Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2019, RV/1100261/2017

Steuerpflicht einer Schweizer Pensionskassenzahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch die Buhri Zobel Kofler Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung OG, Schulgasse 28, 6832 Röthis, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2015 auf der Basis von geschätzten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Schweizer Pensionskassenzahlung in Höhe von 276.651,30 Euro mit 128.561,00 Euro fest. Die Schätzung begründete das Finanzamt damit, dass der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) die angeforderten Unterlagen über die Austrittszahlung seiner betrieblichen Pensionskasse in der Schweiz vom nicht vorgelegt habe.

In der gegen diesen Bescheid am erhobenen Beschwerde wandte die Steuervertretung des Bf. ein, dieser habe nach seiner Pensionierung am seinen Wohnsitz von der Schweiz nach Österreich verlegt und die Kapitalauszahlung der Schweizer Pensionskasse sei bereits in der Schweiz versteuert worden. Österreich stehe ab September 2015 lediglich das Besteuerungsrecht über die monatliche Altersrente der AHV in Höhe von 2.350,00 Schweizer Franken zu.

Mit Ergänzungsersuchen vom brachte das Finanzamt dem Bf. zur Kenntnis, dass ihm laut den vorgelegten Unterlagen am eine Pensionskassenzahlung in Höhe von 73.012,30 Schweizer Franken zugeflossen sei, die aufgrund des Zuflusses in Österreich zu versteuern sei.

Darauf antwortete die Steuervertretung am , dass trotz der Tatsache, dass das Pensionskassenguthaben am Tag der Wohnsitzverlegung am an den Bf. ausbezahlt worden sei, das Besteuerungsrecht über dasselbe noch der Schweiz zustehe, die auch davon Gebrauch gemacht habe. Österreich würde im umgekehrten Fall auch nicht auf das Besteuerungsrecht verzichten, nur weil das Guthaben erst einen Tag nach dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus Österreich zur Auszahlung gelange.

Das Finanzamt änderte den angefochtenen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung dahingehend ab, dass es die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Pensionskassenzahlung in Höhe von 73.012,30 Schweizer Franken sowie der Schweizer Altersrente in Höhe von monatlich 2.350,00 Schweizer Franken ab September 2015 mit 82.412,30 Schweizer Franken bzw. umgerechnet mit 76.014,71 Euro ermittelte und der Einkommensteuer 2015 unterzog. Dies ergab eine neue Einkommensteuerfestsetzung 2015 in Höhe von 28.212,00 Euro.

Mit Schreiben vom stellte die Steuervertretung den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Beschwerdebegehren zielte erneut auf die Steuerfreilassung der Pensionskassenzahlung. Die Besteuerung derselben durch Österreich verstoße gegen das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz. Österreich würde sicher nicht auf das Besteuerungsrecht verzichten, wenn ein österreichischer Grenzgänger seinen Wohnsitz mit dem Tag der Einstellung der Grenzgängertätigkeit in die Schweiz verlegte und sich das Rentenkapital aus der zweiten Säule auszahlen ließe, selbst wenn der tatsächliche Zufluss der Kapitalabfindung wenige Tage nach der Übersiedlung erfolge.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme im Vorlagebericht führte es aus, Österreich stehe das Besteuerungsrecht gemäß Art. 18 DBA zu. Das sog. Kausalitätsprinzip, aufgrund dessen dem früheren Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen werde, komme bei einem nachträglichen Zufluss von Aktivbezügen, nicht aber bei Pensionszahlungen zur Anwendung.

In der mündlichen Verhandlung führte die Steuervertretung des Bf. ergänzend zum bisherigen Beschwerdevorbringen ins Treffen, die Pensionierung des Bf. sei Ende August 2015 erfolgt und auch der Antrag auf Auszahlung des Pensionskassenguthabens sei bereits im August 2015 gestellt worden. Die entscheidenden Schritte zur Auszahlung des Altersguthabens seien daher im August 2015 vorgenommen worden, als der Bf. noch in der Schweiz ansässig gewesen sei. Dass das Guthaben erst am ausbezahlt worden sei, sei auf den „Auszahlungsmodus“ der Pensionskasse zurückzuführen. Es sei die sog. "Kurze-Zeit-Regel“ des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu beachten.

Dem setzte der Vertreter des Finanzamts entgegen, die "Kurze-Zeit-Regel" komme nur zur Anwendung bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen seien. Ein solcher Anwendungsfall liege gegenständlich nicht vor. Im Beschwerdefall seien im Grunde zukünftige Pensionszahlungen zu einer Einmalzahlung zusammengefasst worden. Bei Pensionszahlungen komme auch im Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz das strikte Zuflussprinzip zur Anwendung.

II. Sachverhalt

Für die Beurteilung der in Streit stehenden Frage, ob Österreich das Besteuerungsrecht über die an den Bf. ausbezahlte Pensionskassenabfindung zusteht oder nicht, geht das das Bundesfinanzgericht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Bf., geboren am tt.mm.1950, ist seit in Wohnsitz1, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor war er in Wohnsitz2, in der Schweiz wohnhaft.

Bis zu seiner Pensionierung mit war der Bf. bei der X. GmbH in Ort1 in der Schweiz beschäftigt.

Mit seiner Pensionierung per ließ sich der Bf. auf Antrag sein Altersguthaben in Höhe von 73.012,30 Schweizer Franken bei seiner betrieblichen Pensionskasse, der Y. AG, auszahlen. Das Altersguthaben setzte sich aus einem obligatorischen Teil in Höhe von 70.509,60 Schweizer Franken und einem überobligatorischen Teil in Höhe von 2.502,20 Schweizer Franken zusammen. Das Alterskapital wurde am auf ein Konto des Bf. bei der Z. AG überwiesen.

Das ausbezahlte Kapital wurde in der Schweiz mit einem Betrag von 73.000,00 Schweizer Franken der Kantons- und Gemeindebesteuerung unterzogen.

Neben der Pensionskassenauszahlung bekam der Bf. ab September 2015 eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.350,00 Schweizer Franken von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV zugesprochen.

Für diese zwischen den Parteien unstrittigen Feststellungen stützt sich das Bundesfinanzgericht auf eine Abfrage beim Zentralen Melderegister (für die Feststellung des Hauptwohnsitzes), die Abrechnung der Pensionskasse Y. vom (für die Feststellung der Berechnung und Auszahlung des Pensionskassenkapitals), die „Veranlagungsverfügung“ der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom (für die Feststellung der Steuerfestsetzung in der Schweiz) und die „Verfügung“ der AHV vom (für die Feststellung der monatlichen Altersrente).

III. Rechtslage

Nationales Steuerrecht

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig jene natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Der Begriff „Wohnsitz“ ist im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO zu verstehen. Danach hat einen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benützen wird.

Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt u.a. mit der Begründung eines Wohnsitzes im Inland. Fließen nach Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht Einnahmen zu, wurde der auslösende Tatbestand aber vor der Wohnsitzbegründung erfüllt, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt des Zuflusses (§ 19 EStG 1988) abzustellen (vgl. ; Doralt, EStG9, § 1 Tz 32/1).

Eine Einnahme ist im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988  dann zugeflossen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (vgl. ). Einnahmen sind dem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn sie auf seinem Bankkonto gutgeschrieben sind (vgl. ).

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmne, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als in diesem Kalenderjahr zugeflossen (sog. "Kurze-Zeit-Regel). Als kurze Zeit gelten bis zu 15 Tage (vgl. Doralt/Krichmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 19 Tz 49).

Grundlage für die Einkommensteuer ist gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören u.a. gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Satz EStG 1988 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG, wonach jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer, vom wesentliche Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 EStG und von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst eingezahlte Beträge entfallen, nur zu 25% zu erfassen sind, ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.

Gemäß § 124b Z 53 zweiter Satz EStG sind Zahlungen für Pensionskassenabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen gemäß § 25 Abs. 3 lit. c EStG 1988 auch Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

Zwischenstaatliches Steuerrecht

Gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in der Folge kurz: DBA) dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnlich Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.

Gemäß Artikel 18 DBA dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Tätigkeit bezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Gemäß Artikel 19 DBA dürfen Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen gemäß Artikel 21 DBA nur in diesem Staat besteuert werden.

Der Ausdruck „in einem Vertragsstaat ansässige Person“ bedeutet nach Artikel 4 Abs. 1 DBA eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht unbeschränkt Steuerpflichtig ist.

IV. Rechtliche Würdigung

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Bf. zumindest seit in Österreich seine Wohnsitz hatte und daher hier unbeschränkt steuerpflichtig war.

Außer Streit steht ferner, dass die Pensionskasse Y. das Altersguthaben per in Höhe von 73.012,30 Schweizer Franken per auf ein Konto des Bf. ausbezahlt hat.

Damit ist dem Bf. die Pensionskassenzahlung zugeflossen, als er bereits in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war. Dass der Bf. per pensioniert wurde und er den Antrag auf Auszahlung des Altersguthabens bereits im August 2015 gestellt hatte, ist für die Frage, wann ihm das Pensionskassenguthaben zugeflossen ist, unmaßgeblich. Die von der Steuerberatung eingewandte sog. „Kurze-Tage-Regel“ des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG gilt nur für die Zuordnung von Einnahmen zu einem bestimmten Kalenderjahr (vgl. Doralt/Krichmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 19 Tz 50). Abgesehen davon, dass die in Rede stehende Pensionskassenzahlung nicht im zeitlichen Nahebereich eine Kalenderjahrwechels, sondern am 1.9. ausbezahlt wurde, bezieht sich diese auch nicht auf ein Kalenderjahr, sondern betrifft eine künftigen Zeitraum. Wie der Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht bemerkt hat, handelt es sich bei der Einmalzahlung um einen vom Bf. gewählten Auszahlungsmodus des ansgesparten Pensionskassenguthabens, das den Zweck hat, den Anspruchsberechtigten für die Zeit nach der aktiven Berufstätigkeit zu versorgen. Das Pensionskassenguthaben hätte auch in Form einer monatlichen Rente ausgezahlt werden können und wäre dann, ebenso wie die AHV-Rente, entsprechend der Auszahlung in Österreich steuerlich zu erfassen gewesen.

Die Pensionskassenzahlung war daher nach nationalem Einkommensteuerrecht in Österreich steuerpflichtig. Auch wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nur während eines Teiles des Jahres bestand, war die Pensionskassenzahlung dennoch nicht auf die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht umzurechnen, sondern zur Gänze der Besteuerung zu unterwerfen (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 33).

Mit dem Einwand der Steuervertretung, im umgekehrten Fall, d.h. wenn ein österreichischer Grenzgänger seinen Wohnsitz mit dem Tage der Einstellung der Grenzgängertätigkeit in die Schweiz verlegte und sich das Rentenkapital wenige Tage nach dem Wohnsitzwechsel auszahlen ließe, würde Österreich nicht auf das Besteuerungsrecht verzichten, ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Abgesehen davon, dass aus einer bloß vermuteten Rechtsanwendung in einer anderen Fallkonstellation keine gegen eine gegebene Rechtslage verstoßende Rechtsanwendung abgeleitet werden kann, ist dieser Einwand auch nicht zutreffend. Fließen nämlich umgekehrt nach Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht Einnahmen zu, so ist im Anwendungsbereich des Zuflussprinzips auch keine Steuerpflicht in Österreich gegeben (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 32/3).

Die Steuerpflicht der Pensionskassenzahlung wurde auch nicht durch zwischenstaatliches Steuerecht beseitigt.

Pensionskassenzahlungen werden von der österreichischen Verwaltungspraxis als Ruhegehälter im Sinne des Art. 18 DBA eingestuft, weil bei diesen wie bei einer gewöhnlichen Rente der Versorgungscharakter im Vordergrund steht (vgl. Wassermeyer, in Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, Art. 18 MA Tz 16, 16a und 23; SWI 1999, 5; SWI 2001, 53; SWI 2011, 508; SWI 2002, 160). Ruhegehälter, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Die Pensionskassenzahlung erfolgte am . In diesem Zeitpunkt hatte der Bf. bereits seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und war er daher gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA in Österreich ansässig.

Am Besteuerungsrecht Österreichs über die in Rede stehenden Pensionskassenzahlungen änderte sich auch nichts, wenn diese nicht als Ruhegehälter eingestuft würden, weil sie sich nicht nur aus Arbeitgeber-, sondern auch aus Arbeitnehmerbeiträgen speisten. Dann fielen sie als „andere Einkünfte“ unter Art. 21 DBA (vgl. Wassermeyer, in Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, Art. 18 MA Tz 16 und 16a). „Andere Einkünfte“ sind solche, die nicht in einem früheren Artikel ausdrücklich erwähnt werden. Auch diese Einkünfte dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Keineswegs kommt auf die in Rede stehenden Pensionskassenzahlungen der Artikel 15 DBA über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zur Anwendung. Zwar sind nicht alle Vergütungen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses von früheren Arbeitgebern gezahlt werden, unter Art. 18 DBA zu subsumieren. Unter Art. 15 DBA fallen solche Vergütungen aber nur, wenn sie keinen Versorgungscharakter haben. Pensionskassenzahlungen haben aber Versorgungscharakter und fallen daher unter Art. 18 DBA (oder allenfalls unter Art. 21 DBA).

Nur im Anwendungsbereich des Art. 15 DBA ist es - aufgrund der Formulierung „dafür bezogene Vergütungen“ - für die Zuordnung des Besteuerungsrechts maßgeblich, dass die Zahlungen ihren Grund in der im Quellenstaat ausgeübten Tätigkeit haben, nicht aber, zu welchem Zeitpunkt oder in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung einzelne Zahlungen für eine im Quellenstaat ausgeübte Tätigkeit erfolgen (sog. Kausalitätsprinzip; vgl. ). Da auf die beschwerdegegenständlichen Pensionskassenzahlungen Art. 15 DBA aber nicht zur Anwendung gelangt, erfolgt auch die Besteuerung der Pensionskassenzahlung, gleichwie, ob diese unter Art. 18 oder unter Art. 21 DBA subsumiert werden, nicht nach kausalen Gesichtspunkten, sondern nach dem Zuflussprinzip (vgl. SWI 2001, 508).

Somit stand das Besteuerungsrecht über die Pensionskassenzahlungen ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlungen zu, und das war Österreich. Die Schweiz hätte die Zahlungen daher keiner Besteuerung unterwerfen dürfen. Weil der Schweiz kein Besteuerungsrecht zukam, konnte es auch nicht zu einer Anrechnung der Schweizer Steuer auf die Österreichische Steuer kommen.

Die Pensionskassenzahlungen waren zur Gänze der Besteuerung zu unterwerfen, weil diese sich laut der Abrechnung der Pensionskasse aus obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen speisten. Diese Beiträge verminderten die Einkünfte bzw. das Einkommen im Ausland, sodass die Begünstigung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht zur Anwendung kam . Auch die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 konnte im Beschwerdefall nicht in Anspruch genommen werden, weil die Pensionskassenzahlung auf einem Wahlrecht, das Altersguthaben in Form einer Rente oder in Form einer Auszahlung des gesamten Guthabens zu beziehen (obligatio alternativa), beruhte und die Drittelbegünstigung nur zusteht, wenn der Pensionsberechtigten kein solches Wahlrecht hat (vgl. dazu ; ; und ; ; , RV/1100450/2016).

Dass die von der AHV ab bezahlte Rente in Österreich steuerpflichtig war, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Der Beschwerde war daher lediglich um Umfang der Beschwerdevorentscheidung, also hinsichtlich der Höhe der der Besteuerung zugrunde zu legenden Pensionskassenzahlung, teilweise stattzugeben, im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die entscheidungsgegenständliche Rechtsfrage konnte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zu Frage, wann Einnahmen als zugeflossen gelten und wann das Kausalitätsprinzip zur Anwendung gelangt, geklärt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor und ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100261.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at