedauern muss ich feststeilen, dass das Zollamt diese Tatsache nicht einmal berücksichtigt hat und sogar ignoriert hat.

Devisenkurse dieser Währung werden hauptsächlich von ihren Unternehmen, Geschäftsbanken die inländische Unternehmen vertreten und der Zentralbank am binnen Devisenmarkt gebildet. „Die Zentralbank bestimmt entweder den festen Wechselkurs oder das Band, in den der Wechselkurs gehandelt werden kann". Wechselkurse ändern sich ständig auf den Devisenmärkten oder oszillieren um ihre zentrale Parität herum. Das System unflexibler Währungskurse, einschließlich des Venezolanischen Bolivar, wird in Ländern angewandt, deren Währung nicht frei austauschbar ist. Währungskurse sind administrativ geregelt und daher völlig subjektiv. Der Wert des Wechselkurses wird auf der Grundlage eines statistischen Vergleichs der Preisniveaus in zwei Ländern, d.h. mittels Warenkörben, berechnet. Selten werden auch solche Formen der Bestimmung angewendet, die z. B. auf Berechnung der Exportreproduktionskosten basieren u. ä. Da die Wechselkursanpassungen mit einer erheblichen Verzögerung der Inflationsentwicklung durchgeführt werden, sind die Kurse unflexibel und überhöht über ihre Gleichgewichtsniveaus. Der Wechselkurs mit einer größeren Flexibilität, unabhängige floating - der Wert des Wechselkurses der Währungen bestimmt Angebot und Nachfrage auf dem Markt. Das Land hat keinen expliziten nominalen Anker, überwacht aber verschiedene Indikatoren im geldpolitischen Management, oder es fehlen relevante Informationen, um das Land in eine bestimmte Strategie einzubeziehen. Independently Floating - der Wechselkurs wird vom Markt ohne offizielle Intervention auf dem Devisenmarkt bestimmt.

Hiermit bitte ich Sie, alle oben genannten Informationen zu berücksichtigen und mich aus der Anklage freizusprechen. Unser Währungskauf wurde fixiert und das umgetauschte Geld war legal erworben und nachgewiesen.

Punkt 2.) Ich stimme den Punkt Nr. 2 in vollem Umfang nicht zu, da ich keine Straftat begangen habe. Der Betrag der eingeführten Geldmittel hat die Summe von 10.000,- EUR nicht überschritten.

Punkt 3.) Ich stimme den Punkt Nr. 3 in vollem Umfang nicht zu, da ich die Kosten der Strafverfolgung nicht für gerechtfertigt halte.

Ich bitte Sie hiermit, das Strafverfahren vollständig einzustellen, da die Straftat nicht wie angegeben begangen wurde und mir kein Verstoß gegen ein Gesetz über die Einfuhr von Barmitteln von einem Land außer der EU bekannt ist. Gleichzeitig bitte ich Sie, alle Umstände und Beweise, die ich bisher vorgelegt habe, zu berücksichtigen.“

Beilagen:

1 x Fotokopie des Wechselkurses der Kolumbianischen Nationalbank zum Zeitpunkt des Erwerbs von Venezolanischer Bolivar

1 x Fotokopie von Rechnung Nr.: 0509 – Einkauf von Venezolanischer Bolivar

1 x Fotokopie der Anmeldung der Barmittel Nr.: TB Flughafen Wien - Schwechat, Österreich

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 48b Abs. 1 FinStrG: Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

§ 48b Abs. 2 FinStrG: Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 1 FinStrG sind Finanzvergehen nur dann strafbar, wenn sie im Inland begangen werden. Dabei gilt ein Finanzvergehen als im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist bzw. nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen ..., gilt es als im Inland begangen (Abs. 2 leg. cit.).

Wer fahrlässig handelt, lässt die Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist.

Im Bereich der Sorgfaltsprüfung bei Finanz­vergehen ist die Verpflichtung, sich mit einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen bzw. Erkundigungen einzuholen, von besonderer Bedeutung ( [R 8(2)/19]; [R 8(2)/15]).

Das Außerachtlassen der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt spricht idR dafür, dass auch die subjektive Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Letztere ist daher nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte besonders zu prüfen (Burgstaller/Schütz in WK 2, § 6 Rz 90f; Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht 4, Rz 295).

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Zur Frage, welcher Kurs für die Berechnung des Wertes heranzuziehen ist, ist festzuhalten, dass dieser Wert im sogenannten E-Zollverfahren in der Europäischen Union einheitlich geregelt ist. Es wird zum entsprechenden Stichtag für eine bestimmte Währung ein Zollwertkurs ausgewiesen, der für sämtliche dieses Verfahren betreffenden Berechnungen heranzuziehen ist. 

Auskunft über den zutreffenden Wechselkurs hätte jedes Zollamt in der Europäischen Union erteilen können, das mit dem E-Zoll-System verbunden ist. Zudem ist für jene Währungen, für die kein Zollwertkurs festgesetzt wird, der jeweilige Kassenwert der betreffenden Währung maßgebend, der ebenfalls in diesem E-Zoll-System abgefragt werden kann.

Entgegen der Ansicht der Beschuldigten kann daher der Kurs, der allenfalls in Kolumbien Bogota, somit im Einkaufsland, berechnet wurde, nicht als der entscheidende Wechselkurs herangezogen werden.

Der Umrechnungskurs für das in zwei Koffern verbrachte Bargeld von insgesamt 1.950.000,00 Venezolanischer Bolivar Fuerte ergibt somit nach dem am aktuellen Umrechnungskurs einem Wert von Euro 174.574,00.

Zur Behauptung, die Anmeldepflicht wäre vollständig durchgeführt worden (als Beweismittel wurde eine Fotokopie der Anmeldung der Barmittel Nr.: TB vorgelegt), darf festgehalten werden, dass diese Anmeldung von Amtswegen nach dem Aufgriff am durchzuführen war. Daher ist auch die Nummer der Tatbeschreibung TB, unter der das Finanzstrafverfahren begonnen hat, auf dieser Anmeldung rechts oben nachzulesen.

Es ist lebensfremd anzunehmen, dass eine Erklärungspflicht als rechtzeitig erfüllt angesehen werden kann, wenn diese Anmeldung erst von der Behörde - ohne dass von der Reisenden zu diesem Zeitpunkt eine freiwillige Erklärung abgegeben worden wäre, im Nachhinein erstellt wird.

In diesem Finanzstrafverfahren kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Strafverfahrens in Spanien bei ihrer Zwischenlandung in Madrid - dort wurde das im Handgepäck mitgeführte Geld, ebenso Venezolanische Bolivar Forte, aufgrund der Europäischen Bargeldverordnung einer Amtshandlung unterzogen - bewusst sein hätte müssen, dass für die darüber hinaus mitgeführten Venezolanischen Bolivar Forte, die die Beschuldigte in den Gepäckstücken transportiert hat, eine Anmeldung beim Zollamt abzugeben gewesen wäre. Trotz besseren Wissens hat die Beschuldigte dies jedoch unterlassen.

Zu Gunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie sich auf ihre Begleitpersonen verlassen hat und, da sie selbst keine ausreichenden Erkundigungen eingeholt hat, ihr "nur" eine Verletzung der erforderlichen und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht bei der Einreise vorgeworfen kann, keine eigenen Nachforschungen angestellt zu haben.

Zusammengefasst wurde der Tatbestand der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr, bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt zu haben, sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Bisher wurde bei der Strafbemessung als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet. Außerdem wurde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten Rücksicht genommen.

Weder aus der Beschwerde noch aus dem Strafakt sind weitere Milderungsgründe abzuleiten, dass insoweit keine Änderung eingetreten ist.

Für eine Reduzierung der Strafe war daher aus spezialpräventiven Gründen (aus den Beschwerden der drei Beschuldigten ist durchaus abzuleiten, dass weitere Bargeldtransporte geplant sind) sowie aus generalpräventiven Gründen kein Raum.

Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zukommt (vgl. ).

Eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe war daher aus den selben Gründen nicht möglich.

Kostenentscheidung

Die unveränderten Verfahrenskosten in Höhe von € 100,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde (dem Zollamt) zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Zollamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor, da die Lösung der hier relevanten Fragen sich aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300001.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at