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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2019, RV/5101069/2016

Gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Liegenschaften an den ehemaligen Lebensgefährten

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/5101069/2016-RS1
wie RV/7101945/2016-RS1
Das Grunderwerbsteuergesetz in der hier anzuwendenden Fassung erklärt in § 7 Z. 1 Lebensgefährten, soferne diese einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder zumindest hatten, ebenso wie Ehegatten oder eingetragene Partner zum begünstigten Personenkreis gehörig, deren Grundstückserwerbe mit einem Steuersatz von 2% zu versteuern sind. Bei der Aufteilung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens in Z. 2 leg. cit finden Lebensgefährten keine Berücksichtigung mehr. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz sind Lebensgefährten daher nur begünstigt, solange sie tatsächlich auch Lebensgefährten sind.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache A. B., Adresse_1, vertreten durch eccontis treuhand gmbh wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft, Karl-Leitl-Straße 1, 4048 Puchenau, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. betreffend Grunderwerbsteuer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Aktenlage und Parteienvorbringen

Der Beschwerdeführer (Bf.) erwarb mit Schenkungsvertrag vom  von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, Frau C. D., Geburtsdatum, Adresse_2, einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ, KG, bestehend aus dem Grundstück GStNr. mit einer im Grundbuch angeführten Gesamtfläche von X m2 samt dem darauf errichteten Wohnhaus mit der Anschrift Adresse_1.

In der Abgabenerklärung wurde als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der dreifache Einheitswert angegeben.

Laut Einheitswertabfrage der belangten Behörde vom zu EWAZ betrug der (erhöhte) einfache Einheitswert aufgrund der letzten Feststellung (Artfortschreibung vom ) Euro 27.800,00, somit Euro 13.900,00 bezüglich einer Liegenschaftshälfte.

Laut einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom sei der Hauptwohnsitz von Frau C. D. vom bis an der Adresse Adresse_1 gemeldet gewesen.

Mit E-Mail vom ersuchte die belangte Behörde den Bf., den gemeinen Wert der Liegenschaft bekanntzugeben. Dieser teilte mit E-Mail vom mit, dass die Vertragsparteien Lebensgefährten mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz gewesen seien, sodass gemäß § 4 Abs 2 Z. 1 lit. a iVm § 7 Abs 1 Z. 1 GrEStG 1987 der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage mit einem Steuersatz von 2% für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen sei.

Mit E-Mail vom teilte die belangte Behörde dem Bf. mit, dass der Erwerb durch einen Lebensgefährten bei Auflösung der Lebensgemeinschaft oder nach Aufgabe des gemeinsamen Hauptwohnsitzes nur dann begünstigt sei, wenn dieser Erwerb eine unmittelbare Folge der Auflösung bzw. Aufgabe darstelle. Da die Lebensgemeinschaft mit bereits aufgelöst worden sei, könne von keinem unmittelbarem Zusammenhang mehr gesprochen werden, weshalb um die Übermittlung des in geeigneter Weise nachgewiesenen gemeinen Werts ersucht werde.

Frau C. D. brachte mit E-Mail vom gegenüber der belangten
Behörde vor, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, warum der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Auflösung der Lebensgemeinschaft und dem Schenkungsvertrag seitens des Finanzamtes nicht anerkannt werde. Sie frage sich, in welchem Zusammenhang eine derartige Schenkung sonst stehen solle, wenn nicht im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, aus der es auch ein gemeinsames Kind gebe. Laut den Ausführungen des Finanzamtes sei der Erwerb nur dann begünstigt, wenn dieser Erwerb eine unmittelbare Folge der Auflösung bzw. Aufgabe der Lebensgemeinschaft darstelle. Da es keinen gesetzlich definierten Zeitraum gäbe, seien von der belangten Behörde in Anlehnung an das Ehegesetz, wo ein derartiger Zeitraum verankert sei, 12 Monate angeben worden. Bei einer Scheidung werde jedoch nicht das Abmeldedatum lt. Melderegister, sondern das Datum des juristischen Scheidungsurteils und des Schenkungsvertrages herangezogen. Um dies analog auf eine Lebensgemeinschaft umzulegen, könne ihres Erachtens auch bei einer Lebensgemeinschaft nicht vom Abmeldedatum lt. Melderegister ausgegangen werden, sondern sollte, nachdem in einem solchen Fall juristisch kein Schritt notwendig ist, ein längerer Zeitraum akzeptiert werden. Bei einer Scheidung sei das juristische Scheidungsurteil in fast allen Fällen auch wesentlich später als das Abmeldedatum lt. Melderegister. Eine Trennung sei kein leichter Schritt und es bedürfe einiger Zeit, um das Ganze auch emotional zu verarbeiten. Für sie sei es wichtig gewesen, dass sich jeder in der neuen Lebenssituation zurecht finde, dabei sei ihre Tochter, für die es anfangs sehr schwer gewesen sei, an erster Stelle gestanden. Dazu gäbe es etliche Erledigungen und Ummeldungen. Als Alleinerzieherin müsse man auch das Beste geben, um viele Dinge unter einen Hut zu bringen. Die Entscheidung für einen Schenkungsvertrag habe nicht von heute auf morgen erledigt werden können, eine Einigung oder derartige Vereinbarung sei endgültig und habe Zeit und viele Gespräche und Überlegungen gebraucht. Aus diesen Gründen und um auch die menschlichen Aspekte in dieser Angelegenheit zu berücksichtigen, ersuchte Frau C. D., den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Auflösung der Lebensgemeinschaft und dem Schenkungsvertrag anzuerkennen.

Mit E-Mail vom teilten der Bf. und Frau C. D. mit, dass der "gemeine Wert (Verkehrswert)" der Liegenschaft Euro 350.000,00 betrage.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde die
Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom mit C. D. mit Euro 6.125,00 fest. Die Berechnung erfolgte gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 GrEStG 1987 mit 3,5% vom Wert des Grundstücks in der Höhe von Euro 175.000,00.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom (nach beantragter Fristverlängerung bis ) beantragte der Bf., die Grunderwerbsteuer vom Dreifachen des Einheitswertes mit einem Prozentsatz in der Höhe von 2% zu berechnen und mit Euro 834,00 (anstatt von Euro 6.125,00) festzusetzen sowie im Falle der Abweisung des Beschwerdebegehrens gemäß § 274 BAO eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht anzuberaumen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. und C. D. 13 Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt, in dieser Zeit gemeinsam ein Einfamilienhaus errichtet und dieses im Jahr 2007 bezogen hätten. Es gebe ein gemeinsames Kind im Alter von derzeit Y Jahren. Die Auflösung der Lebensgemeinschaft sei im März 2013 erfolgt. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft sei bereits im Juli 2013 versucht worden, eine Trennungsvereinbarung abzuschließen, um die Angelegenheit mit dem Einfamilienhaus zu regeln, was anhand des der Beschwerde beiliegenden Vertragsentwurfes vom Notariat Dr. E. F. erkennbar sei. Da jedoch keine Einigkeit erzielt werden konnte, folgten weitere Gespräche, um - auch in Anbetracht des gemeinsamen Kindes - eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Um die Angelegenheit nach etlichen Monaten endlich abschließen zu können, sei Frau C. D. letztendlich bereit gewesen, dem Bf. ihre Hälfte der Liegenschaft samt dem darauf befindlichem Wohnhaus zu schenken. Die Schenkung sei jedenfalls im Zuge und im absolutem Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft erfolgt.

Die Übertragung des Grundstückes sei unzweifelhaft an eine Person erfolgt, die dem Personenkreis gem. § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG zuzurechnen sei (Lebensgefährte, mit dem ein gemeinsamer Hauptwohnsitz bestanden hat). Demnach handle es sich bei der Übertragung des Grundstückes um einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 4 Abs 2 Z 1 lit a GrEStG, bei dem die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes zu berechnen sei und gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG 2 vH betrage.

Laut Information des Bundesministeriums für Finanzen vom (BMF-010206/0101-VI/5/2014) seien jene Übertragungen, die im Fall der Auflösung einer Lebensgemeinschaft erfolgen, begünstigt. Liege die Auflösung der Lebensgemeinschaft bzw. die Aufgabe des gemeinsamen Hauptwohnsitzes mehr als ein Jahr zurück, müsse nachgewiesen werden, dass der Erwerbsvorgang noch im Zusammenhang mit der Auflösung/Aufgabe steht. Der Zusammenhang zwischen der Auflösung der Lebensgemeinschaft und der Schenkung sei im Falle des Bf. und Frau C. D. jedenfalls gegeben. Es gebe ein gemeinsames Kind, für welches das Haus erhalten bleiben sollte. Es gäbe keinerlei andere Gründe, weshalb diese Schenkung sonst hätte erfolgen sollen.

Der der Beschwerde beigelegte Entwurf einer Trennungsvereinbarung in Notariatsaktsform, welcher dem Bf. am  vom Notariat Dr. E. F. übermittelt wurde, lautet auszugsweise:

[...]

[...]

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Erwerb durch einen Lebensgefährten bei Auflösung der Lebensgemeinschaft oder nach Aufgabe des gemeinsamen Hauptwohnsitzes sei nur dann begünstigt, wenn dieser Erwerb eine unmittelbare Folge der Auflösung bzw. Aufgabe darstelle. Die Begünstigung sei für Liegenschaftsübertragungen binnen eines Jahres nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft gegeben. Liege die Auflösung bzw. Aufhebung mehr als ein Jahr zurück, müsse nachgewiesen werden, dass der Erwerbsvorgang noch im Zusammenhang mit der Auflösung/Aufhebung steht. Die Auflösung der Lebensgemeinschaft sei laut Beschwerde im März 2013 erfolgt. Die anteilige Liegenschaft sei mit Schenkungsvertrag vom übertragen worden. Als Nachweis für den Zusammenhang zwischen Auflösung der Lebensgemeinschaft und der Schenkung sei in der Beschwerde die Erhaltung des Hauses für das gemeinsame Kind angeführt worden. Da der Zeitraum zwischen Auflösung der Lebensgemeinschaft (März 2013) und dem Schenkungsvertrag vom bedeutend mehr als ein Jahr betrage und ein geeigneter Nachweis nicht erbracht worden sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Vorlageantrag vom (bei der belangten Behörde eingelangt am ) unter Verweis auf die Begründung der Beschwerde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO.

Das Rechtsmittel ging bei der Gerichtsabteilung xxxx des Bundesfinanzgerichtes am ein. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und begründete dies im Vorlagebericht vom wie folgt:

"Steht gegenständlicher Liegenschaftserwerb im unmittelbaren Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft bzw. der Aufgabe des gemeinsamen Hauptwohnsitzes der Lebensgefährten und liegt somit ein Anwendungsfall nach § 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor?

Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 4 Abs. 2 Z 3 lit. a GrEStG ist die Steuer vom gemeinen Wert zu berechnen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes.

Ein begünstigter Erwerb durch einen Lebensgefährten iSd § 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG setzt die Erfüllung zweier Tatbestände voraus: Zum einen muss es sich um „Lebensgefährten“ handeln, zum anderen müssen die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder einen solchen gehabt haben. Mit der Verwendung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ wird auf den melderechtlichen Begriff Bezug genommen, der in § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 definiert ist. Das Vorliegen des Hauptwohnsitzes kann durch eine Meldebestätigung nachgewiesen werden, aus der ersichtlich ist, seit wann und wo eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Zusätzlich zum Nachweis über das Vorliegen eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes muss auch das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden können, um in den Genuss der grunderwerbsteuerlichen Begünstigung zu gelangen.

Das Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung mit einem gemeinsamen Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen (, 0177).

Der Erwerb durch einen Lebensgefährten bei Auflösung der Lebensgemeinschaft oder nach Aufgabe des gemeinsamen Hauptwohnsitzes ist nur dann begünstigt, wenn dieser Erwerb eine unmittelbare Folge der Auflösung bzw. Aufgabe darstellt. 

Somit soll in erster Linie sichergestellt werden, dass jene Übertragungen, die im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners oder der Auflösung einer Ehe/Partnerschaft begünstigt sind, auch im Fall der Auflösung einer Lebensgemeinschaft (Trennung zwischen Lebenden, Tod eines Lebensgefährten) begünstigt sind. Eine gegenüber Ehe/Partnerschaft weiter gehende Begünstigung wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Aus diesem Grund sind Rechtsvorgänge über Grundstücke, die im Falle des Vorliegens einer Ehe nach § 81 Abs. 1 EheG nicht der Aufteilung infolge Auflösung einer Ehe unterliegen würden, auch nicht als Erwerbsvorgänge infolge Auflösung einer Lebensgemeinschaft zu beurteilen. Liegt bei Verwirklichung des Erwerbes bzw. bei Entstehen der Steuerschuld eine Lebensgemeinschaft vor, sind sie iSd § 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 begünstigt, sofern ein gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht oder im letzten Jahr bestanden hat.

Erfolgen Erwerbe im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft, wirkt die Begünstigung weiter. Nach den Erläuterungen zu § 26a GGG wird vermutet, dass dieser Zusammenhang bei Liegenschaftsübertragungen binnen eines Jahres nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft noch gegeben ist. Liegt die Auflösung der Lebensgemeinschaft bzw. die Aufgabe des gemeinsamen Hauptwohnsitzes mehr als ein Jahr zurück, muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass der Erwerbsvorgang noch im Zusammenhang mit der Auflösung/Aufgabe steht. 
Aufgrund der Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes durch Frau D. in Adresse_2 am wurde die Lebensgemeinschaft außerhalb der Jahresfrist vor dem Erwerbszeitpunkt aufgelöst. Der Vertragsentwurf einer „versuchten“ Trennungsvereinbarung stellt keinen geeigneten Nachweis zur Untermauerung des unmittelbaren Zusammenhanges zum Liegenschaftserwerb dar."

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung xxxx gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung yyyy neu zugeteilt.

Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am

Der Vertreter der belangten Behörde und der Beschwerdeführer erstatteten kein weiteres Vorbringen zum Sachverhalt und verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes.

Festgestellter Sachverhalt

Aus der Aktenlage ergibt sich die Tatsache, dass die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit Frau C. D. mit März 2013 aufgelöst war, sowie die Höhe des gemeinen Wertes der übertragenen Liegenschaftshälfte (175.000 Euro) und der Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaftshälfte mit Schenkungsvertrag vom .

Rechtslage

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) 1987 in der Fassung BGBl. I 36/2014 unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer.

§ 4 GrEStG 1987 idF BGBl. I 36/2014 (in Kraft von bis ) lautet samt Überschrift:

Art der Berechnung

(1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§ 5) zu berechnen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

1. Bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§ 6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen:

a) die Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis erfolgt;

(...)

3. Die Steuer ist – abgesehen von Z 1 und 2 – vom gemeinen Wert zu berechnen:

 a) wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes;

(..)

§ 7 Abs. 1 GrEStG 1987 idF BGBl. I 36/2014 (in Kraft von bis ) lautet samt Überschrift:

Steuersatz

§ 7. (1) Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

1. durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H.,

2. a) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v.H.,

b) durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft 2 v.H.

3. durch andere Personen 3,5 vH.

Erwägungen

Da der Liegenschaftsanteil durch Schenkung von Frau C. D. an den Beschwerdeführer (Bf.) übereignet wurde, ist eine Gegenleistung des Erwerbers (des Bf.) im Sinne des § 5 GrEStG 1987 nicht gegeben. Daher kommt mangels anderer Anhaltspunkte im Sachverhalt als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer entweder nach § 4 Abs 2 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 der Einheitswert oder nach § 4 Abs 2 Z 3 lit. a GrEStG der gemeine Wert des Liegenschaftsanteils in Frage.

Ein begünstigter Erwerb durch einen Lebensgefährten iSd § 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG setzt die Erfüllung zweier Tatbestände voraus: Zum einen muss es sich um „Lebensgefährten“ handeln, zum anderen müssen die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder einen solchen gehabt haben.

Mit der Verwendung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ wird auf den melderechtlichen Begriff Bezug genommen, der in § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 definiert ist. Das Vorliegen des Hauptwohnsitzes kann durch eine Meldebestätigung nachgewiesen werden, aus der ersichtlich ist, seit wann und wo eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Diese Voraussetzung ist konkret gegeben, da der Bf. und Frau C. D. einen gemeinsamen Wohnsitz hatten.

Weitere Voraussetzung für die Erlangung der Begünstigung nach § 4 Abs 2 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG ist, dass der Erwerb zwischen Lebensgefährten stattfand.

Die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit C. D. war unbestritten bereits mit März 2013 und somit bereits für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vor Abschluss des Schenkungsvertrages () aufgelöst. Sie bestand daher im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung nicht mehr und demgemäß fand die Liegenschaftsübertragung nicht während aufrechter Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit C. D. statt. Der Bf. hat somit nicht von seiner Lebensgefährtin, mit der er einen gemeinsamen Haushalt hat oder hatte, erworben.

Die Aufteilung des Vermögens von ehemaligen Lebensgefährten ist im Gegensatz zur Aufteilung des ehelichen oder partnerschaftlichen  Gebrauchsvermögens und derartiger Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a und b GrEStG im Rahmen der begünstigenden Regelung des § 7 GrEStG nicht angeführt. § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG umfasst lediglich aufrechte Lebensgemeinschaften (vgl. ; ). Der Gesetzgeber hat damit eindeutig eine Differenzierung zwischen Lebensgefährten einerseits und Ehepartnern und eingetragenen Partnern andererseits vorgenommen. Es soll noch angemerkt werden, dass nach Auffassung des VfGH, VfSlg. 10.064/1984, der Gesetzgeber im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Lebensgemeinschaften und Ehen keinesfalls genötigt ist, die beiden Gemeinschaften in jeder Hinsicht gleich zu stellen.

Eine Aufteilung des ehelichen oder partnerschaftlichen  Gebrauchsvermögens und derartiger Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 lit a und b GrEStG ist somit bei einer Aufteilung des Vermögens von ehemaligen Lebensgefährten nicht gegeben.

Die Formulierung im Gesetz, dass die Lebensgefährten zur Erlangung des begünstigten Steuersatzes "einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten" dient der Klarstellung, weil eine Lebensgemeinschaft vorübergehend auch ohne gemeinsames Wohnen bestehen kann. Durch eine Unterbrechung der faktischen Gemeinsamkeit für eine bestimmte Zeit (etwa für eine auswärtige Arbeit oder einen Spitalsaufenthalt) wird die Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben, sofern beiderseits eine spätere Fortsetzung der Beziehung beabsichtigt ist (vgl. Ritz, BAO6,  Tz. 8 unter Hinweis auf Jerabek, in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar, § 72 Tz 17). Wird ein Lebensgefährte infolge einer Krankheit oder einer Behinderung in einem Pflegeheim nicht nur vorübergehend untergebracht, ist dennoch von einem Fortbestand der Lebensgemeinschaft auszugehen. Es liegt lediglich eine räumliche Trennung infolge Krankheit vor, wirtschaftlich gesehen bleibt der gemeinsame Haushalt bestehen. Dass eine Lebensgemeinschaft ab März 2013 ohne gemeinsames Wohnen bestanden hat, ergibt sich weder aus der Aktenlage, noch wurde derartiges behauptet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall der Schenkung zwischen (lediglich) ehemaligen Lebensgefährten keine Begünstigung des § 7 Abs 1 (Z 1 oder Z 2) GrEStG zur Anwendung kommen, weshalb in weiterer Folge nach § 4 Abs 2 Z 3 lit. a GrEStG der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer heranzuziehen ist und der Steuersatz gemäß § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 3,5% beträgt.

Die Beschwerde konnte sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und ist daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung wirft insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt () und die betreffende Gesetzesbestimmung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. In Anbetracht der im Übrigen klaren Sachlage kommt dieser Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG daher eine Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 81 Abs. 1 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 26a GGG, Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101069.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at