Gegenstandsloserklärung bei Zurücknahme einer Beschwerde nach Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer 2013 den Beschluss:
I. Die Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2013 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer bezog im Streitzeitraum Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom setzte die belangte Behörde eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 4.719,-- fest. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer ua die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2013. Am wurde das Verfahren betreffen die Einkommensteuer für das Jahr 2013 bescheidmäßig wiederaufgenommenen und mit Einkommensteuerbescheid vom selben Tag eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 5.388,-- festgesetzt. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde vom reduzierte die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom die Abgabengutschrift auf EUR 4.724,--. Die daraufhin am vom Beschwerdeführer eingebrachte Zurücknahme der Beschwerde wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen. Mit als Vorlageantrag bezeichnetem Schreiben vom beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013.
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)
1. Feststellungen
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom hat die belangte Behörde eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 4.719,-- festgesetzt. Das Verfahren betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wurde nach Antragstellung durch den Beschwerdeführer vom mit Bescheid vom wiederaufgenommen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder wurde mit am ergangenem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 berücksichtigt; eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der geltend gemachten Topfsonderausgaben für Wohnraumschaffung erfolgte nicht. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 richtet sich die Beschwerde vom , in welcher der Beschwerdeführer (abermals) die Berücksichtigung der bereits geltend gemachten sowie zusätzliche Sonderausgaben für Wohnraumschaffung geltend machte. Der Bescheid über die Wiederaufnahme vom blieb unangefochten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte eine Berücksichtigung der Topfsonderausgaben in Höhe von EUR 12,26. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nunmehr nicht gewährt, weil die Partnerin des Beschwerdeführers im Streitzeitraum neben Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 3.702,34 zusätzlich ein Wochengeld in Höhe von EUR 5.216,78 bezogen hat. Die Abgabengutschrift wurde folglich mangels Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit Beschwerdevorentscheidung vom auf EUR 4.724,-- reduziert. Die Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2013 erfolgte am in die FinanzOnline-Databox. Die elektronische Zustellung im Wege der FinanzOnline-Databox war aktiviert.
Am brachte der Beschwerdeführer einen Antrag via FinanzOnline ein, mit welchem er die Zurücknahme der Beschwerde vom gemäß § 256 Abs. 1 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid vom begehrt, weil diese zu einem steuerlichen Nachteil führe. Als Zeitraum war das Veranlagungsjahr 2014 angeführt. Mit am selben Tag via FinanzOnline eingebrachtem Anbringen stellte der Beschwerdeführer klar, dass "bei dem Antrag auf Zurücknahme der Berufung gem. § 256 (1) BAO ein Fehler unterlaufen [ist], denn dieser gestellte Antrag vom betrifft ausschließlich das Jahr 2013 und NICHT das Jahr 2014".
Die Zurücknahme der Beschwerden 2013 und 2014 gemäß § 256 Abs. 1 BAO wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass Beschwerden nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden könnten. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am brachte der Beschwerdeführer ein als Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO bezeichnetes Anbringen ein, in welchem er die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 gemäß § 299 Abs. 1 BAO beantragt. Das Anbringen nahm auf die mit datierte Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich Bezug.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt allerdings voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, ist der Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (vgl etwa sowie vom , 2004/16/0101).
Das via FinanzOnline am eingebrachte Anbringen lautend auf "Zurücknahme der Beschwerde gem. § 256 (1) BAO" bezeichnet das Datum des Einkommensteuerbescheides 2013 und führt das Datum der Beschwerde gegen diesen Bescheid an. In Zusammenschau mit dem via FinanzOnline eingebrachten Anbringen vom selben Tag wird klargestellt, dass jedenfalls eine Zurücknahme der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 intendiert ist.
Das als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO bezeichnete Anbringen, das am via FinanzOnline einbracht wurde, führt das Datum der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2013 sowie der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 an. Die Einbringung am erfolgte innerhalb der für die Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen gesetzlichen Rechtsmittelfrist. In der Gesamtschau ergibt sich, dass das Ausscheiden aus dem Rechtsbestand der über die Einkommensteuer 2013 absprechenden Beschwerdevorentscheidung erreicht werden sollte. Einerseits durch die Anführung des Bescheiddatums der Beschwerdevorentscheidung, anderseits durch die Bezugnahme auf den erwachsenen steuerlichen Nachteil, welcher erst durch die Beschwerdevorentscheidung entstanden ist. Der Parteiwille ist demnach eindeutig auf die Aufhebung der über die Einkommensteuer 2013 absprechenden Beschwerdevorentscheidung gerichtet, welche für den Beschwerdeführer eine steuerliche Schlechterstellung bewirkte. Das Anbringen war demnach jedenfalls als Vorlageantrag intendiert.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
Nach § 256 Abs. 2 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, ist sie nach Abs. 3 leg cit mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Nach § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt gemäß § 263 Abs. 3 leg cit wie ein Beschluss bzw ein Erkenntnis über die Beschwerde. Dh eine meritorische Beschwerdevorentscheidung tritt an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides und beendet ein Rechtsmittelverfahren vollwirksam (vgl Ritz, BAO6, § 263 Tz 11).
Im Beschwerdefall war das wiederaufgenommene Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2013 mit Beschwerdevorentscheidung vom aufgrund der meritorischen Entscheidung gemäß § 263 Abs. 3 BAO beendet. Der Beschwerdeführer hatte die elektronische Bescheidzustellung via FinanzOnline-Databox aktiviert, welche gemäß § 97 Abs. 3 BAO iVm §§ 5a und 5b FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II Nr 97/2006, die wirksame Bekanntgabe im Wege dieser automationunterstützen Datenübermittlung zur Folge hat. Mit Zustellung in die FinanzOnline-Databox vom selben Tag erfolgte daher die wirksame Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer (vgl etwa jüngst ). Die Zurücknahme der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 am war daher in einem beendeten Rechtsmittelverfahren gemäß § 256 Abs. 2 leg cit grundsätzlich nicht möglich.
Nach § 264 BAO kann jedoch gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, gilt die Bescheidbeschwerde gemäß Abs. 3 leg cit von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Dh mit Stellung eines Vorlageantrages an das Bundesfinanzgericht gilt das Rechtsmittelverfahren (wieder) als unerledigt (vgl Ritz, BAO6, § 264 Tz 3) und eine Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 256 Abs. 1 leg cit kommt mangels erfolgter Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde in Betracht.
Mit dem via FinanzOnline eingebrachten Anbringen auf Zurücknahme der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom hätte die belangte Behörde im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Parteiwillen zu erforschen gehabt (vgl nochmals sowie vom , 2004/16/0101). Das Anbringen zielt auf die Zurücknahme der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und somit auf die Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung ab. Eine solche Rechtswirkung kann jedoch nur im Wege eines Vorlageantrages erreicht werden. Die belangte Behörde hätte daher den entsprechenden Parteiwillen erforschen müssen, ob die Zurücknahme der Beschwerde gleichzeitig als ein - wenngleich aufgrund fehlender Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung mangelhafter - Vorlageantrag zu werten war (vgl , vom , 2006/16/0129 und vom , 2001/15/0097).
Das als Vorlageantrag bezeichnete Anbringen vom bezeichnet die Beschwerdevorentscheidung vom und wurde innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht. Die Deutung dieses Anbringens als Vorlageantrag entspricht auch dem Parteiwillen, der auf die Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung gerichtet ist. Wertet man den Antrag auf Zurücknahme der Beschwerde nunmehr bereits als gleichzeitig eingebrachten mangelhaften, einer Verbesserung zugänglichen Vorlageantrag, ist der weitere Vorlageantrag vom als Ergänzung zu diesem anzusehen, welcher den Mangel der fehlenden Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung beseitigt (vgl und vom , 2007/16/0189 ). Selbst wenn man die Zurücknahme der Beschwerde nicht als gleichzeitig gestellten Vorlageantrag wertet, ist im Beschwerdefall das Rechtsmittelverfahren aber mit dem am gestellten Vorlageantrag jedenfalls wieder unerledigt und eine Zurücknahme der Beschwerde ist daher nach § 256 BAO möglich.
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der belangten Behörde bedürfte (vgl sowie mit weitere Nachweisen Ritz, BAO6, § 256 Tz 2). Durch das nunmehr unerledigte Rechtsmittelverfahren kommt dem via FinanzOnline schriftlich eingebrachten Anbringen vom die Rechtswirksamkeit der unwiderruflichen Zurücknahme der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 zu. Die Beschwerde gegen den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2013 war daher als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass ein durch Beschwerdevorentscheidung abgeschlossenes Rechtsmittelverfahren durch Vorlageantrag wieder als unerledigt gilt, ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 264 BAO. Da die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO diesfalls als unerledigt gilt, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 256 BAO eine Zurücknahme der Beschwerde möglich. Die Zurücknahme einer Beschwerde stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unwiderrufliche, einseitige Prozesserklärung dar, weswegen das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos zu erklären war (vgl vom , 2006/11/0150). Darüberhinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl zB ). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 263 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5a FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103661.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAC-20363