Abweisung eine Rückzahlungsantrages wegen Überrechnung des Guthabens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, gegen den Bescheid der belangten Behörde FA1 vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung eines auf seinem Abgabenkonto, StNr. FA1-X, ausgewiesenen Guthabens in Höhe von € 3.145,81.
Mit Bescheid vom hat das FA1 den Rückzahlungsantrag abgewiesen und begründend ausgeführt, auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers würde derzeit kein Guthaben bestehen.
Am brachte der Beschwerdeführer beim FA1 einen Schriftsatz ein, welcher von diesem als Beschwerde gewertet wurde. In diesem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor:
„Dieses Guthaben betrifft die X und nicht die Firma A-Ges, die schon seit 2015 nicht mehr existiert und für die ich lediglich mit Euro 500,00 gesetzlich gehaftet habe.
Dieses Steuerguthaben betrifft die Gegenrechnung der Umsatz/Vorsteuer und daher werde ich Anzeige erstatten wenn nicht innerhalb von 7 Tagen das Guthaben auf meinem Firmenkonto:
X
IBAN:
BIC:
eingelangt ist.
Sie haben nicht das Recht über mein Guthaben zu bestimmen und es ohne mein Wissen und Einverständnis zu verbuchen!“
Das FA1 hat diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf den Haftungsbescheid vom und die sich aus § 215 BAO ergebende Rechtslage als unbegründet abgewiesen.
In der als „Beschwerde“ bezeichneten, als Vorlageantrag im Sinne des § 264 Abs. 1 BAO zu wertenden Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, das Guthaben von € 3.451,81 würde die Steuernummer FA2-Y FirmaX betreffen und habe mit der Firma A-Ges nichts zu tun. Diese Firma sei schon lange gelöscht und würde nicht mehr existieren. Es gäbe keine Haftungsschuld zu Lasten des Beschwerdeführers, zumal er als damaliger Geschäftsführer mit lediglich € 500,00 für die Firma mit der Steuernummer FA2-Z gehaftet habe.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung (§ 213 BAO) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Gemäß § 231 Abs. 1 BAO kann die Einbringung fälliger Abgaben ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.
Gemäß § 231 Abs. 2 BAO ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen, wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen.
Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger für die aushaftenden Abgabenschulden der A-Ges, Firmenbuchnummer FN, StNr. FA2-Z, im Ausmaß von € 17.196,46 in Anspruch genommen. Eine gegen diesen Haftungsbescheid eingebrachte, als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom hat das FA1 nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens mit Bescheid vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO für zurückgenommen erklärt.
Auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. FA1-X, entstand am aufgrund der Verbuchung der Umsatzsteuererklärung für 2016 ein Guthaben von € 3.415,81. Auf dem Abgabenkonto der A-Ges, StNr. FA2-Z, bestand am ein Rückstand von € 17.121,24, Hinsichtlich dieser fälligen Abgaben war die Einbringung gemäß § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzt.
Das Guthaben von € 3.415,81 wurde am vom Abgabenkonto des Beschwerdeführers auf jenes der der A-Ges überrechnet.
Strittig ist, ob das Guthaben des Beschwerdeführers durch Überrechnung von seinem persönlichen Abgabenkonto auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin A-Ges zur teilweisen Tilgung der dort verbuchten haftungsgegenständlichen Abgaben verwendet werden durfte oder ob das Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre.
Damit geht es im vorliegenden Fall primär darum, ob das Finanzamt die im Wege der Überrechnung vorgenommene Aufrechnung des Guthabens mit offenen Haftungsschulden des Beschwerdeführers durchführen durfte. Diese Frage ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären. Der angefochtene Bescheid kann seinem materiellen Inhalt nach als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO gedeutet werden (vgl. , mit Hinweis auf ).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es gäbe keine „Haftschuld“ zu seinen Lasten, ist auf den rechtskräftigen Haftungsbescheid vom zu verweisen. Dieser stellt die Rechtsgrundlage dafür dar, dass der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger für die aushaftenden Abgabenschulden der A-Ges in Anspruch genommen wird.
Eine Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) der haftungsgegenständlichen Abgaben lag nicht vor. Der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben (§ 231 BAO) im Zeitpunkt der Umbuchung auf dem Abgabenkonto der A-Ges ausgesetzt waren, stand der Durchführung der Überrechnung des Guthabens nicht entgegen, weil die Aussetzung der Einbringung lediglich eine behördeninterne Maßnahme darstellt, auf die der Abgabepflichtige keinen Rechtsanspruch hat und über die kein Bescheid ergeht (Ritz, BAO6, § 231 Tz 3). Die als „derzeitig uneinbringlich“ ausgesetzte Einbringung war, nachdem eine Entrichtung eines Teils der ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten durch Überrechnung vom Abgabenkonto des Haftungspflichtigen in diesem Umfang wieder einbringlich wurde, gemäß § 231 Abs. 2 BAO wieder aufzunehmen.
Damit war das auf dem persönlichen Abgabenkonto bestehende Guthaben gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Abdeckung der Haftungsschuld zu verwenden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um zwingendes Recht; ein Ermessen der Abgabenbehörde für die Verwendung des Guthabens bestand nicht.
Die Überrechnung des Guthabens vom Abgabenkonto des Beschwerdeführers auf jenes der A-Ges erfolgte damit zu Recht.
Da nach Überrechnung auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein Guthaben bestand, erging der gegenständliche Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierten Entscheidungen wird verwiesen. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 231 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 231 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Rückzahlungsantrag Überrechnung Abrechnungsbescheid |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100201.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at