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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2019, RV/7300070/2015

Herrenarmbanduhr im Transit nicht der Verzollung beim first Point of entree zugeführt, Irrtum darüber, auch im Transit beim Betreten der Europäischen Union eine Verzollung durchzuführen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung des verhinderten Richters Dr. Georg Zarzi in der Finanzstrafsache gegen A. B., Bukarest, vertreten durch MMag. Gustav Walzel, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zl. AFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers MMag. Gustav Walzel, des Amtsbeauftragten, der Dolmetscherin sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von A. B. vom  gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten als Finanzstrafbehörde vom , Zl. AFA, wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wie folgt abgeändert:

Herr A. B. ist schuldig, er hat anlässlich seiner Einreise am in das Gebiet der Europäischen Union aus Zürich kommend über das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich eine Herrenarmbanduhr fahrlässig vorschriftswidrig in das Gebiet der Europäischen Union verbracht.

Er hat dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG begangen (Eingangsabgaben an Zoll € 0,80, Einfuhrumsatzsteuer € 3.306,17; Strafrahmen € 3.306, 97).

Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt.

Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens mit € 50,00 bemessen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorweg ist festzuhalten, dass diese Beschwerdesache erst mit in die Zuständigkeit des Vertretungsrichters gelangt ist und daher bedauerlicher Weise eine raschere Erledigung nicht möglich war.

Mit dem im Spruch bezeichneten Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom wurde Herr A. B. (in weiterer Folge: Beschuldigter) schuldig erkannt, er habe am anlässlich der Einreise in das Gebiet der Europäischen Union aus Zürich kommend über das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich eine Herrenarmbanduhr vorsätzlich vorschriftswidrig in das Gebiet der Europäischen Union verbracht.

Er habe dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG(Eingangsabgaben an Zoll € 0,80, Einfuhrumsatzsteuer € 3.306,17) begangen.

Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 verhängt, gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG i.V.m. §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 5, 17 Abs. 6, 89 Abs. 7 FinStrG wurde für die oben angeführte Uhr auf teilweisen (60%) Wertersatz in der Höhe von € 9.918,52 erkannt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 200,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges würde durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

Mit Eingabe vom erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gegen das obige Erkenntnis und führte zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Abfertigung für den Weiterflug nach Rumänien, als er bereits in der Warteschlange stand, von einem Mitarbeiter des Zollamtes befragt worden sei, ob er etwas zu verzollen habe.

Der Beschuldigte habe diese Frage verneint, da er der Meinung gewesen sei, in Österreich nicht eingereist zu sein, sondern er sich am Flughafen im Transitbereich befinde und erst in Rumänien einreise. Er habe auch versucht, dies den Beamten klar zu machen. Dies habe sich aber sehr schwierig gestaltet, da der Beschuldigte kein Deutsch spreche und nur sehr beschränkte Englischkenntnisse habe und er sich mitten in einer langen Anstellschlange befunden habe.

Die konkrete Frage, ob er in der Schweiz eine Uhr gekauft hätte, habe der Beschuldigte sofort mit ja beantwortet. Die Uhr habe er auch am Handgelenk getragen.

Der Beschuldigte sei, wie aus seiner detaillierten Aussage hervorgehe davon ausgegangen, dass er nicht nach Österreich eingereist sei, sondern sich lediglich im Transitbereich befinde. Dass im Transitbereich zollrechtlich eine Einreise vorliege sei dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe sich am Flughafen Wien nur deshalb befunden, um von dort seinen Weiterflug nach Bukarest anzutreten. Die unscheinbaren und nicht in zentraler Lage angebrachten Zollschalter seien ihm dabei nicht aufgefallen. Auch Zollbeamte seien ihm nicht aufgefallen.

Der Beschuldigte sei daher einem Rechtsirrtum unterlegen und habe auch keinen Vorsatz gehabt, einen Schmuggel zu begehen. Wenn man sich die detaillierten Aussagen des Beschuldigten durchlese, erkenne man, dass seine Angaben lebensnah und wahrheitsgetreu seien.

Erst als er vom Zollbeamten angesprochen wurde, habe er nach einer Belehrung durch den Zollbeamten bemerkt, dass auch für den Transitbereich das Zollregime der EU zur Anwendung komme. Er habe sich bei der Befragung durch den Zollbeamten bereits in der Anstellschlange zum Weiterflug nach Bukarest befunden. Auf Grund seiner Sprachprobleme und der Hektik sei dem Beschuldigten erst nach einiger Zeit im Gespräch mit dem Zollbeamten klar geworden, dass er die Uhr hätte verzollen müssen.

Diese Unkenntnis könne einem Unternehmer nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden als einem privaten Reisenden. Der Irrtum des Beschuldigten habe eben darin bestanden, dass er den Transitbereich am Flughafen Wien nicht als Zollbereich wahrgenommen habe.

Bei der Gesamtwürdigung der Angaben des Beschuldigten dürfe zudem nicht übersehen werden, dass man bei Transitflügen in der Regel keine Zeit habe Zollformalitäten zu erledigen, ohne den Anschlussflug zu versäumen. Wie aus den Schilderungen des Beschuldigten hervorgehe, habe er auch schnell zum Abflug-Gate weitergehen müssen und sei dort bereits auf eine sehr lange Warteschlange getroffen.

Es sei daher von einem Tatsachen- bzw. Rechtsirrtum auszugehen und könne dem Beschuldigten auch kein Vorsatz angelastet werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (objektive Tatseite):

Der Beschuldigte reiste am mit Flug X kommend über das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien in das Zollgebiet der Europäischen Union ein. In weiterer Folge wollte er seine Reise mit Flug OS nach Bukarest fortsetzen. Im Zuge einer Zollkontrolle im Bereich des Flugsteiges G03 - Abfluggate des Anschlussfluges - wurde die gegenständliche Herrenarmbanduhr am Handgelenk des Reisenden vorgefunden. Der Beschuldigte hat die vorgenannte Uhr zuvor in der Schweiz angekauft und sich die Schweizer Umsatzsteuer bei der Ausreise rückvergüten lassen.

Auf seinem Weg vom Flugsteig F (Ankunft des Fluges aus der Schweiz) zum Flugsteig G (Abflug des Anschlussfluges) passierte der Beschuldigte die Passkontrolle (Ausreise).

Am wurde der Beschuldigte am Gate G-03 kurz vor dem Betreten des Fluges OS um ca. 15:00 Uhr kontrolliert. Ein Zollbeamter war in Uniform und stand direkt neben dem Eingang, bevor man die Flugeinstiegsschleuse betritt. Der Beschuldigte hätte hier nochmals die Möglichkeit gehabt, direkt bei einem uniformierten Zollbeamten Waren zu deklarieren. Nachdem der  Beschuldigte den uniformierten Zollbeamten passiert hatte, wurde er von einem Zollbeamten ohne Zolluniform zur Zollkontrolle gebeten. Auf die Befragung, ob er Waren anzumelden habe, zeigte der Beschuldigte lediglich seine „Duty-Free“ Tasche, welche keine anmelderelevanten Waren beinhaltete vor. Danach wurde der Beschuldigte erneut befragt, ob er andere zollpflichtige Waren mit sich führte. Dies verneinte der Beschuldigte erneut. Danach wurde er direkt nach der ggstl. Uhr befragt, welche sich auf seinem Handgelenk befand.

Gemäß Art 38 Abs. 1 i.V. mit Art 40 Zollkodex (ZK) sind Waren vom Verbringer unverzüglich zu einer Zollstelle (Art. 4 Z. 4 ZK) zu befördern und zu gestellen. Die Gestellung (Art. 4 Z. 19 ZK) ist vollzogen, wenn die Mitteilung an die Zollstelle erfolgt ist, dass sich Waren (§ 4 Abs. 2 Z. 10 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG) an einem zugelassenen Ort befinden. Auf Grund der Reiseroute hätte daher die Gestellung der Uhr beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien erfolgen müssen.

Der Art. 225 lit. a erster Anstrich Zollkodex Durchführungsverordnung (ZK-DVO) besagt, dass Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr mündlich abgegeben werden können, wenn diese, für nichtkommerzielle Zwecke bestimmten, Waren, im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind. Laut Art. 233, Abs. 1 lit. a, zweiter Anstrich, ZK-DVO gilt das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, als andere Form der Willensäußerung (konkludente Handlung).

Durch die Kontrolle wurde festgestellt, dass die Erklärung gem. Art. 233 ZK-DVO zu Unrecht abgegeben wurde und die Ware daher gem. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht gilt.

Im Art. 191 - zweiter Anstrich - Zollkodex Durchführungsverordnung (ZK-DVO) ist definiert, dass alles was eine Person in die Kabine des Luftfahrzeuges mitnimmt als Handgepäck gilt. Im Art. 194 Abs. 1 - zweiter Anstrich - ZK-DVO ist festgelegt, dass die Kontrolle des Handgepäcks bei einem Flug von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen, wenn die Reise mit einem innergemeinschaftlichen Flug fortgesetzt wird, grundsätzlich am ersten internationalen Gemeinschaftsflughafen zu erfolgen hat, da laut Art. 1 - erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 das Handgepäck von Reisenden auf einem innergemeinschaftlichen Flug keinen Kontrollen und Förmlichkeiten unterzogen werden soll.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt.

Dadurch, dass er die Uhr nicht am ersten Ort des Eintritts in die Europäische Union, somit am Flughafen Wien dem Zollverfahren zugeführt hat, erfüllt das oben beschriebene Handeln bei Gesamtbetrachtung den objektiven Tatbestand des Schmuggels, da die Uhr beim "first point of entree" in der Europäischen Union dem Zollverfahren zuzuführen gewesen wäre. 

Subjektive Tatseite:

§ 4 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 14/2013 (derzeit geltende Fassung): Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

§ 8 Abs. 2 FinStrG: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

§ 35 Abs. 1 FinStrG: Des Schmuggels macht sich schuldig, wer a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet verbringt.

§ 36 Abs. 1 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010: Der Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Wer fahrlässig handelt, lässt die Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist. § 8 Abs 2 1. Satz definiert den Begriff der unbewussten Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt nicht, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (siehe auch [R 8(2)/9]). Anders der bewusst fahrlässig Handelnde: er hält die Verwirklichung eines tatbildlichen Sachverhalts für möglich, will dies aber nicht. Einen wertungsmäßigen Unterschied bedeutet dies nicht ( Burgstaller/Schütz in WK 2, § 6 Rz 12 ff; Kienapfel/Höpfel, AT 1 5, Z 27 Rz 21; Twardosz in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 8 Rz 36 ff; Schmitt in FinStrG Bd. 1 2018, 5. Aufl. 2018, § 8, RZ 17).

Im Bereich der Sorgfaltsprüfung bei Finanz­vergehen kann die Verpflichtung, sich mit einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen bzw. Erkundigungen einzuholen, von besonderer Bedeutung sein ( [R 8(2)/19]; [R 8(2)/15]).

Wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er objektiv verpflichtet ist, nicht aufwendet, kann ihm das nur dann als Schuld vorgeworfen werden, wenn er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, sie zu erbringen (EB StGB). Der oben genannte Maßstab muss subjektiviert werden. Bei der Beurteilung sind einerseits der Verstand und das Erfahrungswissen sowie andererseits der Gesundheitszustand und die körperliche Verfassung des Täters zur Zeit der Tat zu berücksichtigen.

Das Außerachtlassen der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt spricht idR dafür, dass auch die subjektive Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Letztere ist daher nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte besonders zu prüfen (Burgstaller/Schütz in WK 2, § 6 Rz 90f; Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht 4, Rz 295). Das Vorliegen der subjektiven Befähigung braucht also nicht ausdrücklich nachgewiesen werden, wohl aber deren Fehlen, wenn sich im Beweisverfahren Hinweise oder Vermutungen hierfür ergeben.

Schon im Einspruch gegen die ergangene Strafverfügung erklärte der Beschuldigte, dass er davon ausging, dass die Verzollung der gegenständlichen Uhr erst in Bukarest zu erfolgen habe.

In seiner Aussage - im Zuge der mündlichen Verhandlung beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien - gab der Beschuldigte zu, bei der Zollkontrolle am Flugsteig vor der Abreise nach Bukarest von Zollorganen nach zollpflichtigen Waren befragt worden zu sein. Er habe aber von dieser Möglichkeit der Anmeldung nicht Gebrauch gemacht. Als Gründe dafür führte er den hohen Preis der Uhr, die große Anzahl an Menschen, die schnelle Frage und die Annahme nicht mehr in Österreich zu sein, an.

Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bei der Zollkontrolle nach anmeldepflichtigen Waren befragt wurde, musste diesem klar gewesen sein, dass es sich um eine Zollkontrolle handelte. Auch in der Beschwerde wird damit übereinstimmend angeführt, dass als der Beschuldigte vom Zollbeamten angesprochen wurde, er bemerkt habe, dass auch für den Transitbereich das Zollregime der EU zur Anwendung komme. Dies ist auch deswegen als erwiesen anzunehmen, da der Beschuldigte in der Folge seine "Duty-Free"Tasche vorzeigte. Die nachfolgende Frage des Zollorgans nach anderen zollpflichtigen Waren wurde vom Beschuldigten jedoch verneint und daraufhin die verfahrensgegenständliche Uhr am Handgelenk des Beschuldigten vorgefunden.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte sein zollrechtliches Wissen, dass für jedes Importgut die Einfuhrumsatzsteuer in dem Land berechnet wird, in das es gebracht wird. Die Einfuhrumsatzsteuer wird im Bestimmungsland entrichtet, nicht im Transit, das ist eine allgemeine Information für Firmen.

Im Reiseverkehr ist dort eine Verzollung durchzuführen, wo man in die EU eintritt. Ich war nur eine Stunde im Transit und habe nirgends entdeckt, wo etwas zu verzollen gewesen wäre. Meiner Meinung nach ist der Flughafen nicht die EU, sondern neutrales Gebiet, es war auch nirgends angegeben, dass man sich schon in der EU befindet. Weshalb hätte ich daher einen Zollschalter suchen sollen, wenn ich weiterfliegen wollte.

Ich bin nicht aus dem Flughafenbereich herausgetreten und nicht in Österreich eingereist und war der Ansicht, nicht in Österreich gewesen zu sein. Ich war der Ansicht, dass ich die Uhr in Rumänien verzollen hätte müssen.

Ich habe mich insofern ein Jahr auf die Uhr vorbereitet, als ich in diesem Zeitraum nur das Geld gesammelt habe. Über Formalitäten habe ich mich nicht erkundigt.

Gerade bei Waren von so großem Wert, die die Reisefreigrenze bei weitem überschreiten, wäre es am Beschuldigten gelegen, sich über die richtige Vorgangsweise der Verzollung der doch teuren Herrenarmbanduhr (Versandverfahren oder Verzollung beim first point of entree) zu erkundigen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte diese Erkundigungen nicht eingeholt hat, ist als sorgfaltswidriges Verhalten im Reiseverkehr, somit als fahrlässige Vorgangsweise einzustufen.

Rechtsirrtum:

§ 9 FinStrG idF BGBl. Nr. 571/1985: Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (; ).

Der Beschuldigte hat sich zwar erkundigt, dass die Uhr in der Schweiz billiger ist als in London, hat auch ein Jahr lang auf die Uhr gespart und behauptet, dass er die Uhr in Rumänien einer Verzollung zuführen wollte. Gleichzeitig will er sich aber über die notwendigen Zollformalitäten nicht erkundigt haben.

Aus den diversen Aussagen des Beschuldigten, zuletzt in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, erscheint ein Rechtsirrtum des Beschuldigten insoweit gegeben, dass der Beschuldigte nicht erkannt haben will, dass er die Uhr auch im Fall des Transits im Reiseverkehr am Flughafen in Wien als dem first point of entree verzollen hätte müssen.

Dass der Beschuldigte auf wiederholtes Befragen durch Zollbeamte zu verstehen gegeben hat, außer den Duty-free Waren keine weiteren Waren mit sich zu führen und erst auf gezieltes Nachfragen angab, neben den Duty-free Waren auch eine Armbanduhr mit sich zu führen, ist in dubio pro reo insoweit als Irrtum zu behandeln, dass er der Meinung war, sich im Transit, im Niemandsland befunden zu haben und die Uhr erst in Rumänien verzollen zu müssen.

Aufgrund der nicht eingeholten Informationen über die richtige Vorgangsweise der Verzollung der Herrenarmbanduhr ist dieser Irrtum jedoch als unentschuldbar einzustufen, sodass zusammengefasst im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht „nur“ eine fahrlässige Verzollungsumgehung verwirklicht wurde.

Zur Strafbemessung:

§ 36 Abs. 3 FinStrG: Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.

Der Strafrahmen von € 3.306,97 ergibt sich aus € 0,80 Zoll und € 3.306,17 Einfuhrumsatzsteuer.

Bei der Strafbemessung wurde schon im angefochtenen Erkenntnis die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die Zusammenarbeit mit der Behörde als mildernd gewertet, als erschwerend wirkte kein Umstand.

Zwischenzeitig ist von einer überlangen Verfahrensdauer - die zugegeben durch die länger dauernde Verhinderung der zunächst zuständigen Gerichtsabteilungen mit zu verantworten ist - auszugehen, für die laut Judikatur des EuGH im gegenständlichen Fall ein Abschlag von € 400,00 festgesetzt wird. Zudem ist von einem zwischenzeitigen Wohlverhalten auszugehen, sodass dieser Milderungsgrund ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Unter Bedachtnahme auf die in der Verhandlung geschilderte aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die Geldstrafe von € 500,00 als tat - und schuldangemessen. Einer weiteren Reduzierung standen vor allem generalpräventive Gründe für Reisende in vergleichbaren Situationen entgegen.

Aufgrund der geänderten Strafzumessungsgründe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG entsprechend zu reduzieren.

Da eine fahrlässige Verzollungsumgehung nicht auch einen Verfall oder einen Wertersatz androht, waren diese Strafen auch nicht festzusetzen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auf die Übersetzung des Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Die Kosten waren daher in Höhe von € 50,00 festzusetzen.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt verfahrensgegenständlich nicht vor, vielmehr war die Entscheidung auf Grund der klaren Gesetzeslage und des festgestellten Tatherganges zu treffen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300070.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at