Zurücknahme der Beschwerde nach unterlassener Mängelbehebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Zurücknahme der Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Bescheide über die Körperschaftsteuer 2000, 2001, 2002 und 2005 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Berufung vom berief Bf. (in der Folge "Bf.") einerseits gegen den Haftungsbescheid vom sowie gemäß § 248 BAO gegen sämtliche Bescheide über Abgabenansprüche.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Abgaben nicht zutreffend bemessen seien und die Festsetzung gänzlich zu entfallen gehabt hätte. Die angefochtenen Bescheide seien insoweit nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde erließ am einen Mängelbehebungsauftrag, weil Inhaltserfordernisse der Berufung nicht erfüllt waren.
Der Bf. stellte am einen ersten Antrag auf Fristerstreckung mit der die Frist zur Mängelbehebung bis erstreckt wurde. Mit einem zweiten Antrag auf Fristerstreckung vom begehrte die Bf. die Erstreckung der Frist zur Mängelbehebung bis zum . Die belangte Behörde gab dem zweiten Antrag auf Fristerstreckung mit der Begründung nicht statt, dass es innerhalb einer Frist von mehr als zwei Monaten zumutbar erscheine, Erläuterungen und Nachweise über Rechtsmittel zu erbringen.
Mit erließ die belangte Behörde einen Zurücknahmebescheid gemäß § 85 Abs. 2 BAO. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht entsprochen wurde.
Dagegen richtet sich die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung des Bf. vom . Begründend wird ausgeführt, dass in der Erstbeschwerde bereits beantragt wurde, die Abgabenbescheide gemäß § 248 letzter Satz BAO zur Kenntnis zu bringen. Dieser Antrag hemme die Beschwerdefrist. Gleiches müsse für eine Frist zur Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO gelten. Es könne keinen Unterschied machen, ob zunächst die Mitteilung der zugrunde liegenden Abgabenansprüche abgewartet und erst dann Beschwerde erhoben wird oder mit Antrag gemäß § 248 BAO unter einem die Berufung bereits erhoben wird und dann hinsichtlich Umständen, für die die Kenntnis zugrunde liegenden Abgabenansprüche erforderlich ist, ein Verbesserungsauftrag ergeht. Die mit Mängelbehebungsauftrag vom gesetzte Frist sei daher mangels Mitteilung der zugrunde liegenden Abgabenansprüche gemäß §§ 248 iVm 245 Abs. 2 und 4 BAO gehemmt.
In der Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die zugrundeliegenden Abgabenbescheide nachweislich zugestellt seien. Eine Ableitung der Hemmung für die Mängelbehebungsfrist sei rechtlich unmöglich. Der Mängelbehebungsbescheid sei nicht rechtsgültig beantwortet worden, was vom Bf. auch nicht bestritten werde. Die bescheidmäßige Zurücknahme der Beschwerde erfolgte daher zu Recht.
Zu verweisen ist auf die bereits erfolgte Entscheidung des UFS hinsichtlich des Haftungsbescheides (vgl. ).
II. Erwägungen
1. Sachverhalt
Die Zustellung des Haftungsbescheides sowie der Kopien der Körperschaftsteuerbescheide 2000, 2001, 2002 und 2005 erfolgte am .
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Haftungsbescheid sowie die maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch erfolgte am .
Am wurden nochmals Kopien der Körperschaftsteuerbescheide 2000, 2001, 2002 und 2005 an den Bf. versendet.
Am erließ die belangte Behörde einen Bescheid hinsichtlich Behebung von Mängeln der Berufung, da einige Inhaltserfordernisse nicht erfüllt waren. Die Frist zur Behebung der Mängel wurde mit gesetzt.
Am beantragte der Bf. die Fristerstreckung des Mängelbehebungsauftrages bis , da aufgrund des Umfangs der erforderlichen Abklärungen eine abschließende Abstimmung noch nicht möglich war. Die belangte Behörde erstreckte die Frist antragsgemäß.
Am beantragte der Bf. erneut eine Fristerstreckung, nunmehr bis zum .
Am wies die belangte Behörde den Antrag auf Fristverlängerung vom bescheidmäßig mit der Begründung ab, dass es zumutbar ist, innerhalb einer Frist von mehr als 2 Monaten Nachweise über ein Rechtsmittel zu erbringen.
Am erließ die belangte Behörde den Zurücknahmebescheid zur Berufung (nunmehr Beschwerde) vom über Körperschaftsteuer 2000, 2002 und 2005 mit der Begründung, dass der Frist zur Mängelbehebung der Berufung bis nicht nachgekommen wurde.
2. Beweiswürdigung
Die im Sachverhalt festgestellten Schriftstücke und Bescheide sind aktenkundig und unstrittig.
Zur Zustellung ergibt sich:
Die Zustellung des Haftungsbescheides sowie der Kopien der Körperschaftsteuerbescheide 2000, 2001, 2002 und 2005 ergibt sich aus der von der Bf. abgestempelten Zustellbestätigung vom .
Der nochmalige Versand der Körperschaftsteuerbescheide 2000, 2001, 2002 und 2005 ergibt sich aus der Versandbestätigung vom der belangten Behörde.
Die Zustellung des Mängelbehebungsbescheides ergibt sich aus der Zustellungsbestätigung vom .
Die Zustellung der Abweisung des zweiten Fristerstreckungsantrages (Antrag vom ) mit Bescheid ergibt sich aus der Zustellungsbestätigung vom .
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Abweisung
§ 85 Abs. 2 BAO normiert:
"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 248 BAO normiert:
"Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß."
Der Bf. argumentiert, dass die Zurücknahme der Berufung durch die belangte Behörde deswegen rechtswidrig ist, weil die Beschwerde des Bf. gemäß § 248 BAO gegen die maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch auch die Mängelbehebungsfrist gemäß § 85 Abs. 2 BAO hemmt.
Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, hemmt dieser Antrag die Beschwerdefrist vom Tag der Einbringung des Antrages bis zu dem Tag, an dem die Mitteilung über die fehlende Begründung des Anspruches zugestellt wird. Die Hemmung betrifft sowohl die Beschwerdefrist gegen den Haftungsbescheid als auch jene für die Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch (vgl. Ritz, BAO6 (2017) § 246 Rn 14 mit Verweis auf Stoll, JBl 1982, 9).
Der Bf. brachte die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid sowie gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch zusammen am ein. Damit bedarf es keiner Fristhemmung mehr, weil der Bf. bereits das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben hatte. Die Hemmungswirkung betrifft die Beschwerdefrist gegen den Haftungsbescheid sowie den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch. Wenn also der Bf. das Rechtsmittel bereits ergriff, kann die Frist dafür auch nicht mehr gehemmt werden. Zusätzlich wurden dem Bf. die Körperschaftsteuerbescheide 2000, 2001, 2002 und 2005 am und nochmals am zugestellt. Die Bescheide über den Abgabenanspruch waren dem Bf. daher im Zeitpunkt der Beschwerde bekannt.
Damit erübrigt sich die Frage, ob die Hemmung des § 248 BAO iVm § 254 Abs. 2, 4 und 5 auch für die Mängelbehebungsfrist des § 85 Abs. 2 BAO durchschlägt, weil durch das Erheben des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr Beschwerde) eine Hemmung der Frist für ebendieses Rechtsmittel nicht mehr eintreten kann und im Lichte der Kenntnis über die maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch nicht eintreten konnte.
Die belangte Behörde gewährte dem Bf. eine Fristverlängerung im Rahmen des Antrags des Bf. vom hinsichtlich der Behebung inhaltlicher Berufungsmängel. Die nochmalige Fristverlängerung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid versagt. Der Bf. behob die von der belangten Behörde festgestellten inhaltlichen Mängel der Berufung (nunmehr Beschwerde) innerhalb der verlängerten Frist nicht, weswegen die belangte Behörde zu Recht einen Zurückweisungsbescheid gemäß § 85 Abs. 2 BAO erließ.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weswegen spruchgemäß zu entscheiden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vor. Denn gemäß § 248 iVm § 254 Abs. 2, 4 und 5 BAO wird durch den Antrag auf Mitteilung des dem Haftungspflichtigen noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches die Beschwerdefrist gegen den Haftungsbescheid und gegen den Bescheid des Abgabenanspruches gehemmt. Da der Bf. fristgerecht Beschwerde sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die Bescheide des Abgabenanspruches einbrachte, kann eine Hemmung der Beschwerdefrist gegen die Bescheide des Abgabenanspruches nicht eintreten.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101667.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at