Verfahrenshilfe
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D über den Antrag des AAW, ihm Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004 bis 2011, beschlossen:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Antragssteller (Ast) wurde im Zuge eines Strafverfahrens wegen Zuhälterei in den Jahren 2004 bis 2011 verurteilt.
In einem gerichtlichen Strafverfahren wegen Abgabenhinterziehung wurde der Ast gemäß § 214 Abs. 1 FinStG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes frei gesprochen. Nach Ansicht des Gerichtes wurde die Wertgrenze, die eine Zuständigkeit des Gerichtes begründen würde, nicht erreicht. Feststellungen über Schuld oder Unschuld des Ast hat das Gericht, mangels Zuständigkeit, nicht getroffen.
Das Finanzamt hat im Abgabenverfahren nach erfolgter Betriebsprüfung Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2011 erlassen, gegen die der Ast fristgerecht Rechtsmittel erhoben hat. Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidungen, sämtlich vom , dem Vorbringen des Ast teilweise entsprochen und die Abgabenvorschreibungen herabgesetzt. Diese BVE´s blieben unbekämpft.
Der Ast beantragte mit Schreiben vom : „Antrag um Löschung der mir vorgeschriebenen Einkommensteuer, Umsatzsteuer usw.“
„Begründung:
Ich habe schon im Pflegschaftsverfahren angegeben ca. € 300 monatlich von Frau B. für Dolmetscher Fahrtendienste Behördenwege usw. erhalten freiwillig.
Frau B. wurde 2007 angewiesen alle ihre Einnahmen und Ausgaben ihrer Prostitution schriftlich dem Finanzamt zu melden anzugeben! (hat sie nicht gemacht!). Hätte sie dies gemacht gäbe es Aufzeichnungen.
Es gibt keine Einvernahme von Frau B durch das Finanzamt.
Urteil 35HV194/15a sagt alles! Freispruch!!!“
Die Vorwürfe die der Ast gegen das Landeskriminalamt Mödling erhebt, sind im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO für Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2011 und wies diesen wegen bereits eingetretener Verjährung zurück.
Verfahrenshilfe
Der Ast stellte hinsichtlich dieses Bescheides einen Antrag auf Verfahrenshilfe und beantragte weiters Verfahrenshilfe für Strafverfahren. Wobei unklar bleibt, ob sich der Ast hier auf ein bei Gericht anhängiges Verfahren oder auf das, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, noch von der Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuführende Finanzstrafverfahren bezieht. Der Ast beantragt einen Steuerberater als Verfahrenshelfer.
Der Ast wiederholte mehrfach, dass er unschuldig sei, nicht näher bezeichnete Straftaten nicht begangen zu haben und einen Freispruch erhalten zu haben.
Er habe keinen Besitz oder Vermögen und beziehe € 860 Mindestsicherung und täglich € 24,80 vom AMS.
Der Ast hat i.w.F. einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Dieser hat am Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhoben.
Es wird ausgeführt der Ast sei mit seiner strafbaren Tätigkeit weder umsatz- noch einkommensteuerpflichtig. Weder die Einkommensteuerbescheide noch der Abschlussbericht der BP, seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Deshalb habe die Verjährung nicht zu laufen begonnen.
Wegen des freisprechenden Erkenntnis des LG St. Pölten 35HV - 194/15a, hätte eine Wiederaufnahme von Amts wegen erfolgen müssen.
Auch wird eine Art Bindungswirkung hinsichtlich des Ausspruchs des Gerichtes, wonach der strafbestimmende Wert nicht über € 100.000,-- läge, für das Abgabenverfahren behauptet.
Rechtsgrundlage:
§ 292 BAO idgF lautet:
§ 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei behebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.
Erwägungen:
Gemäß § 292 Abs. 1 Z 2 BAO ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Der Ast hat nach Ansicht des Gerichts keineswegs einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Vielmehr hat er ausdrücklich beantragt die vorgeschriebene Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu löschen. Der Antrag richtet sich also eindeutig nicht gegen die Abgabenbescheide, sondern ist auf Löschung der vorgeschriebenen Abgabenbeträge gerichtet. Er kann somit nicht in einen Antrag auf Wiederaufnahme umgedeutet werden.
Ein Antragsrecht auf Löschung vorgeschriebener Abgaben existiert nicht. Der Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist aussichtslos, schon deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Ast bereits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat und dieser bereits eingeschritten ist, ist die beantragte Bestellung eines Steuerberaters als zusätzlichen Verfahrenshelfer, jedenfalls als unbegründet anzusehen und es wäre auch deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Für Anträge auf Verfahrenshilfe im Finanzstrafverfahren ist das Gericht nicht zuständig (siehe § 77 Abs. 3 FinStrG) und hat daher nicht über diesen zu befinden. Sofern der Ast weitere Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte mit Verfahrenshilfe zu betreiben wünscht, mangelt es ebenfalls an einer Zuständigkeit des BFG.
Was den „Freispruch“ anlangt, auf den der Ast immer wieder Bezug nimmt, so hat das Gericht nach den §§ 53 ff FinStrG seine Zuständigkeit zu prüfen. Wenn das Gericht zum Schluss gelangt, das der strafbestimmende Wertbetrag unter der Grenze der Gerichtszuständigkeit liegt, hat es sich nicht – wie sonst allgemein üblich mit Beschluss für unzuständig zu erklären – sondern gemäß § 214 Abs. 1 FinStrG einen „Freispruch wegen Unzuständigkeit“ zu fällen.
Das Gericht hat also keineswegs festgestellt, dass der Ast unschuldig ist und ihn deshalb frei gesprochen. Vielmehr ist damit lediglich die Zuständigkeit an die Finanzstrafbehörde I. Instanz übergegangen, die das Strafverfahren fortzuführen hat.
Für das Abgabenverfahren ist diese Entscheidung irrelevant. Nach ständiger Judikatur des VwGH besteht zwischen dem Abgabenverfahren und dem Finanzstrafverfahren und umgekehrt keinerlei Bindungswirkung. Die Rechtsfragen, das Verfahren und die Beweiswürdigung sind völlig unterschiedlich. Selbst ein im Strafverfahren tatsächlich exakt ermittelter bzw. angeklagter strafbestimmender Wertbetrag ist keineswegs ident mit jenen Beträgen die dem Abgabenverfahren zu Grunde zu legen sind. Wenn das Gericht also davon ausgeht, dass aufgrund des strafbestimmenden Wertbetrages, die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde gegeben ist, so mag dies die Finanzstrafbehörde teilweise binden, für die Abgabenbehörde ist dies gänzlich irrelevant.
Dieser Spruch des Gerichtes stellt in keinem Fall eine neue Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO, sei es nun auf Antrag oder von Amts wegen, begründen könnte. Auch deshalb wäre spruchgemäß zu entscheiden. Nach Überzeugung des Gerichtes liegt ein derartiger Antrag ohnedies nicht vor.
Das Gericht teilt übrigens auch die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach einer hypothetischen Wiederaufnahme die Verjährung entgegensteht.
Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung mit Ablauf jenes Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Es stellt sich in diesem Zusammenhang also keinesfalls die Frage, ob Abgabenbescheide ordnungsgemäß zugestellt wurden. Etwaige Zustellmängel sind offenkundig geheilt, da der Ast anderenfalls nicht fristgerecht Rechtsmittel erheben hätte können. Von Relevanz ist lediglich die Frage, ob und wie lange die Beschwerdevorentscheidungen, die an die Stelle der angeblich nicht ordnungsgemäß zugestellten Bescheide getreten sind, die Verjährungsfrist verlängern oder nicht. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.
Was die Einkünfte aus strafbaren Handlungen anlangt, so ist sowohl der VwGH (siehe z.B. VwGH v , Zl. 95/15/0080) als auch der OGH (siehe z.B. und v. , 14 Os 33/00) der Ansicht, das Einnahmen aus strafbaren Handlungen, sehr wohl steuerpflichtig sind, soweit die Abgabentatbestände der §§ 21 ff EStG, erfüllt sind. Der OGH betont, anders als der VwGH, dass das insbesondere dann gilt, wenn sich das Rechtsgeschäft aus Sicht des Vertragspartners als legal darstellt. Zwingende Voraussetzung für die Steuerpflicht ist dies allerdings auch für den OGH nicht. Im gegenständlichen Verfahren endet der Rechtszug beim VwGH als zuständigen Höchstgericht, weshalb dessen Rechtsansicht ausschlaggebend ist.
Der Ast hat ohnedies behauptet für durchaus legale Tätigkeiten Geld erhalten zu haben. Die Lebenshaltungskosten des Ast sind damit nicht zu decken. Er hat unstrittig Einkünfte aus seinen strafbaren Handlungen lukriert. Er hat weder, Abgabenerklärungen abgegeben, noch Aufzeichnungen geführt und aus all diesen Gründen sind die Abgaben, soweit sie sich nicht zweifelsfrei feststellen lassen, gemäß § 184 BAO zu schätzen und festzusetzen. Selbst wenn, das Finanzstrafverfahren nicht mit einer Verurteilung enden sollte oder der strafbestimmende Wert geringer angenommen würde, wäre dies kein hinreichender Grund die bereits erfolgte Abgabenfestsetzung zu ändern. Angesichts der bereits eingetretenen Verjährung ist eine Änderung ohnedies ausgeschlossen.
Zustellung:
Das BFG fragte, insgesamt fünf Mal, beim beschwerdeführenden Rechtsanwalt nach, ob sich seine Vertretungsvollmacht auch auf den bereits vor Vollmachtserteilung vom Ast selbst gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe erstrecke und an wen gegebenenfalls die Zustellung erfolgen solle. Trotz gegenteiliger Ankündigungen, blieb der Anwalt eine Antwort schuldig. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Ast, wie bei der Antragstellung selbst, auch nunmehr, in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist. Die Zustellung hat daher an den Ast zu erfolgen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung des Gerichtes liegt keine derartige Rechtsfrage zu Grunde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Beschwerde aussichtslos |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:VH.7100001.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at