Wegfall der Voraussetzungen für die Bescheiderlassung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache Bf,Adr über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistratsabteilung 70 vom , MA 70-TZ: 17/900826-01 betreffend Einsatzgebühr Wiener Rettung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Am wurde die Berufsrettung Wien nach X Wien, Adr berufen. Das Abhören der Notraufaufzeichnung ergab, dass die Notrufalarmierung durch eine weibliche Passantin in die Wege geleitet wurde, da eine männliche Person zu Sturz gekommen sei. Es wurde mitgeteilt, dass die männliche Person in einem Gebüsch liege und aus eigener Kraft nicht mehr aufstehen könne.
Aufgrund der getätigten Angaben, war vom Disponenten der Rettungsleitstelle von der Notwendigkeit eines Rettungseinsatzes auszugehen und aus diesem Grund die Entsendung eines Einsatzfahrzeuges erforderlich. Die dadurch entstandene Einsatzgebühr wurde beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Übernahme eingereicht, wobei eine Gebührenübernahme seitens der Wiener Gebietskrankenkasse nicht befürwortet wurde, da keine ausreichende medizinische Notwendigkeit für einen Rettungseinsatz gegeben gewesen wäre.
Auf die Entscheidung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers habe die Magistratsabteilung 70 keinen Einfluss.
Mit Bescheid vom wurden dem Beschwerdeführer für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes gem. §§ 28 und 29 WRKG die Gebühr iHv. EUR 689,- vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer wandte sich am telefonisch an die Berufsrettung Wien und erklärte, dass er sich an keinen Rettungseinsatz erinnern könne.
Mit Beschwerde vom bestritt der Beschwerdeführer neuerlich, einen Rettungsdienst benötigt zu haben. Zudem teilte er mit, dass es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation überhaupt nicht möglich wäre, den aushaftenden Betrag zu begleichen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab. In der Begründung wird angegeben, dass es sich laut Einsatzprotokoll beim Patienten um eine ca. 60 Jahre alte, männliche Person handle und als Anschrift dessen Wohnadresse in X Wien, Adr/2, protokolliert wurde.
Eine Recherche durch die belangte Behörde habe ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Adresse, X Wien, Adr/2 seit durchgehend amtlich gemeldet gewesen wäre. Der Notrufaufzeichnung wäre zu entnehmen, dass durch jene Passantin, welche die Notrufalarmierung in die Wege geleitet habe, der vermeintliche Patient nach dessen Alter befragt und dies mit "70 Jahre" beantwortet habe. Das Alter des Beschwerdeführers entspräche diesen Angaben.
Ein aktueller Einkommensnachweis wurde abverlangt.
Mit Schreiben vom begehrte der Beschwerdeführer, vertreten durch Frau RA Dr. Eva Maria Barki, die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Schwindelanfalles, ein Phänomen welches aufgrund einer Gehirnblutung aus dem Jahr 2013 des Öfteren auftreten würde, zu Sturz gekommen sei. Der Vorlageantrag enthält den Vorwurf, dass durch die am Einsatzort anwesende Rettungsmannschaft erforderliche Untersuchungen und Erhebungen unterlassen wurden und die Gebührenablehnung darauf zurückzuführen sei.
Die Magistratsabteilung 70 legte mit Schreiben vom die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, da seitens des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Nachweis erbracht worden sei, dass es sich beim Patienten nicht um seine Person gehandelt habe und für die Berufsrettung Wien ebenso keine sonstigen Anhaltspunkte gegeben waren, von einer anderen Person als dem Beschwerdeführer auszugehen. Die belangte Behörde wies auf das vorgelegte Einsatzprotokoll hin, wonach durch die Einsatzkräfte eine Hilfeleistung nicht unterlassen worden sei. Allerdings sei durch den Beschwerdeführer die Angabe der persönlichen Daten, eine medizinische Untersuchung, die Erhebung von Messwerten, sowie die Hospitalisierung verweigert worden. Es wären keine Unterlagen nachgereicht worden, durch welche die finanzielle Situation des Patienten bestätigt und aufgrund derer eine Überprüfung gemäß § 28 (2) Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst (WRKG) durchgeführt hätte werden können.
Mit Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht beantragte die belangte Behörde den Bescheid aufzuheben, da die "gegenständliche Angelegenheit der Wiener Gebietskrankenkasse neuerlich vorgelegt und folglich um nochmalige Überprüfung ersucht" wurde. "Eine nachträgliche Gebührenübernahme konnte bereits am befürwortet werden. Der Zahlungseingang konnten in weiterer Folge am ordnungsgemäß verbucht werden. (...) Die offene Forderung wurde somit zur Gänze beglichen und haften folglich für Herrn BF keinerlei Gebühren aus."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
II. Erwägungen:
1. Rechtslage:
Gemäß § 28 WRKG ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzwagens kommt. "Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, selbst dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb."
Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist es nicht wesentlich, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich gewesen ist, sondern entscheidend, ob das Vorliegen der Einsatzvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 bis 4 WRKG aufgrund des Zustandsbildes desjenigen, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgte, mit gutem Grund angenommen werden konnte.
Die allgemeinen Bestimmungen des WRKG zum öffentlichen Rettungsdienst in Wien bestimmen:
"§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;
6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken. [...]
§ 5. (1) Die Stadt Wien ist zur Sicherstellung des Rettungsdienstes für das Gemeindegebiet verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie einen eigenen Rettungsdienst betreiben (öffentlicher Rettungsdienst). Sie kann sich aber auch der ausschließlichen oder teilweisen Tätigkeit bewilligter Rettungsdienste bedienen und einen Rettungsverbund organisieren.
(2) Der öffentliche Rettungsdienst hat den Anforderungen des § 6 Abs 2 Z 2 und Z 4 bis 10 zu entsprechen.
(3) Der Rettungsdienst nach Abs 1 hat auch die Aufgabe eines Krankentransportdienstes zu erfüllen, wenn das Versorgungsangebot der privaten Krankentransportdienste nach § 8 nicht ausreicht, um den Bedarf der Allgemeinheit an Krankentransporten zu decken. [...]"
Der 5. Abschnitt des WRKG zur vorgeschriebenen Gebühr bestimmt:
"§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.
(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.
(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.
(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.
(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
Zahlungspflicht
§ 29. (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.
(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.
(4) Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet.
(5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Schuldübernahme
§ 30. (1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).
(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs 1 vorzuschreiben.
(3) Die schriftliche Erklärung gilt für unbestimmte Zeit. Die Stadt Wien, der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter kann die Fortdauer der Gebührenschuldnerschaft widerrufen. Der Widerruf wird frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten wirksam. Für höchstens drei Monate ab der Wirksamkeit des Widerrufs können die im Abs 1 genannten Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten mit Zustimmung der Stadt Wien durch Erklärung die Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gemäß § 29 Abs 1 aufschieben.
(4) Für die Dauer der Gebührenschuldnerschaft der Sozialversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter kann der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Gebührenform (abgestufte Gebühren, Einheitsgebühren) niedrigere Gebühren, als sich gemäß § 28 Abs 4 und 6 ergeben würden, festsetzen, insoweit diese Gebührenschuldnerschaft einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Einhebung der Gebühren bedingt."
Gemäß § 1 Abs 1 der für das Jahr 2017 maßgebenden Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß § 28 Abs 3 WRKG und § 29 Abs 4 WRKG ist für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 689 Euro zu entrichten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Der unter I. angeführte Sachverhalt wird hiermit zur Entscheidung herangezogen.
Die Beitragsvorschreibung durch die Wiener Berufsrettung soll grundsätzlich dazu dienen, bei Personen, die nicht krankenversichert sind oder deren Krankenversicherung die Einsatzkosten nicht übernimmt, die Finanzierung der Wiener Berufsrettung mit sicherzustellen.
Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist nicht wesentlich, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich war, sondern entscheidend ist, ob das Vorliegen der Einsatzvoraussetzungen nach § 1 Z 1 bis 4 WRKG aufgrund des Zustandsbildes desjenigen, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgte, mit gutem Grund angenommen werden konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss diese Annahme bei jenem Mitarbeiter der Einsatzleitstelle bestanden haben, der die Anforderung des Rettungseinsatzes entgegengenommen hat (; ).
Da im konkreten Fall die Wiener Gebietskrankenkasse die Kostenübernahme im Sinne des § 30 Abs. 2 WRKG vorerst ablehnte, hat die belangte Behörde die Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete den Bescheid vom wie folgt: "Der gegenständliche Bescheid musste erlassen werden, da für den Zeitpunkt des Rettungseinsatzes kein Versicherungsanspruch festgestellt werden konnte bzw. eine Übernahme der Einsatzgebühren seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers abgelehnt wurde."
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht kam demgegenüber neu hervor, dass nach neuerlicher Überprüfung und Vorlage des Aktes an die Wiener Gebietskrankenkasse mit Mitteilung vom eine Schuldübernahme gem. § 30 Abs. 2 WRKG durch die Wiener Gebietskrankenkasse erfolgte. Ein Zahlungseingang der Wiener Gebietskrankenkasse wurde mit bei der belangten Behörde verzeichnet. Die belangte Behörde beantragte daraufhin mit Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht, den vorliegenden, angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Das Bundesfinanzgericht hat gem. § 279 BAO von der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen (; ; ). Veränderungen des Sachverhalts sind somit zu berücksichtigen ().
Gemäß § 30 Abs. 1 WRKG ist nach Abgabe der Erklärung für die Schuldübernahme der Gebührenschuldner der zuständige Sozialversicherungsträger. Somit ist aufgrund der erfolgten Schuldübernahme zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses der Abgabenanspruch gegen den Beschwerdeführer als Gebührenschuldner nicht mehr gegeben.
Wäre der Umstand der Schuldübernahme durch die Wiener Gebietskrankenkasse bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am bekannt gewesen, wäre bei richtiger rechtlicher Subsumtion kein Bescheid zu erlassen gewesen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides nachträglich weggefallen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten einheitlichen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die für die Entstehung der Gebührenschuld heranzuziehenden Bestimmungen des WRKG entsprechen im Wesentlichen den §§ 1, 5 und 6 des Wr RKrBefG, zu welchen es eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (), von der in diesem Erkenntnis nicht abgewichen wurde. Im Übrigen berührt der gegenständliche Fall nur Wertungsfragen im Einzelfall, die keine Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs 4 B-VG darstellen.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 28 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 29 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 29 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 1 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 1 Z 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 30 Abs. 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 28 Abs. 3 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 29 Abs. 4 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400136.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at