Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.04.2019, RV/7101519/2019

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch stV., Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. & Co KG, AdressestV., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien **** vom , betreffend Einkommensteuer 2016 beschlossen:

I.  Der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom  wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a  in Verbindung mit den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO idF BGBl I 14/2013 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer (Bf.)  fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ein.

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Beschwerdevorentscheidung samt gesonderter Begründung, die dem Bf. zu Handen seines steuerlichen Vertreters am rechtswirksam (laut Zustellnachweis) zugestellt wurde.  

In der Folge stellte der Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und wies im Vorlagebericht darauf hin, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei.

Das Bundesfinanzgericht teilte dem Bf. mit Vorhalt vom mit, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Bf. am nachweislich und rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages sei folglich am abgelaufen.

Dem Bf. wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Mail vom übermittelte der Bf. dem Bundesfinanzgericht im Anhang die Kopie eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages und wies darauf hin, dass das Original mit gleicher Post an das Bundesfinanzgericht und an das Finanzamt geschickt worden ist.

Rechtsgrundlagen

§ 260 Abs. 1 BAO

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. 

§ 264 Abs.1 BAO

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

.................

§ 264 Abs. 4 BAO


Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

.................


e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung)

§ 264 Abs.5 BAO

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 278 Abs. 1 lit. a BAO

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

.................

 

Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes

Im Beschwerdefall ist es unbestritten, dass der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerdesache durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO nicht wie im Gesetz vorgesehen, innerhalb eines Monates gestellt wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am zugestellt. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages ist am abgelaufen.

Der Vorlageantrag wurde erst am bei der belangten Behörde eingebracht. Auf das Einbringungsdatum das Vorlageantrags wurde in einem ergänzenden Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom ausdrücklich verwiesen.

Sowohl der als auch der war ein Freitag und somit ein Werktag.

Der Umstand der Verspätung wurde dem Bf. mit der Gelegenheit zur Gegenäußerung bis vorgehalten und in der Eingabe vom die verspätete Einbringung des Vorlageantrages nicht in Zweifel gezogen.

Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit
§ 264 Abs. 4 lit.e BAO zurückzuweisen.

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO hat die Zurückweisung mit Beschluss zu erfolgen.

Der Bf. brachte nunmehr -wie bereits oben ausgeführt- durch seinen steuerlichen Vertreter mit Eingabe vom einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages ein.

Über diesen Antrag hat das Finanzamt zu entscheiden und wurde bislang darüber noch nicht entschieden.

Nach überwiegender Rechtsprechung steht der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen (, verstärkter Senat; , , /00399 anders: ).

Wird nach Zurückweisung der Beschwerde dem die Beschwerdefrist betreffenden Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, so ergibt sich aus § 310 Abs. 3 BAO , dass hiedurch der Zurückweisungsbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird (eine ausdrückliche Aufhebung etwa gemäß § 295 Abs. 3 ist somit entbehrlich; sie würde ins Leere gehen, siehe Ritz, BAO Kommentar, 6. Auflage, Verlag Linde, § 260 Tz. 22).

Im Erkenntnis 85/02/0251 brachte der Verwaltungsgerichtshof klar zum Ausdruck, dass der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsansicht festhält, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (Hinweis auf 2583, 2623/76; , 0068).

Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Umso weniger besteht ein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (siehe § 310 Abs. 3 BAO).

Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die gegenständliche Entscheidung ist ein Formalbeschluss, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung  gemäß § 274 Abs. 5 iVm. Abs. 3 BAO abgesehen werden konnte.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG  die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Die Fristversäumnis betreffend den Vorlageantrag war unstrittig. Die Rechtsfolge bei versäumter Frist ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Daher liegt keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG vor.

Entsprechend den oa. Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser einheitlich, bis auf eine Ausnahme, sogar im verstärkten Senat klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückweisung vor Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zulässig bzw. sogar geboten ist. Auch diese Rechtsfrage ist daher nach ho. Ansicht gelöst und bedarf keiner weiteren Klärung durch den VwGH. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
 

 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorlageantrag
Zurückweisung
verspätet
Wiedereinsetzungsantrag
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101519.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at