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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.11.2018, RV/5101826/2014

Prozesskostenersatz, kein Vorsteuerabzug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 1-3/2014 zu Recht erkannt: 

Der Bescheid wird abgeändert.

Die mit 20% zu versteuernden Umsätze werden mit 15.000,00 € festgesetzt.

Die mit 10% zu versteuernden Umsätze werden mit 1.500,00 € festgesetzt.

Die Vorsteuern werden mit 0,00 € festgesetzt.

Die Umsatzsteuer wird daher mit 3.150,00 € festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (BF) erklärte mit dem Normalsteuersatz zu versteuernde Umsätze in Höhe von 15.000,00 € und mit 10% zu versteuernde Umsätze in Höhe von 1.500,00 € sowie Vorsteuern in Höhe von 20.568,97 €.

Das Finanzamt setzte hingegen die Umsätze und Vorsteuern mit null fest und schrieb eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 in Höhe von 3.150,00 € vor. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der (den Zeitraum 7-9/2011 betreffenden) UFS-Entscheidung vom , GZ. RV/0708-L/12, der Verkauf der Liegenschaft „L1“ (an den BF) wegen missbräuchlicher Steuerumgehung steuerrechtlich unwirksam sei. Folglich seien auch die vom BF (für 1-3/2014) erklärten Umsätze und Vorsteuern iZm dieser Liegenschaft nicht anzuerkennen und die dennoch vom BF in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schulde er aufgrund der Rechnungslegung.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten UVA festzusetzen und zur Begründung ausgeführt, das Finanzamt habe ohne entsprechende Ermittlungen anzustellen die geltend gemachten Vorsteuern dem Vorgang „WS“  (gemeint offenbar  „L1“) zugeordnet. Die Vorsteuern stehen aber gar nicht iZm der Liegenschaft „WS“, sondern resultieren aus den Prozesskosten „BF/XY-Bank“ und seien somit voll anzuerkennen.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde unter Hinweis auf die o.a. UFS-Entscheidung damit begründet, dass keine Unternehmereigenschaft vorliege.

Letzteres wurde im Vorlageantrag bestritten, wobei u.a. auf das beim VwGH zur Zahl 2013/15/0293 noch anhängige Verfahren verwiesen wurde.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , 40 Cg 152/00d-204 und 40 Cg 126/04 m, wurde der BF dazu verurteilt, der „XY-Bank“ Prozesskosten in Höhe von 28.112,27 € (darin u.a. enthalten 4.409,99 € USt) sowie 102.485,54 € (darin u.a. enthalten 16.158,98 € USt) zu ersetzen.

In der Stellungnahme zum Vorlageantrag führte der Prüfer aus, dass die geltend gemachten Vorsteuern betraglich dem Zuspruch der in den Prozesskosten enthaltenen Umsatzsteuern entsprechen. Die Leistungsbeziehung bestehe aber nicht zwischen dem BF und der „XY-Bank“, sondern zwischen der „XY-Bank“ und deren Anwälten. Der BF sei bloß wegen des Prozessausganges verpflichtet gewesen, der „XY-Bank“ deren Kosten zu ersetzen. Die Vorsteuern seien nicht anzuerkennen, weil somit insofern zwischen der „XY-Bank“ und dem BF keine Leistungsbeziehung bestehe.

Im Erkenntnis vom , 2013/15/0293, hob der VwGH die o.a. UFS-Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und führte darin aus, dass keine missbräuchliche Gestaltung vorliege.

Nach Mitteilung des Prüfers sind inzwischen auch bereits Bescheide für die vor dem streitgegenständlichen Zeitraum liegende Jahre erlassen worden, in denen die Unternehmereigenschaft des BF bejaht wurde. Demnach sei auch für den Streitzeitraum die Unternehmereigenschaft des BF zu bejahen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Unternehmereigenschaft

Der VwGH hat im o.a. Erkenntnis im Ergebnis die Ansicht vertreten, dass die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges rechtswidrig ist. Damit hat der VwGH indirekt bestätigt, dass die Unternehmereigenschaft vorliegt. Andernfalls hätte der VwGH nicht wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Die Unternehmereigenschaft des BF ist nunmehr unstrittig und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass keine Unternehmereigenschaft vorliegt.
Es hat daher keine Umsatzsteuervorschreibung aufgrund der Rechnungslegung, sondern eine Umsatzsteuervorschreibung aufgrund der Leistungserbringung (durch den BF) zu erfolgen.

2. Vorsteuerabzug

Ebenso unstrittig ist, dass die geltend gemachten Vorsteuern aus den Prozesskosten resultieren, die der unterlegene BF der obsiegenden „XY-Bank“ zu ersetzen hatte.
Ein Prozesskostenersatz, den die unterliegende Partei der obsiegenden Partei zu bezahlen hat, ist (wie auch vom Prüfer zutreffend ausgeführt) kein Entgelt  für eine Leistung der obsiegenden an die unterlegene Partei, sondern echter Schadenersatz (siehe auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 201 mwH, zB ).
Da nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug u.a. Voraussetzung ist, dass (von einem Unternehmer) eine Leistung bezogen wurde, dies jedoch gegenständlich nicht zutrifft, waren die geltend gemachten Vorsteuern nicht anzuerkennen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Keiner der genannten Gründe liegt jedoch vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101826.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at