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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2018, RV/5101545/2016

Vertreterpauschale für eine Pharmavertreterin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, über die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012 der belangten Behörde Finanzamt FA vom zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses:


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Einkommensteuer 2010
 
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
Steuerpflichtige Bezüge (245)
 
D GmbH
32.953,45 €
 
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-2.025,35 €
 
 
 
30.928,10 €


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Gesamtbetrag der Einkünfte
30.928,10 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung, Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-730,00 €
Einkommen
30.198,10 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs.1 EStG 1988 beträgt:
 
(30.198,45 – 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
7.356,47 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
7.356,47 €
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
7.011,47 €
Steuer sonstige Bezüge
280,09 €
Einkommensteuer
7.291,56 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-8.399,15 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
           -0,41€
Festgesetzte Einkommensteuer
          -1.108,00€              
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
Festgesetzte Einkommensteuer
-1.108,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
-290,00 €
Abgabengutschrift
-818,00 €


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Einkommensteuer 2011
 
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
Steuerpflichtige Bezüge (245)
 
D GmbH
33.188,39 €
 
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-2.034,31 €
 
 
 
31.154,08 €


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Gesamtbetrag der Einkünfte
31.154,08 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung, Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-730,00 €
Einkommen
30.424,08 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs.1 EStG 1988 beträgt:
 
(30.424,08 – 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
7.453,98 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
7.453,98 €
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
7.108,98 €
Steuer sonstige Bezüge
276,14 €
Einkommensteuer
7.385,12 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-8.498,08 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
           -0,04€
Festgesetzte Einkommensteuer
          -1.113,00€              
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
Festgesetzte Einkommensteuer
-1.113,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
-291,00 €
Abgabengutschrift
-822,00 €


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Einkommensteuer 2012
 
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Bezugsauszahlende Stelle
Steuerpflichtige Bezüge (245)
 
D GmbH
31.780,96 €
 
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-1.956,35 €
 
 
 
29.824,61 €


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Gesamtbetrag der Einkünfte
29.824,61 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung, Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
-730,00 €
Einkommen
29.094,61 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs.1 EStG 1988 beträgt:
 
(29.094,61 – 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
6.879,46 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
6.879,46 €
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
6.534,46 €
Steuer sonstige Bezüge
280,62 €
Einkommensteuer
6.815,08 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-7.893,00 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
           -0,08 €
Festgesetzte Einkommensteuer
          -1.078,00€              
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
 
Festgesetzte Einkommensteuer
-1.078,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
-290,00 €
Abgabengutschrift
-788,00 €

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf), die sich in ihren Einkommensteuererklärungen als „Pharmareferentin“ bezeichnete, wurde mit Bescheiden vom zur Einkommensteuer 2010, 2011 und 2012 veranlagt, wobei das jeweils beantragte Vertreterpauschale unberücksichtigt blieb.

In den Bescheidbegründungen wurde darauf verwiesen, dass Vertreter Personen seien, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit, Pharmareferenten und Pharmavertreter im Sinne des Arzneimittelgesetzes).

In den gegen diese Bescheide fristgerecht elektronisch eingebrachten Beschwerden ersuchte die Bf um Anerkennung des Vertreterpauschales, da sie bei der Fa. D im Außendienst ausschließlich zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig gewesen sei.

Beigefügt wurden sowohl eine am ausgestellte Arbeitgeberbestätigung sowie ein am mit der Fa. D GmbH abgeschlossener Dienstvertrag.

Der Arbeitgeberbestätigung war zu entnehmen, dass die Bf von bis als Kundenbetreuerin im Außendienst beschäftigt gewesen sei. Die Bf sei in all den Jahren ausschließlich zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig gewesen.

In Punkt 5. des Dienstvertrages ist festgehalten, dass die Bf als Pharmareferentin in den Außendienst eintritt.

Zu den in Punkt 7. festgelegten Aufgaben des Dienstnehmers ist angeführt, dass zur Erreichung des Gehaltes durchschnittlich acht Arztbesuche und durchschnittlich zwei Apotheken pro Arbeitstag erforderlich sind.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Das Werbungskostenpauschale bestimme, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben müsse. Zur Vertretertätigkeit gehörten sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit müsse mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Das Vertreterpauschale stehe zu, solange der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften oder von Verträgen über Dienstleistungen im Vordergrund stehe. Bei Pharmareferenten stehe die Werbung, die Information, das Unterrichten von Ärzten, etc. in Produkt- bzw. Geräteschulungen im Vordergrund und nicht der Abschluss von Verkaufsgeschäften bzw. die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen, da diese keine Produkte verkaufen dürften. Stehe fest, dass der Steuerpflichtige auch im Bereich der Kundenberatung tätig sei und Vorarbeiten für den Vertragsabschluss leiste, aber selbst keine Geschäftsabschlüsse tätige, stehe das Werbungskostenpauschale  nicht zu (). Auch aus den übermittelten Bestellscheinen gehe nicht hervor, dass die Bf selbst Abschlüsse getätigt habe.

Mit Eingabe vom stellte die Bf für die Jahre 2010, 2011 und 2012 Vorlageanträge.

Sie habe alle Kriterien für den Erhalt des Vertreterpauschales erfüllt. Die übermittelten Bestellscheine seien nur Beispiele für ihre Abschlüsse gewesen. Sie seien deshalb ausgewählt worden, da sie leichter zu erheben gewesen seien. Sie habe außerdem nahezu täglich Abschlüsse in Apotheken getätigt.

Mit Schreiben vom ersuchte die Richterin die Amtspartei um Stellungnahme, weil nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/15/0072, Vertreter auch ist, wer Geschäftsabschlüsse lediglich anbahnt.

In ihrer Stellungnahme teilte die Amtspartei mit, dass einer Stattgabe der Beschwerden zugestimmt werde.

Rechtslage

Nach § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (Werbungskostenpauschale), BGBl. II Nr. 382/2001, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

(…) 9. Vertreter:

5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Nach § 2 dieser Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16).

Nach § 4 dieser auf die Beschwerdejahre 2010 bis 2012 noch anzuwendenden Verordnung kürzen Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).

Mit Erkenntnis vom , V 45/2017, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge " ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" in § 4 dieser Verordnung als gesetzwidrig auf.

Die Bestimmung, wonach Aufwandsersätze auch beim Vertreterpauschale gegenzuverrechnen sind, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden (BGBl II Nr. 271/2018; § 4 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 4 der Verordnung).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , A 2011/0003 bis 0006, ausgeführt hat, entspricht es seiner Rechtsprechung, bei Auslegung von Pauschalierungsverordnungen auf ein typisches Berufsbild abzustellen (vgl. ).

Der höchstgerichtlichen Judikatur () zufolge umfasst der Beruf eines Vertreters im Sinne der genannten Verordnung einen weit gezogenen Kreis von Berufstätigen.

Die Verordnung verlangt zwar eine „ausschließliche“ Vertretertätigkeit, doch sind andere Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung unschädlich ().

Im Erkenntnis vom , Ra 2015/15/0072, führte der VwGH aus:

„15 Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist (vgl. , mit weiteren Nachweisen).

16 Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl. , mit weiteren Nachweisen.).

17 Nach Ansicht des Finanzamtes steht die vorliegende Beschwerdeentscheidung in Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2003/15/0044.

18 Im Erkenntnis vom , 2003/15/0044, VwSlg. 8008/F, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur klargestellt, dass auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung zur Tätigkeit eines Vertreters gehören können, "solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht".

19 Die Aussage bezog sich auf den damals vorliegenden Sachverhalt eines im Außendienst tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers, der schon auf Grund seiner Funktion berechtigt war, Geschäfte für die GmbH abzuschließen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nur mit Abschlussvollmacht ausgestatteten Vertretern das Vertreterpauschale zustünde. Vertreter im hier maßgebenden Sinne ist auch, wer Geschäftsabschlüsse lediglich anbahnt. Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (vgl. , mit weiterführenden Hinweisen).“

Erwägungen

Strittig ist, ob die als Pharmareferentin tätige Bf zur Inanspruchnahme des  Werbungskostenpauschales für Vertreter berechtigt ist.

Die Bf war im gesamten Beschwerdezeitraum (laut vorgelegtem  Dienstvertrag seit ) bei der Fa. D GmbH als Pharmareferentin beschäftigt.

Ihre Arbeitgeberin bestätigte, dass sie von bis als Kundenbetreuerin im Außendienst und ausschließlich zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig war.

Mit E-Mail vom legte die Bf, nachdem sie um Vorlage von Kopien von in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Verkaufsabschlüssen ersucht worden war, Kopien derartiger Abschlüsse vor, die ihre Arbeitgeberin für sie herausgesucht habe.

Diese Bestellscheine dokumentierten, dass diverse Ärzte den von der Arbeitgeberin der Bf vertriebenen Impfstoff E mit Hinweis auf den Namen der Bf bestellt hatten.

Weiters übermittelte die Bf nach Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht für sämtliche Beschwerdejahre diverse Bestellungen, die unterschiedliche Apotheken bei ihrer Arbeitgeberin getätigt hatten.

Die im Dienstvertrag vorgesehenen Besuche von Ärzten und Apotheken dienten neben der Information im Wesentlichen der Bewerbung der Produkte ihrer Arbeitgeberin. Vorrangige Aufgabe der Bf war es, potenzielle Kunden von den Vorzügen dieser Produkte zu überzeugen und sie zum Kauf zu animieren.

Die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht, wonach ein Vertreter auch zum Abschluss von Verkaufsgeschäften berechtigt sein müsse, ist durch die oa. Judikatur nicht gedeckt.

Das beantragte Vertreterpauschale war demzufolge zu berücksichtigen und der Beschwerde antragsgemäß stattzugeben.

Die Berechnung der Pauschbeträge erfolgte in Anlehnung an § 2 der oa. Verordnung.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Vertreterin anzusehen war, war von der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes abhängig und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101545.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at