Parkometervergehen, Zweifel an der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Christine Smolle über die Beschwerden des P1, A1, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , 1) MA67/186700044799/2018, 2) MA67/186700041840/2018, 3) MA67/186700048966/2018, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1)
Mit Straferkenntnis vom , MA 67/186700044799/2018, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Bf. angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 09:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Wiedner Gürtel gegenüber 42, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am um 9:51 Uhr in Wien 4, Wiedner Gürtel gegenüber 42, ohne gültigen Parkschein gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom , welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die Lenkerauskunft der Firma P3.
In Ihrem Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, Sie hätten für die Firma P2 nur bis gearbeitet. Sie hätten daher dieses Auto am nicht mehr gefahren.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurden Ihnen die Anzeigeangaben, sowie die Fotos, welche anlässlich der Beanstandung angefertigt wurden zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeugs die Firma P3 sei und nicht wie im Einspruch angeführt eine Firma P2.
Es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten hierzu Stellung zu nehmen, andernfalls seitens der Behörde davon ausgegangen wird, dass Ihre Angaben auf einen Irrtum beruhen würden.
Eine Stellungnahme Ihrerseits erfolgte jedoch nicht und war daher seitens der Behörde davon auszugehen, dass Sie fälschlicherweise angenommen haben, es handle sich beim gegenständlichen Fahrzeug um jenes Ihres ehemaligen Dienstgebers.
Da die Tat letztlich somit unbestritten blieb, war die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, den vom Meldungsleger angefertigten Fotos, sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet und fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
2)
Mit Straferkenntnis vom , MA 67/186700041840/2018, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Bf. angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 14:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Kolschitzkygasse 4, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am um 14:39 Uhr in Wien 4, Kohlschitzkygasse 4, ohne gültigen Parkschein gestanden ist.
Im Fahrzeug war lediglich der Parkschein Nr. 862448DLR, gültig für eine halbe Stunde, mit den Entwertungen , 12:45 Uhr, angebracht und wurde die Parkzeit somit überschritten.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom , welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die Lenkerauskunft der Firma P3.
In Ihrem Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, Sie hätten für die Firma P2 nur bis gearbeitet. Sie hätten daher dieses Auto am nicht mehr gefahren.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurden Ihnen die Anzeigeangaben, sowie die Fotos, welche anlässlich der Beanstandung angefertigt wurden zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeugs die Firma P3 sei und nicht wie im Einspruch angeführt eine Firma P2.
Es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten hierzu Stellung zu nehmen, andernfalls seitens der Behörde davon ausgegangen wird, dass Ihre Angaben auf einen Irrtum beruhen würden.
Eine Stellungnahme Ihrerseits erfolgte jedoch nicht und war daher seitens der Behörde davon auszugehen, dass Sie fälschlicherweise angenommen haben, es handle sich beim gegenständlichen Fahrzeug um jenes Ihres ehemaligen Dienstgebers.
Da die Tat letztlich somit unbestritten blieb, war die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, den vom Meldungsleger angefertigten Fotos, sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet und fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
3)
Mit Straferkenntnis vom , MA 67/186700048966/2018, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Bf. angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 14:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Favoritenstraße 68, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am um 14:58 Uhr in Wien 4, Favoritenstraße 68, ohne gültigen Parkschein gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom , welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die Lenkerauskunft der Firma P3.
In Ihrem Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, Sie hätten für die Firma P2 nur bis gearbeitet. Sie hätten daher dieses Auto am nicht mehr gefahren.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurden Ihnen die Anzeigeangaben, sowie die Fotos, welche anlässlich der Beanstandung angefertigt wurden zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeugs die Firma P3 sei und nicht wie im Einspruch angeführt eine Firma P2.
Es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten hierzu Stellung zu nehmen, andernfalls seitens der Behörde davon ausgegangen wird, dass Ihre Angaben auf einen Irrtum beruhen würden.
Eine Stellungnahme Ihrerseits erfolgte jedoch nicht und war daher seitens der Behörde davon auszugehen, dass Sie fälschlicherweise angenommen haben, es handle sich beim gegenständlichen Fahrzeug um jenes Ihres ehemaligen Dienstgebers.
Da die Tat letztlich somit unbestritten blieb, war die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, den vom Meldungsleger angefertigten Fotos, sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet und fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seinen jeweils am eingebrachten Beschwerden gegen die drei Straferkenntnisse führte der Bf. jeweils aus, er habe die Taten nicht begangen, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu den angelasteten Tatzeitpunkten nicht gelenkt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1) Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am um 09:51 Uhr in der im vierten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Wiedner Gürtel gegenüber 42, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.
2) Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am um 14:39 Uhr in der im vierten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Kolschitzkygasse 4, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.
3) Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am um 14:58 Uhr in der im vierten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Favoritenstraße 68, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.
Nicht bestritten werden die Abstellorte des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, und die Beanstandungszeitpunkte sowie die Tatsache, dass in allen drei Fällen kein Parkschein vorhanden war.
Der Bf. meint aber, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten nicht gelenkt. Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügungen hat er dargelegt, bis bei der Firma P2 gearbeitet zu haben und am nicht mehr mit dem Auto gefahren zu sein.
§ 39 AVG normiert:
"(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen."
§ 24 VStG normiert:
"Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden."
§ 25 VStG normiert:
"(1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen."
Der VwGH vertritt einerseits die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann (vgl. ).
Andererseits korrespondiert damit nach seiner ständigen Rechtsprechung allerdings - auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - eine "Pflicht" der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. , mwN).
Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 10).
Im Ergebnis geht die Mitwirkungspflicht der Partei keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 11).
Auf die drei gegenständlichen Fälle bezogen heißt das Folgendes:
Zum Einen hat der Bf. die Aufforderung der belangten Behörde zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, nicht beantwortet und ist daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Andererseits hat die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs die Auskunft erteilt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug dem Bf. zu den Tatzeiten überlassen war (siehe Lenkerauskünfte vom ). Die Lenkerauskunftsersuchen waren jedoch jeweils an eine Firma P3 gerichtet, während der Bf. angegeben hat, bis zum bei der Firma P2 gearbeitet zu haben. Dass dem Bf. zu den Tatzeitpunkten tatsächlich das gegenständliche Kraftfahrzeug überlassen war, hat der Bf. bestritten, indem er angab, dass er am das gegenständliche Auto nicht mehr gefahren ist. Insoweit wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, durch Abverlangen weitere Beweismittel, den tatsächlichen Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zu ermitteln. Bei der Zulassungsbesitzerin handelt es sich um eine Firma, die ein Taxi- und Mietwagenunternehmen betreibt. Es wäre somit erforderlich und ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen anzufordern und sich ein umfassenderes Bild von den tatsächlichen Situationen zu machen.
Demnach sieht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG es als nicht erwiesen an, dass der Bf. als Beschuldigter die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch tatsächlich begangen hat.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 45 VStG normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet"
Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht
ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der
Täterschaft des Beschuldigten bestehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45
Rz 3 mwN).
Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines
Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des
im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo"
darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung
erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare
Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen vermochte das Bundesfinanzgericht daher
nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Bf.
das verfahrensgegenständliche Fahrzeug 1) am um 09:51 Uhr in 1040 Wien,
Wiedner Gürtel gegenüber 42, 2) am um 14:39 Uhr in 1040 Wien, Kolschitzkygasse 4, und 3) am um 14:58 Uhr in 1040 Wien, Favoritenstraße 68, tatsächlich abgestellt hat.
Da aufgrund der Aktenlage Zweifel bestehen, ob der Bf. die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat, waren die angefochtenen
Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung, da in freier Beweiswürdigung darüber entschieden wurde, dass Zweifel bestehen, ob der Bf. die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500117.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at