Familienheimfahrten nach Ungarn
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2012 bis 2016 zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Dem gleichzeitig elektronisch übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:
Der Bf beantragte in den Streitjahren die Berücksichtigung von Familienheimfahrten im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales, d.s. 3.672,00 Euro jährlich. Die Veranlagungen der Jahre 2012 bis 2015 wurden ursprünglich erklärungsgemäß durchgeführt. Nach Wiederaufnahme dieser Verfahren wurden die beantragten Werbungskosten in den in weiterer Folge erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2012 bis 2015 nicht mehr berücksichtigt. Für das Jahr 2016 wurden die Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten bereits im Zuge der Veranlagung nicht berücksichtigt.
In der Begründung der Bescheide führte die Abgabenbehörde aus:
"Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden."
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Bf aus, in den Streitjahren seien für die Fahrt zur Arbeit Kosten (Service, Reifen, Reparatur, Überprüfung, Vignetten, Treibstoff, Versicherung) angefallen. Sein Wohnsitz liege in Ungarn, dort wohne seine Gattin ständig und er am Wochenende. Seine Gattin sei berufstätig, der Nachweis dafür sei beigebracht worden. Die einfache Wegstrecke zum Arbeitsplatz betrage 130 km. Dies seien in einem Jahr 12.500 km.
Außerdem werde ab dem Jahr 2013 der Pendlereuro für 130 km beantragt.
Im Ermittlungsverfahren wurde der Bf ersucht, eine genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten und der verwendeten Verkehrsmittel beizubringen sowie die tatsächlich entstandenen Kosten nachzuweisen. Falls die Fahrten mit dem eigenen Auto durchgeführt worden seien, seien ein Fahrtenbuch und sämtliche Tankbelege beizubringen.
Der Bf führte aus, die Fahrten seien mit dem eigenen Pkw durchgeführt worden, der Zulassungsschein des Autos sei vorgelegt worden. Er sei einmal wöchentlich nach Hause gefahren, ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Er habe die Tankbelege nicht gesammelt, Service und Reparatur seien privat gemacht worden. Diese Kosten seien daher zu schätzen. Für die Versicherung und die Vignette seien folgende Beträge in den Streitjahren angefallen:
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2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | |
Versicherung | 267,48 € | 628,02 € | 741,83 € | 702,78 € | 710,10 € |
Vignette | 77,80 € | 80,60 € | 82,70 € | 84,40 € | 85,70 € |
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:
"Da trotz Ersuchens um Ergänzung vom keine geeigneten belegmäßigen Nachweise hinsichtlich der beantragten Familienheimfahrten, im konkreten Fall weder ein Fahrtenbuch noch eine zumindest ansatzweise Nachreichung von Fahrkarten bzw von Kfz-Kosten, wie zum Beispiel Tankrechnungen, erbracht wurden konnten die betreffenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) berücksichtigt werden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen."
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf aus, die Familienheimfahrten seien angefallen und die Kosten wahrheitsgemäß dargestellt worden. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung sei daher schlichtweg falsch. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die Ausgaben für das Tanken im Wege der Lohnverrechnung von der Firma in Abzug gebracht bzw gegenverrechnet worden seien. Es werde versucht, eine Bestätigung im Büro der alten Firma zu bekommen. Sämtliche Belege für Versicherung, Vignette, Ersatzteile und Reifen seien beim Verkauf des Autos im Jänner 2018 im Auto geblieben und vom Käufer entsorgt worden.
Im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht bestätigte der ehemalige Arbeitgeber des Bf, dass dieser sein Privatauto bei der Firma betankt habe und dass die Kosten dafür durch Abzug in der Lohnverrechnung berücksichtigt worden seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf ist ungarischer Staatsbürger und hat seinen Familienwohnsitz in Ungarn. Während der Woche wohnt der Bf in Wien, die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort Wien und dem Familienwohnsitz in Ungarn beträgt 130 km. In Österreich ist der Bf nichtselbständig tätig. Für die einmal pro Woche durchgeführten Heimfahrten betankte er sein Auto bei der auf dem Firmengelände seines damaligen Arbeitgebers befindlichen Tankstelle. Die dafür anfallenden Kosten wurden durch Abzug in der Lohnverrechnung berücksichtigt.
Die Gattin des Bf ist am Familienwohnsitz erwerbstätig und erzielte in den Streitjahren jährliche Einkünfte in folgender Höhe:
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2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 |
2,727.224 HUF | 2,957.874 HUF | 2,962.198 HUF | 2,970.754 HUF | 3,072.957 HUF |
Dieser Sachverhalt gründet sich auf das glaubwürdige Vorbringen des Bf, die von ihm vorgelegten Unterlagen und hinsichtlich der Tatsache, dass die Familienheimfahrten dem Bf von ihm zu tragende Aufwendungen verursachten, auf die Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Bf.
Rechtliche Würdigung:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnung am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten für die Jahre 2012 bis 2014 in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 bzw. für die Jahre 2015 und 2016 in § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht gemutet werden kann und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (; ; ).
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (, mit den dort angeführten weiteren Judikaturnachweisen). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Im vorliegenden Fall ist der Familienwohnsitz des Bf 130 km von seinem Beschäftigungsort entfernt. Eine tägliche Rückkehr dorthin ist ihm daher nicht zuzumuten. Darüber hinaus erzielt die Gattin des Bf in Ungarn Einkünfte in einer solchen Höhe, die als nicht vernachlässigbar zu qualifizieren ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wäre dies der Fall, wenn sie "deutlich unter einem Zehntel" der Einkünfte des anderen Ehegatten liegen würden (). Die von der Gattin des Bf erzielten Einkünfte liegen aber bei rund 40 % der Einkünfte des Bf. Sie würden bei einer Verlegung des Familienwohnsitzes von Ungarn nach Österreich verloren gehen, weshalb dem Bf die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar ist.
Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind daher gegeben, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten im für die Streitjahre gesetzlich zustehenden Höchstausmaß von EUR 3.672,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.
Zum Antrag des Bf in der Beschwerde, ab dem Jahr 2013 den Pendlereuro für 130 km zu berücksichtigen, ist auszuführen:
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat.
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steht jedoch für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte kein Pendlerpauschale zu, wenn Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt werden.
Da im vorliegenden Fall die Kosten der Familienheimfahrten für die Streitjahre 2012 bis 2016 berücksichtigt werden, war die Berücksichtigung des Pendlereuros ausgeschlossen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht orientierte sich hinsichtlich der Anerkennung der Kosten für Familienheimfahrten nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.
Beilagen: 5 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100157.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at