Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.03.2019, RM/5100001/2019

Unzulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde mangels Vorliegen einer faktischen Amtshandlung.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes FA durch
Abweisung von Aussetzungsanträgen vom bestehe der Verdacht, dass die Beamten A und B vorsätzlich die Insolvenz der Beschwerdeführerin herbeiführen wollten
beschlossen:
 

Die Beschwerde betreffend Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird als unzulässig zurückgewiesen.
 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt:

Mit Anbringen vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf) eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen Herrn A (Teamleiter) und Herrn B (Betriebsprüfer), beide Organe des Finanzamtes FA, ein.
Dadurch, dass Aussetzungsanträge mit Bescheid vom abgewiesen worden sind, bestehe der Verdacht, dass die beiden Beamten die Insolvenz der Beschwerdeführerin vorsätzlich herbeiführen wollten.
Dies dadurch, dass die Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil eine ordnungsgemäße Prüfung der vorgelegten Belege auch bei der Schlussbesprechung verweigert worden wäre.

Die " Dienstaufsichtsbeschwerde" wurde mit Beschluss vom der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.
In der mit datierten Stellungnahme beantragte  diese die Zurückweisung der als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnete Maßnahmenbeschwerde als unzulässig, da gegenständlich keine faktische Amtshandlung vorliege.
Die Bf hat gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen wurde.
Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass der in der vom Geschäftsführer in der "Sachverhaltsdarstellung" genannte Außenprüfer B in die Bescheiderstellung gar nicht eingebunden war.

2. Rechtslage:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme).

Gemäß § 283 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

3. Erwägungen:

Mit der neuerlich eingebrachten "Dienstaufsichtsbeschwerde" behauptet die Bf die Überschreitung von Dienstbefugnissen dadurch, dass namentlich genannte Organe der belangten Behörde durch die bescheidmäßige Abweisung der vom Geschäftsführer der Bf gestellten Anträge auf Aussetzung der Einhebung die Insolvenz der Bf herbeiführen wollten.

Dazu ist Folgendes auszuführen: 
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss ().

In Hinblick auf diese Rechtslage ist das als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnete Anbringen vom , welches die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen eines Betriebsprüfers und eines Teamleiters  begehrt, als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Behandlung zu nehmen.

Tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO ist 

  • ein Verwaltungsakt, 

  • der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. 

Voraussetzung ist also, dass Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Überträgt man die vorstehenden Ausführungen auf den gegenständlichen Beschwerdefall so ist festzuhalten, dass die gestellten Aussetzungsanträge durch die Erlassung abweislicher Bescheide erledigt wurden. Es wurde also nicht, wie für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde erforderlich, durch Verwaltungsorgane unmittelbar gegen die Bf ein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt und somit in subjektive Rechte der Bf eingegriffen.

Für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde ist vielmehr Folgendes wesentlich: 
Maßnahmenbeschwerde n sind ausschließlich zulässige Rechtsbehelfe gegen faktische Amtshandlungen.

Faktische Amtshandlungen sind solche, die nicht auf einen Bescheid gestützt sind und daher nicht im Rechtsmittelwege bekämpfbar wären.

Maßnahmenbeschwerden sind subsidiäre Rechtsbehelfe, die dann einzusetzen sind, wenn gegen eine Handlung mit keinem anderen Rechtsbehelf vorgegangen werden kann (siehe: Ritz, BAO6, § 283 Tz 6).

Da wie unter Punkt 1.1. bereits ausgeführt wurde, trifft dies nicht zu.
Die  Bf hat - wie bereits mehrfach ausgeführt -  gegen den Bescheid, mit welchem die Anträge auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurden, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und diese wurde auch bereits mit abweislicher Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde erledigt.
 

Mangels Vorliegen einer faktischen Amtshandlung ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

4. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.5100001.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at