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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2019, RV/7105980/2017

Familienbeihilfe (Differenzzahlung) abhängig von überwiegender Unterhaltskostentragung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Ungarn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 883/2004 (DZ) und Kinderabsetzbetrag (KG) für die Kinder B. und A. für den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig. 

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn, ist in Österreich unselbständig erwerbstätig.

In der Folge einer vom Finanzamt Ende 2016 vorgenommenen Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe des Beschwerdeführers (Bf.) erging der beschwerdegegenständliche Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht für die beiden oben genannten Kinder des Bf. bezogener Beträge an Kinderabsetzbetrag (KG) und Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 883/2004 (DZ) umfassend den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2016.

Gegen diesen nach der Aktenlage ohne Zustellnachweis an die Adresse des Bf. in Ungarn versendeten Bescheid, der dem Bf. laut Finanzamt am neuerlich übergeben wurde, erhob dieser Beschwerde vom , persönlich abgegeben im Finanzamt am , und begründete diese wie folgt:
"Ich bin nicht einverstanden mit der fälligen Rückzahlung:
Seit Januar 2015 zahle ich 180 Euro pro Kind Unterhaltskosten, diese gebe ich, also 360 Euro pro Monat für die Kindesmutter. Ich bezahle auch fast alles für meine Kinder die über die Summe der Alimente sind, wie Schuhe, Kleidung, Sommerlager, Privatunterricht, Sport, Spiele, Urlaub usw. Ich habe mit ihnen seit der Scheidung auch eine ausgezeichnete Beziehung. Ich kümmere mich um sie sowie emotional als auch finanziell genau so, als zuvor. Sie sind meine Kinder, die ich liebe und unterstütze wie vor der Scheidung.
Die Kindesmutter arbeitet in Ungarn, ihr Einkommen ist sehr gering und im Jahr 2015 und 2016 war Sie auch arbeitslos.
Eine genaue Aufstellung und belegmäßige Nachweise über die beantragten Änderungen lege ich bei."

Beigelegt war ein mit Bestätigung betiteltes Schreiben der Kindesmutter (D. P.) vom , in welchem diese angab, dass ihr Exmann und Kindesvater (der Bf.) seit Jänner 2015 monatlich 360,00 Euro Unterhaltskosten für die beiden Kinder zahle, sie in Ungarn arbeite, ihr Einkommen sehr gering sei und über den Kindesunterhalt (hinaus) der Bf. alles zahle, was die Kinder brauchen, und zwar Schule, Kleidung und Schuhe, Privatunterricht und Sommerlager, Spielzeuge und Sport, Urlaub usw.

Über Ersuchen des Finanzamtes legte der Bf. eine aus dem Ungarischen übersetzte, notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung der Kindesmutter vom vor, in der diese erklärte, dass ihr ehemaliger Ehemann, Vater der beiden gemeinsamen Kinder, seit Januar 2015 einen Kindesunterhalt in der Höhe von 360,00 Euro pro Monat für die Kinder zahle, sie in Ungarn arbeite, ihr Einkommen sehr niedrig sei und außer der Zahlung des Kindesunterhalts der Vater alles, was die Kinder brauchen, bezahle. Die durchschnittlichen monatlichen oder fallweisen Kosten ihrer Kinder wurden wie folgt angegeben:
- Schule: HUF 20.000,- pro Monat
- Bekleidung: HUF 20.000,- pro Monat
- Privatstunden: HUF 30.000,- pro Monat
- Sommerlager: HUF 75.000,- pro Sommer
- Spielzeuge und Sport: HUF 30.000,- pro Monat
- Sommerurlaub HUF 250.000,- pro Sommer
- Wohnen: HUF 150.000,- pro Monat
- Waschen und persönliche Hygiene: HUF 50.000,- pro Monat
- Regelmäßige Gesundheitsversorgung: HUF 30.000,- pro Monat

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass die Person Anspruch auf Famiiienbeihiife hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Da in Österreich vorrangig anspruchsberechtigt jener Elternteil ist, der das Kind in seinem Haushalt hat, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da die Kinder nicht in Ihrem Haushalt lebten. 

Der Bf. brachte am nachfolgendes als Vorlageantrag gewertetes Schreiben ein:
"Dieses Jahr an der erhielt ich einen Brief von Ihrem Institut, dass ich 7463,01 Euro zurückzahlen muss (gemeint: der Rückforderungsbescheid).
Sobald ich mich mit dem Finanzamt in der Wiener Neustadt in Verbindung setzte, wurde mir klar, dass ich vermutlich schon einen Brief über diese Behauptung erhalten sollte, aber ich tat es nicht. Ich finde es nur wichtig, weil es sich um persönliche und private Themen handelt. Ich habe den ersten Einschreibebrief zuerst von Fr. ... am Ende Oktober erhalten.
In den erste Brief habe ich keine Erklärungen erhalten. Als ich mich an das Finanzamt Institut, Hr. ... hat mir mitgeteilt, dass dies eine gültige Reklamation ist und ich muss es so schnell wie möglich zurückzahlen. Als ich weitere Informationen verlangte, gestand er, dass das Finanzamt einen Fehler gemacht habe. Laut ihm, sollte ich keine Kinderbeihilfe erhalten, weil die Kinder nach unserer Scheidung nicht bei mir leben, also leben sie nicht auf der gleichen Adresse wie ich. Aber die Tatsache, dass das Finanzamt keine Selbstkritik ausübt und mich bestrafen möchte, für etwas, was ich nicht verursacht habe, ist mehr als seltsam. Für alle Fälle, ich habe alles auch schriftlich angefordert, und gleichzeitig habe ich meine Beschwerde gemacht.
Ich habe einen Brief erhalten (), in dem ich vom Finanzamt informiert wurde, dass meine Schulden auf null reduziert werden
(gemeint: Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung). Das Finanzamt hat mich und meine Fr. D. P. (Ex-Frau) gebeten, unser Recht zu beweisen. Zum ersten, meine Fr. P. (Ex-Frau), schrieb einen Brief für das Finanzamt Institut, beweisend, dass ich mehr bezahle, als es vereinbart wurde, als wir uns scheiden ließen. Obwohl die Höhe des Geldes nicht nur höher ist, wie wir bei der Scheidung vereinbart haben, ist es sogar höher, als es von der österreichischen Regierung erwartet wird. Der Respekt füreinander ist in dieser Haltung verwurzelt, dass wir uns gegenseitig helfen, egal was passiert. Sie schrieb diesen Brief, aber es war nicht genug kooperativ gefunden, Ihr Institut verlangte immer noch mehr Beweise, also musste sie Fr. P. (Ex-Frau), ein Geständnis schreiben, über die Beträge, die ich für sie bezahle. Sie musste es sogar einem Notar übergeben, es übersetzen (130 Euro) und damit beweisen, dass nicht Fr. P. und nicht einmal ich versuchte, das Finanzamt zu täuschen.
Ich habe Anfang November zwei Briefe erhalten. Einer ist von Fr. ... und ein anderer der mir mitteilt, dass ich habe nochmal 7463,01 Euro schulde.
Die ganze Geschichte, Situation ist persönlich, also lass mich Ihnen in mein persönliches Leben einbeziehen!
Frau P. (Ex-Frau) und ich, wir respektieren uns immer noch, obwohl wir nicht mehr zusammen leben, unterstützen wir uns gegenseitig und wir kümmern uns um einander. Bitte denken Sie nicht, dass unsere Kinder und meine Ex-Frau von mich/uns nicht die entsprechende moralische und finanzielle Unterstützung würden erhalten.
Wir erhalten seit dem keine Kinderbeihilfe. Die frühere Entscheidung, dass die Kinderbeihilfe zu meinem Konto kommt, war unsere Idee aber nicht unsere Entscheidung. Meine Ex-Frau, einschließlich unserer Kinder, hat keinen Fehler gemacht. Die Firma hier in Ungarn, der ich den Auftrag erteilt habe, sich mit meinen Steuererstattungen und unserer Kinderbeihilfe zu befassen auch hat keinen Fehler gemacht. Am wenigsten aber nicht zuletzt habe ich auch nicht. Die Entscheidung wurde vom Finanzamt getroffen.
Ich habe meine Ersparnisse schon aus den oben genannten Gründen aufgebraucht. Meine Ex-Frau einen neuen Arbeitsplatz hat, braucht sie Unterstützung, mehr als je zuvor. Ich weiß, dass ich nicht der Einzige bin, der nach der Scheidung die Möglichkeit gehabt hätte, die Kinderbeihilfe zu erhalten, es ist nur die Frage der Entscheidung. Nach unserer Scheidung, meine Ex-Frau (Fr. P.) und ich beschlossen, weiterhin Geld auf meinem Konto anzufordern. Wir haben es sogar gefragt und uns wurde gesagt, es sollte keine Hindernisse geben, aber die Entscheidung liegt in den Händen des Finanzamtes.
Wir würden auch andere Entscheidungen akzeptieren, aber nach zwei Jahren von uns behaupten, ist es aus normalen Menschenverstand. Die Entscheidung wurde jedoch vor einigen Jahren vom Finanzamt eines Ihrer Kollegen getroffen und ist seit vielen Jahren nicht mehr an die Oberfläche gelangt.
Ich persönlich habe kein Problem, wenn ich die Kinderbeihilfe in Zukunft nicht mehr erhalten werde, und es wird ankommen, Fr. P. (Ex-Frau) Konto ankommen. Es hätte mir früher auch nicht leid getan. Aber die Tatsache, dass das Finanzamt keine Selbstkritik ausübt und will mich mit den Konsequenzen konfrontieren, mich bestrafen möchte, für etwas, was ich nicht verursacht habe, ist mehr als seltsam und unakzeptable.
Bitte stornieren Sie die Geldanforderung von mir. Bitte bestätigen Sie den Kinderbeihilfe Jahren: 2015 und 2016, wie es passiert ist, und treffen Sie solche Maßnahmen nicht, um mich zur Rückzahlung des zuvor überwiesenen Geldes zu verpflichten. Es wäre nur unnötiges Geld bewegen.
Ich habe diesen Geldbetrag nicht und habe meine Ersparnisse bereits aufgebraucht. Ich fühle es nicht fair. Die Kosten für meine Fr. P. (Ex-Frau) Start-Up Geschäft gestiegen sind, und die Kinderbeihilfe seit dem von der österreichischen Regierung gestrichen wurde. Ich hoffe, dass Sie meinen Standpunkt verstehen und akzeptieren werden, und Sie mich in diesem Thema unterstützen kann. Ich gehe davon aus, dass meine Fr. P. (Ex-Frau) von nun an die Kinderbeihilfe beantragen kann.
Ich denke, der Punkt ist, um die Kinder von irgendwelchen unnötig schlechten Auswirkungen zu verhindern, und um ihr Leben zu sichern, indem sie eine harmonische Atmosphäre schaffen. Wenn diese Bitte erfüllt würde, mit Ihren Erwartungen, nicht das Leben unserer Kinder, nicht das Leben meiner Ex-Frau, und nicht einmal mein Leben und meine neue Familie wären gefährdet.
Ich hoffe, wir können den konstruktiven Dialog zu dieser Geschichte bringen. Ich hoffe, aber ich möchte Sie bitten, die geeignete Person die eine Entscheidung treffen wird, um eine kluge kinderfreundliche Entscheidung zu treffen.

Die Beschwerdevorlage durch das Finanzamt erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: 
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist geschieden. Die Kinder leben bei der Kindesmutter in Ungarn.
Einlangen Überprüfungsschreiben
Am wurde ein Rückforderungsbescheid betr. Zeitraum 01/2015 bis 12/2016 für Kinder B. und A. erlassen. Da der Beschwerdeführer angab, den Bescheid nicht erhalten zu haben, wurde dieser am neuerlich persönlich übergeben. Am wurde gegen den Bescheid Beschwerde eingebracht, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer Unterhaltskosten für die Kinder bezahle.
Stellungnahme:
Löst ein Elternteil im Sinne des § 2 Abs. 3 FLAG 1967 mit einer Erwerbstätigkeit in Österreich einen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung aus, steht diese Leistung dem Elternteil zu, der das Kind im Ausland im gemeinsamen Haushalt hat und nicht mehr dem, der die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Art. 60 Abs.1 Satz 1 der Verordnung Nr. 987/2009 sieht vor, dass bei der Anwendung der Verordnung 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle beteligten Personen unter die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates fallen und dort wohnen (). Es wird daher beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. ist ungarischer Staatsbürger. Nach der Angabe im Überprüfungsschreiben des Finanzamtes vom  ist er unselbständig erwerbstätig. Dies stimmt mit der Abfrage im Abgabeninformationssystem überein, zufolge der der Bf. in den Streitjahren (wie bereits in den Vorjahren, erstmals 2012) in Österreich nichtselbständig beschäftigt war.

Der Bf. ist Vater der 2002 bzw. 2006 geborenen Kinder B.T. und A.T.
Mutter der Kinder ist Frau D. P.
Der Bf. ist von der Kindesmutter geschieden und leistete während des gesamten in Rede stehenden Zeitraumes Jänner 2015 bis Dezember 2016 Unterhaltszahlungen.
Beginnend mit überwies der Bf. monatlich HUF 40.000 auf das Konto seiner Exgattin und Mutter der o.a. gemeinsamen Kinder (Bankbestätigung vom für den Zeitraum bis ).
Die beiden Kinder leben nicht im Haushalt des Bf.: Der Bf. ist an der Soproner Anschrift M. utca 1 wohnhaft, seine Exgattin mit den Kindern an der Soproner Anschrift K. utca 2.

Diese Feststellungen beruhen auf den vom Bf. vorgelegten Unterlagen bzw. dessen eigenen Angaben und sind unstrittig.

HUF 40.000 entsprachen zwischen rd. € 126 und € 133 (Internetabfragen).

Im Mai 2016 beantragte der Bf. betreffend das Jahr 2015 einen Unterhaltsabsetzbetrag für nicht haushaltszugehörige Kinder, für die er den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) in folgendem Zeitraum geleistet hat: Kind B.T. und Kind A.T.: Monate 1 bis 12.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2015 wurde unter den Absetzbeträgen ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 876,00 berücksichtigt (Abgabeninformationssystemabfragen).

Am gab Frau P. die Erklärung ab, „dass (ihr) ehemaliger Ehemann, (Name des Bf.), Vater (der) gemeinsamen Kinder B… T… und A… T… seit Januar 2015 einen Kindesunterhalt in der Höhe von 360,-- Euro pro Monat für (die) Kinder zahlt.
Ich arbeite in Ungarn, mein Einkommen ist sehr niedrig.
Außer der Zahlung des Kindesunterhalts bezahlt der Vater alles, was die Kinder brauchen.
Die durchschnittlichen monatlichen oder fallweisen Kosten unserer Kinder sind:
- Schule: HUF 20.000,- pro Monat
- Bekleidung: HUF 20.000,- pro Monat
- Privatstunden: HUF 30.000,- pro Monat
- Sommerlager: HUF 75.000,- pro Sommer
- Spielzeuge und Sport: HUF 30.000,- pro Monat
- Sommerurlaub: HUF 250.000,- pro Sommer
- Wohnen: HUF 150.000,00 pro Monat
- Waschen und persönliche Hygiene: HUF 50.000,- pro Monat
- Regelmäßige Gesundheitsvorsorge: HUF 30.000,- pro Monat“
Die Erklärung wurde vor der Notarin Dr. …, Sopron, von Frau P. eigenhändig unterschrieben (übersetzte Erklärung).

Die Erklärung enthält keinen Hinweis dahingehend, aus welchem Grund lediglich für einen Bruchteil der Kosten der Kinder Überweisungen auf ihr Konto erfolgt waren (die Überweisungen deckten gerade einmal die von ihr angegebenen Kosten für Schule und Bekleidung).

Rechtliche Würdigung

Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt diese Verordnung für den Bf., die Kindesmutter und deren gemeinsame Kinder, da diese ungarische Staatsbürger und damit Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind.

Der Bf. unterliegt aufgrund seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften, die Kindesmutter unterliegt nach Art. 11 Abs. 3 lit. e der Verordnung den ungarischen Rechtsvorschriften.

In diesem Fall werden nach den in Art. 68 der Verordnung normierten Prioritätsregeln die Familienleistungen primär nach den ungarischen Rechtsvorschriften gewährt; ob ein Unterschiedsbetrag in Höhe der darüber hinausgehenden Familienleistungen nach dem FLAG 1967 zu gewähren ist (Differenzzahlungen), richtet sich nach den sekundär anzuwendenden österreichischen Bestimmungen.

Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen. Das Unionsrecht verlangt allerdings im Allgemeinen, dass diese Zuerkennung diskriminierungsfrei erfolgen muss, und im Besonderen, dass die Familienangehörigen einer Person, die in den Anwendungsbereich der VO 883/2004 fällt, so zu behandeln sind, als hätten alle Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt in dem Mitgliedstaat, der Familienleistungen gewähren soll (; ; ; ; ; ).

Die nach Art. 67 VO 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird. Diese Fiktion besagt aber nur, dass zu unterstellen ist, dass alle Familienangehörigen im zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Ob etwa ein gemeinsamer Haushalt besteht, ist dagegen sachverhaltsbezogen festzustellen (; ; ; ;  ; ).

Wer von den unionsrechtlich grundsätzlich als anspruchsberechtigte Personen anzusehenden Familienangehörigen tatsächlich primär oder sekundär oder gar keinen Anspruch auf österreichische Familienleistungen hat, ist daher nach nationalem Recht zu beurteilen (; ; ; ).

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein (im Abs. 1 genanntes) Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 stellt hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruchs primär auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.

Nach der Rechtsprechung (z.B. ) hängt die Feststellung der überwiegenden Kostentragung einerseits davon ab, wie hoch die gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum gewesen sind, und andererseits von der Höhe der in demselben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge.

Zufolge der vorgelegten Bankbestätigung leistete der Bf. mit den monatlichen Überweisungen von HUF 40.000 (umgerechnet 126 € bis 133 €) nicht die überwiegenden Unterhaltskosten für die beiden Kinder, wie diese in der Erklärung der Kindesmutter aufgelistet wurden, und auch nicht Unterhaltskosten mindestens in Höhe der vom Finanzamt zunächst gewährten und in der Folge zurückgefordeten österreichischen Familienbeihilfe (Differenzzahlung) und des Kinderabsetzbetrages (monatlich im Durchschnitt mehr als 155 € für jedes der beiden Kinder).

Im gegenständlichen Fall steht der Gewährung der Familienbeihilfe an den Bf. zum einen der grundsätzlich bestehene Vorrang des Familienbeihilfenanspruches des haushaltführenden Elternteiles entgegen (vgl. die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung) und zum anderen die nicht nachgewiesene überwiegende Kostentragung der Unterhaltskosten für die beiden Kinder durch den Bf., da er nach dem vorgelegten Kontoauszug - wie oben festgehalten - lediglich für einen Bruchteil der Kosten der Kinder Überweisungen auf ihr Konto getätigt hatte. 

Gemäß § 26 FLAG 1967 ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen.
Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurück zu zahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105980.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at