Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2019, RV/7500358/2019

Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung mit Einwendungen gegen den Titelbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, Adrbf, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 vom , GZ.: MA67/GZ, (im Zusammenhang mit der Strafverfügung GZ.: MA67/GZ vom  zu Recht erkannt:

I) Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG) iVm § 24 Abs.1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, (BFGG), und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, (WAOR), als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

II) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ, wurde die beschwerdeführende Partei (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung sollte dem Bf. mit RSb zugestellt werden. Es erfolgte ein Zustellversuch an seiner Adresse.

Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Schriftstück bei der Post zur Abholung ab dem bis  hinterlegt, wo es am vom Bf. persönlich behoben wurde.

Die Übernahmebestätigung enthielt folgende Notiz: "ausgefolgt, Übernahmeverhältnis: Empfänger, Identität geprüft."

Diese Strafverfügung blieb in der Folge unbekämpft.

Laut Aktenlage hat der Bf. von seinem Einspruchsrecht weder selbst noch durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter Gebrauch gemacht.

Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ der Magistrat der Stadt Wien am eine Vollstreckungsverfügung, GZ. MA67/GZ, Strafbetrag € 60,00; Mahngebühr € 5,00; Offene Forderung inklusive Mahngebühren (gem. § 54b Abs. 1a VStG) per : € 65,00.

In seiner am eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. im Wesentlichen vor, diese Strafe gehöre der Firma Firma, AdrFirma.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF, sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung, dass ein gegenüber dem Verpflichteten wirksam gewordener Titelbescheid vorliegt und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ).

Dementsprechend hat das Bundesfinanzgericht in einem Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckungsverfügung lediglich zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

Im gegenständlichen Fall wurde der Titelbescheid (die Strafverfügung vom ) dem Bf. nachweislich am entsprechend den Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt, vom Bf. persönlich übernommen und daher rechtswirksam erlassen.

Wenn der Bf. in der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vorbringt, die Strafe gehöre nicht ihm sondern der Firma Firma, so spricht der Bf. mit gegenständlichem Vorbringen keinerlei Gründe an, die geeignet wären, der gegenständlichen Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr handelt es sich dabei eindeutig um ein Beschwerdevorbringen, welches ausschließlich im Einspruchsverfahren gegen den Titelbescheid geltend zu machen gewesen wäre, zumal sich die diesbezügliche Argumentation des Bf. ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Titelbescheides richtet und daher auch in diesem betreffenden Verfahren geltend zu machen gewesen wäre.

In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner diesbezüglichen Recht­sprechung wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des (zu vollstreckenden) Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann, weshalb auch eine gegen eine Vollstreckungsverfügung eingebrachte Beschwerde nicht mehr auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden kann (vgl. ).

Da der Bf. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung, die  verhängte Geldstrafe (60,00 €) unverzüglich zu entrichten, nicht nachgekommen ist, erweist sich deren Vollstreckung als zulässig.

Die Mahngebühr iHv 5,00 € ist in § 54b Abs. 1a VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991) begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500358.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at