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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.12.2018, RV/5101757/2016

Beschwerde gegen einen Einkommensteuerbescheid mit Einwendungen gegen in einem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache O***** K*****, Straße01, 0***** Ort01, StNr. 00*/0000 - FA 29, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom , betreffend Einkommensteuer 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Information zum Verfahren

Eingangs ist zur Information festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBI. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht (abgekürzt: BFG) an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Nach dem wirksam werdende Erledigungen des Unabhängigen Finanzsenates gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

Darstellung des bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahrens

a) Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers (abgekürzt: Bf) für die Jahre 2004 bis 2012

Der Bf erhält - neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit - 50% der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung an der Vermietungsgemeinschaft, K***** O***** und M***** – StNr. 0**/0000, FA 29 - betreffend ein Einfamilienhaus und eine Eigentumswohnung. 

Auf Grund einer Betriebsprüfung bei dieser Vermietungsgemeinschaft sind für die Jahre 2004 bis 2012 (das heißt für neun Jahre) am an Stelle der ursprünglichen laut den in vorläufigen Feststellungsbescheiden festgestellten Einkünften  Nichtfeststellungsbescheide wegen Liebhaberei­beurteilung bei der Vermietung ergangen.

In der Folge erließ das Finanzamt beim Bf am neue Einkommensteuer-bescheide (abgekürzt: ESt-Bescheide) für die Jahre 2004 bis 2012, in denen keine Einkünfte aus oben genannter Vermietung und Verpachtung mehr berücksichtigt wurden.

Das jeweilige steuerpflichtige Einkommen des Bf wurde in diesen Bescheiden nur mehr mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Beschäftigung abzüglich der Sonderausgaben etc. angesetzt.

b) Beschwerden gegen die ESt-Bescheide für 2004 bis 2012

Mit Eingabe, verfasst mit Datum vom , erhob der Bf gegen die besagten ESt-Bescheide vom das Rechtsmittel der Berufung, das nunmehr als Beschwerde zu erledigen ist. Darin wird zur Begründung u.a. ausgeführt, welche Argumente im gegenständlichen Fall gegen die Liebhabereibeurteilung der zwei Vermietungsobjekte der Vermietungsgemeinschaft sprechen. Diese Argumente können nur im Verfahren gegen die Feststellungbescheide berücksichtigt werden.

c) Zurückweisung der Beschwerde (vorher Berufung) mit Bescheiden vom

In weiterer Folge erließ das Finanzamt Zurückweisungsbescheide mit welchen die Beschwerden gegen die besagten ESt-Bescheide für 2004 bis 2012 gemäß § 273 Abs.1 BAO zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung führte das Finanzamt darin im Wesentlichen aus:

"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252(1) BAO)."

d) Vorlageantrag vom des Bf

Mit Eingabe vom erhob der Bf Vorlageanträge - verfasst am - für die oben genannten Jahre und führte darin ergänzend aus:

Der Bf und seine Gattin haben Beschwerde und Vorlage gegen die Nichtfestsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhoben. Da sich dies auch auf die Einkommensteuerbescheide auswirken könne, wird auch dagegen Beschwerde und Vorlage erhoben.

e) Sonstiger Akteninhalt

Aus dem elektronischen Akt des Finanzamtes (Abgabeninformationssystem = AIS) sind noch folgende, für den gegenständlichen Beschwerdefall wesentliche Umstände ersichtlich:

Am ergingen für die Personengemeinschaft K***** O***** und M***** (StNr. 0**/0000, FA 29 - BV Team 23) neue Feststellungsbescheide gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO nach einer abgabenbehördlichen Außenprüfung mit im Wesentlichen folgender Begründung:

Die Feststellung der Einkünfte aus der Vermietung für zwei Vermietungsobjekte in den Jahren 2004 bis 20012 unterbleibt, da bei beiden Vermietungsobjekten ein Überschuss der Einnahmen nicht zu erwarten ist.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der Begründung wurde auf den Bp-Bericht vom hingewiesen.

f) Vorlagebericht der Amtspartei

Am erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Die Amtspartei als belangte Behörde wies darauf hin, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Streitpunkt

Strittig ist die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Einkünften aus der Vermietung von zwei Mietobjekten aus oben genannter Personengemeinschaft im Einkommensteuerverfahren des Bf über die Jahre 2004 bis 2012.

Sachverhalt

Der Bf war in den Streitjahren 2004 bis 2012 an der Personengemeinschaft K***** O***** und M***** beteiligt. Für diese Personengemeinschaft sind für die Jahre 2004 bis 2012 vorläufige Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO (= Grundlagenbescheide) ergangen, in denen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Gesamten festgestellt und auf die einzelnen Personen entsprechend ihren Anteilen verteilt wurden.

Der Sachverhalt betreffend die Liebhabereibeurteilung der Einkünftequalität der zwei Vermietungsobjekte ist teilweise strittig und ergibt sich aus der oben unter Punkt I. vorgenommenen Darstellung des Verfahrensganges und dem wesentlichen Akteninhalt insbesondere aus dem Betriebsprüfungs-Programm und Betriebsprüfungs-Bericht.

Das Finanzamt hat die Einkunftsquelleneigenschaft entsprechend der Betriebsprüfung der zwei Vermietungsobjekte in Frage gestellt und diese zur Liebhabereibetätigung erklärt.

Im gegenständlichen Zeitpunkt sind die Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide noch offen.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO idF BGBl I 14/2013 hat das Verwaltungsgericht außer in
den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung
an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als
unbegründet abzuweisen.

Zur Einkünftefeststellung:

Nach § 188 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich festzustellen. Gegenstand einer solchen Feststellung ist gem. Abs. 3 leg. cit. auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften).

Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren in den einzelnen Abgaben­verfahren der Beteiligten zu vermeiden (vgl. zB ).

Gemäß § 191 Abs. 3 BAO wirken Feststellungsbescheide (abgekürzt: F-Bescheid(e)) gem. § 188 gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet werden.

In § 192 BAO wird bestimmt, dass in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die z.B. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Schließlich normiert § 252 Abs. 1 BAO dass ein Bescheid (= Grundlagenbescheid), dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem F-Bescheid (z.B. in einem Bescheid gem. § 188 BAO oder in einem Bescheid gem. § 92 BAO iVm § 190 Abs. 1 BAO) getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im F-Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ist damit insoweit eingeschränkt, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen mit Erfolg nur in dem den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahren vorgebracht werden können. Die Anfechtung eines Steuerbescheides (Bescheidbeschwerde) z.B. eines Einkommensteuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist daher in der Sache als unbegründet abzuweisen (vgl. , mwN, Ritz, BAO5, § 252 Tz 3 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sowie Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 252 Anm 1).

Die vorliegende Beschwerden werden ausschließlich damit begründet, dass gegen die Feststellungsbescheide, dessen Feststellungen für den angefochtenen (abgeleiteten) Bescheid von Bedeutung sind, ein Rechtsmittel erhoben wurde. Sie stützen sich erkennbar allein darauf, dass die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Entscheidungen (hier die Nichtfeststellung der Einkünfte aus Vermietung wegen Liebhaberei) unzutreffend seien.

Auf Grund der oa. Bindungswirkung hatte jedoch das Finanzamt die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen zwingend der Einkommensteuerfestsetzung des Bf zugrunde zu legen und folglich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Anpassung nach § 295 Abs. 1 BAO durchzuführen. Dem steht – siehe oben – auch nicht entgegen, dass der Grundlagenbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Eine Anfechtung des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides mit der Begründung, dass gegen den Grundlagenbescheid ein Rechtsmittel eingebracht wurde und sohin die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen (wie etwa die Höhe der Einkünfte) unzutreffend seien, ist § 252 Abs. 1 BAO zufolge nicht möglich.

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2012 war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Information:

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass jede zukünftige Änderung im Bereich der Grundlagenbescheide (= Feststellungsbescheide), die sich infolge der dagegen erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) ergeben könnte, ungeachtet einer allenfalls bereits eingetretenen Rechtskraft, auf Grund der Bestimmung des § 295 BAO zwingend auf die Einkommensteuerberechnung des Bf durchschlagen würde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den VwGH wird nicht zugelassen, weil das vorliegende Erkenntnis des BFG der ständigen Recht­sprechung des VwGH zur Frage der Bindungs­wirkung von Feststellungs­bescheiden für die von ihnen abgeleiteten Einkommensteuerbescheide entspricht (vgl. z.B. ; ; ; ; ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
abgeleiteter Bescheid
Feststellungsbescheid
Grundlagenbescheid
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101757.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at