Keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Lerchenfelder Straße 39 Tür 42, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen
die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2014, sowie
die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2015,
alle erlassen am von der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
II. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Bescheid wird nach der Maßgabe abgeändert, dass die Vorsteuer EUR 71.859.670,72 beträgt und sich eine Zahllast von EUR 10.075.752,35 ergibt.
beschlossen:
III. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2014 vom wird gemäß § 261 Abs 2 BAO iVm § 278 Abs 1 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen.
IV. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am wurden von der belangten Behörde Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2014 erlassen. Ebenfalls wurden mit Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2015 erlassen.
Nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 2009 bis 2011 bzw einer Umsatzsteuernachschau betreffend die Jahre 2012 bis 2015 (Schlussbesprechung am ) verfügte die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2009 bis 2014 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren bezieht sich bloß auf die Umsatzsteuer (Wiederaufnahmebescheide und Sachbescheide).
Nach Beurteilung durch die belangte Behörde lägen hinsichtlich einer Liegenschaft („Haus-B“) sowie einem forstwirtschaftlichen Betrieb („Gut-S“) per ein Wandel zu Liebhabereibetrieben vor, weshalb von der belangten Behörde (in hier relevanter, die Umsatzsteuer betreffender Hinsicht) Vorsteuerberichtigungen bzw Vorsteuerkürzungen vorgenommen wurden.
Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011 vom
Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011 enthalten wörtlich folgende Begründung:
„Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind . Darüber ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu.“
Zusätzliche Begründungen wurden der Beschwerdeführerin in der Folge nicht übermittelt.
Die entsprechenden Aussagen in der Niederschrift zur erfolgten Außenprüfung bzw im Prüfungsbericht finden sich unten dargestellt.
Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014 vom
Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014 enthalten wörtlich folgende Begründung:
„Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu.“
Zusätzliche Begründungen wurden der Beschwerdeführerin in der Folge nicht übermittelt.
Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2014 vom
Mit den am erlassenen Umsatzsteuerbescheiden nahm die belangte Behörde Kürzungen der Vorsteuer vor, die zu folgenden Abgabennachforderungen führten:
2009 EUR 116.572,08
2010 EUR 35.330,43
2011 EUR 55.262,59
2012 EUR 20.926,37
2013 EUR 50.098,86
2014 EUR 38.549,39
Als Begründung findet sich in den Umsatzsteuerbescheiden 2012 bis 2014 angeführt, dass eine (zusätzliche) Begründung zum Bescheid gesondert zugehe.
Zusätzliche Begründungen wurden der Beschwerdeführerin in der Folge nicht übermittelt.
Umsatzsteuerbescheid 2015 vom
Im Umsatzsteuerbescheid 2015, der, anders als die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014, nicht im Rahmen einer Wiederaufnahme neu erlassen wurde, erfolgte eine Vorsteuerkürzung in Höhe von EUR 54.871,52 (die von der Beschwerdeführerin angesetzten Vorsteuern iHv EUR 71.859.670,72 wurden von der belangten Behörde auf EUR 71.804.799,20 gekürzt)
Die Kürzung beruht auf der von der belangten Behörde getroffenen rechtlichen Beurteilung, dass die Betätigungen iZm der Liegenschaft Haus-B und der Forstwirtschaft Gut-S Liebhaberei darstellen würden.
Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung vom & Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom
Im Prüfungsbericht erfolgt unter Tz 1 die Ausführung, dass Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens (ua) für die Umsatzsteuer 2009 bis 2011 erforderlich machen würden. Die Umsatzsteuer 2012 bis 2014 wird nicht erwähnt.
Gleichlautend in Niederschrift und Prüfungsbericht wird unter Tz 1 weiter ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt sei, weil im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Benannt werden neu hervorgekommene Tatsachen, die (jedoch bloß) die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens betreffen. Konkret werden Tatsachen und Beweismittel betreffend den Verkauf der Liegenschaft K-Gasse 21 und betreffend das Dienstverhältnis von U dargestellt. In beiden Fällen liegen keine umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte vor.
Betreffend die (auch) umsatzsteuerlich relevanten Umstände (Haus-B und Gut-S) finden sich wörtlich folgende Ausführungen:
„Am fand eine Betriebsbesichtigung des Hotels B und Prüfung der erstmals vorgelegten Meldezettel statt. Am wurde das Gut-S besichtigt und vom Verwalter Auskunft gegeben und z.B. die Wildabschusslisten offen gelegt. Die Kostenstellenrechnungen B (Kostenstelle 1154) und Gut-S (Kostenstelle 3094) wurden der BP im Zuge von Vorhaltsbeantwortungen von 2009 bis 2015 zur Verfügung gestellt.“
Unter Tz 2 „Liebhaberei Haus-B“ findet sich die Darstellung, dass das Haus-B keine Einkunftsquelle gemäß § 2 EStG darstelle und somit per ein Wandel zum Liebhabereibetrieb vorliege. Es habe daher bei den vorgenommenen Zubauten eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG vorgenommen zu werden, die Vorsteuerberichtigung betrage EUR 40.305,78 (Vorsteuerkürzung im Jahr 2009 um EUR -40.305,78). Weiter würden - ebenso aufgrund der getroffenen Liebhabereibeurteilung - die Vorsteuern für laufende im Prüfungszeitraum angeschaffte Anlagen zu kürzen seien (2009 EUR -4.606,17; 2010 EUR -278,20; 2011 EUR -6.421,61) und für laufende Aufwendungen (2009 EUR -24.235,80; 2010 EUR -25.700,29; 2011 EUR -28.342,22).
Unter Tz 3 „Liebhaberei Gut-S“ findet sich die Darstellung, dass auch das Gut-S keine Einkunftsquelle darstelle und ein Wandel zum Liebhabereibetrieb vorliege. Bei den vorgenommenen Zubauten sei eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, die für den Zeitraum 2006 bis 2008 EUR 24.974,67 betrage (Vorsteuerkürzung für das Jahr 2009 EUR -24.974,67). Weiter würden - ebenso aufgrund der getroffenen Liebhabereibeurteilung - die Vorsteuern für laufende, im Prüfungszeitraum angeschaffte, Anlagen zu kürzen seien (2009 EUR -12.235,94; 2010 EUR -227,85; 2011 EUR -10.377,31) und für laufende Aufwendungen (2009 EUR -10.213,72; 2010 EUR -9.124,09; 2011 EUR -10.121,45).
Mit Beschwerde vom wurden die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2014 und die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2015, alle erlassen am , angefochten.
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich zunächst darauf, dass Wiederaufnahmegründe nicht vorhanden seien. Betreffend die Umsatzsteuer-Sachbescheide erfolgt im Wesentlichen das Vorbringen, dass sich die von der belangten Behörde hinsichtlich Haus-B und Gut-S vorgenommene Liebhabereibeurteilung als rechtswidrig darstelle. Einerseits seien die Betätigungen aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrecht zu erhalten. Andererseits dürfe ein unrentabler Betriebszweig nicht „herausgerissen“ werden. Auch ergäben sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen diverse Aufwendungen, wobei aufgrund des Umstandes, dass die Aufwendungen zwangsweise entstanden seien, die Annahme von Liebhaberei nicht zulässig sei.
Mit Bericht vom wurde die Beschwerde direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Im Rahmen der am am Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte die belangte Behörde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen vor, dass aus Tz1 des Prüfungsberichtes (sehr wohl) neu hervorgekommene Tatsachen hervorgingen. Die zusätzliche Begründung, auf die in den Bescheiden hingewiesen wurde, habe auf den Prüfungsbericht verweisen sollen. Weiter seien alle Belege für Haus-B und Gut-S erst im Zuge der Außenprüfung vorgelegt worden. Es habe umfangreiche Instandhaltungen gegeben und da der ganze Konzern mittels Umsatzsteuer-Organschaft verbunden gewesen sei, sei der Behörde nicht bekannt gewesen, welcher Teil der Umsatzsteuer auf welche Gruppenmitglieder gefallen sei. Die Liegenschaften Haus-B und Gut-S seien schon zuvor, vor dem Jahr 2000, besichtigt worden seien. Dazwischen habe es weitere Prüfungen gegeben.
Hinsichtlich der (in einem separaten Beschwerdeverfahren) angefochtenen Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2009 bis 2011 (protokolliert zu Gz RV/7103166/2018) erfolgte durch das Bundesfinanzgericht (mit Erkenntnis vom ) die Beurteilung, dass hinsichtlich der Liegenschaft Haus-B und des forstwirtschaftlichen Betriebes Gut-S keine Liebhaberei vorliegt (im Wesentlichen, da es sich bei Haus-B um keine Beurteilungseinheit im Sinne der Liebhabereiverordnung handle und da Gut-S iSd § 1 Abs 3 LVO im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten stehe; vgl das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103166/2018).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014 verweisen auf zusätzlich ergehende Begründungen sowie auf die Begründungen der Sachbescheide. Tatsächlich wurden der Beschwerdeführerin jedoch zusätzliche Begründungen nicht übermittelt und auch die erlassenen Umsatzsteuer-Sachbescheide ergingen ohne Begründung.
Auch die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011 verweisen auf zusätzlich ergehende Begründungen, die der Beschwerdeführerin ebenso nicht übermittelt wurden. Andererseits erhalten die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011 auch einen Verweis auf die Niederschrift zur Schlussbesprechung über die erfolgte Außenprüfung sowie auf den diesbezüglichen Prüfungsbericht.
In der Niederschrift bzw wortgleich im Prüfungsbericht finden sich unter Tz 1 „Wiederaufnahme“ diesbezüglich angeführt, dass Haus-B und Gut-S besichtigt worden seien, eine Prüfung der Meldezettel stattgefunden habe, der Verwalter Auskunft gegeben habe, Wildabschusslisten offengelegt worden seien, und die Kostenstellenrechnungen Haus-B und Gut-S zur Verfügung gestellt worden seien. Unter Tz 2 „Liebhaberei Haus-B“ und Tz 3 „Liebhaberei Gut-S„ finden sich in der Niederschrift sowie im Prüfungsbericht ausgeführt, dass sich Haus-B und Gut-S per aufgrund der seit Jahrzehnten erzielten Verluste zu Liebhabereibetrieben gewandelt hätten.
Festzustellen ist, dass sich diesbezüglich bloß rechtliche Ausführungen dargestellt finden; jedoch finden sich keine tauglichen, tatsächlich neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel zu den (allenfalls) umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalten (Liebhaberei Haus-B und Gut-S).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103166/2018, ergangen zur Beschwerde (der gegenständlichen Beschwerdeführerin) gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2009 bis 2011, erfolgte durch das Bundesfinanzgericht die Beurteilung, dass hinsichtlich der Liegenschaft Haus-B und des forstwirtschaftlichen Betriebes Gut-S keine Liebhaberei vorliegt.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Bescheiden, der Niederschrift zur Schlussbesprechung sowie dem Prüfungsbericht. Die Begründungen, warum hinsichtlich der Liegenschaft Haus-B und des forstwirtschaftlichen Betriebes Gut-S nicht von Liebhabereibetätigungen auszugehen ist, sind dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103166/2018, zu entnehmen.
Die getroffene Feststellung, dass sich im Prüfungsbericht bzw in der Niederschrift zur Schlussbesprechung hinsichtlich Haus-B und Gut-S keine tauglichen neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel angeführt finden (sondern bloß rechtliche Ausführungen), basiert darauf, dass letztendlich aufgrund der "seit Jahrzehnten" erzielten Verluste Liebhaberei angenommen wurde. Diese Verluste sind nach den Ausführungen im Prüfungsbericht bzw in der Niederschrift "seit Jahrzehnten" bekannt, es handelt sich somit nicht um einen neu hervorgekommenen Umstand. Bei den von der Betriebsprüfung angeführten Maßnahmen bzw Dokumenten (Besichtigungen, Prüfung der Meldezettel, Auskunfteinholung, Prüfung der Wildabschusslisten, Einholung der Kostenstellenrechnungen) handelt es sich daher nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die der belangten Behörde den Umstand, dass seit Jahren entsprechende Verluste erzielt bzw zuzurechnen waren, bekannt machte. Dass der Liegenschaft Haus-B bzw der Forstwirtschaft Gut-S Verluste bzw Aufwendungen zuzurechnen waren, war der belangten Behörde somit bereits vor Durchführung der gegenständlichen Außenprüfung bekannt. Tatsächlich neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel finden sich nicht angeführt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu den Spruchpunkten I. bis III.
Im gegenständlich vorliegenden Fall, in dem sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die Sachbescheide angefochten werden, ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über das gegen die Wiederaufnahmebescheide gerichtete Rechtsmittel zu befinden (vgl ).
Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014
Die Wiederaufnahme betreffend die Jahre 2012 bis 2014 erfolgte nach Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes ohne ausreichende Begründung und erweist sich damit aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, wenn sie von Amts wegen erlassen werden. Der Bescheid soll für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, soll sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar sein (vgl etwa ). Notwendig ist das Anführen der Begründung insbesondere im Fall einer Wiederaufnahme, weil sich die Rechtsmittelbehörde bei der Erledigung eines gegen die Wiederaufnahme richtenden Rechtsmittel nicht auf neue Wiederaufnahmegründe stützen kann (vgl , 0188).
Zentrales Element der Begründung ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annimmt (). Nicht ausreichend wäre etwa, wenn eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung mit einem bloßen Hinweis auf dem Abgabepflichtigen vorliegendes Aktenmaterial ersetzt werden würde (zB ).
Weiter hat die Begründung eine rechtliche Beurteilung zu enthalten, in der dargetan wird, warum die Behörde die Verwirklichung von abgabenrechtlichen Tatbeständen durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (). Bei Ermessensentscheidungen sind zudem die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (). Außerdem hat auch die Beurteilung von Vorfragen in der Begründung zu erfolgen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall findet sich hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014 überhaupt keine Begründung. Die Erfordernisse des § 93 Abs 3 lit a BAO sind somit nicht erfüllt.
Zwar können Begründungsmängel grundsätzlich etwa in einer Beschwerdevorgenscheidung saniert werden (, 0282). Die gilt jedoch nicht für den – hier vorliegenden – Fall, wenn die Wiederaufnahmebescheide keine Begründungen enthalten. Nicht entsprechend begründete Wiederaufnahmebescheide sind somit nicht sanierbar.
Mangels tauglicher Bescheidbegründungen war der Beschwerde daher hinsichtlich der Anfechtung der Wiederaufnahmebescheide betreffend USt 2012 bis 2014 stattzugeben.
Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011
Die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011 erfolgte mit einem begründenden Verweis auf die Niederschrift zur Schlussbesprechung sowie den Prüfungsbericht. Im Prüfungsbericht sowie in der Niederschrift finden sich Verweise auf die Kostenstellenrechnungen B und Gut-S, auf Meldezettel, auf eine Besichtigung des Gut-S, auf eine erhaltene Auskunft vom Verwalter und einen getätigten Einblick in Wildabschusslisten.
Entsprechend der obigen Feststellungen handelt es sich jedoch dabei nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die ursächlich eine Liebhabereibeurteilung bedingen würden. Dass der Liegenschaft Haus-B bzw der Forstwirtschaft Gut-S Verluste bzw Aufwendungen zuzurechnen waren, war der belangten Behörde bereits vor Durchführung der gegenständlichen Außenprüfung bekannt.
Gemäß § 303 Abs 1 lit b EStG kann eine Wiederaufnahme (unter anderem) nur dann erfolgen, wenn Tatsachen oder Beweismittel in einem abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind. Aktenmäßig hätte erkennbar sein müssen, dass der Behörde nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hatte (vgl ). Entsprechend der obigen Feststellungen, sind gegenständlich weder derartige neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, noch war eine entsprechende aktenmäßige Erkennbarkeit gegeben, weshalb die Wiederaufnahme zu Unrecht erfolgte.
Tatsächlich lagen gegenständlich (bloß) neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung bereits vorliegender Sachverhaltselemente vor, was jedoch die belangte Behörde nicht zur Vornahme einer Wiederaufnahme berechtigt (vgl ).
Daneben ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine Wiederaufnahme demnach rechtmäßig erfolgt wäre, nach Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes ohnehin weder bei Haus-B noch bei der Forstwirtschaft Gut-S von Liebhaberei auszugehen war (vgl das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103166/2018, betreffend die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2009 bis 2011) - weshalb auch bei einer Entscheidung in der Sache selbst eine entsprechende Beschwerdestattgabe erfolgt wäre.
Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2014
Aufgrund der Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2014 tritt das Verfahren gemäß § 307 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Die am erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2015 gehören somit nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2014 war somit gemäß § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren war diesbezüglich einzustellen.
Umsatzsteuerbescheid 2015
Aufgrund der von der belangten Behörde vorgenommenen Liebhabereibeurteilung hinsichtlich der Betätigungen in Zusammenhang mit der Liegenschaft Haus-B sowie dem Forstbetrieb Gut-S, erfolgte durch die belangte Behörde betreffend Umsatzsteuer 2015 eine Vorsteuerkürzung im Ausmaß von EUR 54.871,52.
Entsprechend der obigen Feststellungen (beruhend auf der rechtlichen Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom , RV/7103166/2018) ist jedoch nicht vom Vorliegen von Liebhaberei auszugehen. Die erfolgte Vorsteuerkürzung erfolgte somit zu Unrecht. Der Beschwerde war diesbezüglich somit stattzugeben.
3.2 Zu Spruchpunkt IV. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich entsprach die Lösung der Rechtsfrage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105148.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at