Aussetzungszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Mag. Gerhard Groschedl als Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Mirha Karahodzic MA, Mag. (FH) Oliver Bruckner und Leopold Leitner in der Beschwerdesache des *****, vertreten durch Mag. ****, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des steuerlichen Vertreters Mag. **** sowie in Anwesenheit des Vertreters der belangten Behörde Mag. ** sowie der Schriftführerin *** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2013, 2014 und 2015 als auch Säumniszuschläge 2014 und 2015 am einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgabenschuldigkeiten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die gegen die Sachbescheide gerichtete Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung abgewiesen, die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde sei bereits erledigt worden.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom wurden außerdem gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von bis Aussetzungszinsen iHv 1.198,83 Euro festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die Vorschreibung erfolge für jene Abgaben, für die aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei. Die Berechnung stellte sich wie folgt dar:
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"Datum | Anfangsbestand und Änderung | Aussetzungsbetrag | Anzahl der Tage | Jahres-zinssatz | Tageszinssatz | Aussetzungszinsen |
0,00 | 0,00 | 21 | 1,38 | 0,0038 | 0,00 | |
85.464,48 | 85.464,48 | 88 | 1,38 | 0,0038 | 285,79 | |
-503,46 | 84.961,02 | 511 | 1,38 | 0,0038 | 177,57 | |
-3.445,17 | 81.515,85 | 4 | 1,38 | 0,0038 | 12,39 | |
-808,98 | 80.706,87 | 39 | 1,38 | 0,0038 | 119,61 | |
-611,74 | 80.095,13 | 29 | 1,38 | 0,0038 | 88,26 | |
-1.097,73 | 78.997,40 | 27 | 1,38 | 0,0038 | 81,05 | |
-593,02 | 78.404,38 | 8 | 1,38 | 0,0038 | 23,83 | |
-1.518,39 | 76.885,99 | 42 | 1,38 | 0,0038 | 122,71 | |
-430,67 | 76.455,32 | 99 | 1,38 | 0,0038 | 287,62 |
Aussetzungszinsen: 1.198,83 €"
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wird ausgeführt, mangels Gewährung einer Aussetzung könnten keine Aussetzungszinsen verrechnet werden, sodass die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit Verweis auf § 230 Abs. 6 BAO und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte ergänzend aus, es sei rechtswidrig, über einen Antrag nicht zu entscheiden, aber nachträglich die Folgen einer vermeintlichen Stattgabe nachträglich zu konstruieren. Es werde die mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.
Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom replizierte der Beschwerdeführer auf den Vorlagebericht und wiederholte sein Vorbringen. Ergänzend führte er aus, die rechtswidrige Verzinsung lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehen.
Mit schriftlicher Eingabe vom (eingelangt am ) ersuchte der steuerliche Vertreter um Vertagung der Verhandlung, da der Beschwerdeführer erkrankt sei. Am wurde per Fax die Bestätigung über die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers im Krankenhaus nachgereicht.
Nachdem beide Schriftstücke den Senatsmitgliedern erst am in der Früh vorgelegt wurden, wurde dem Vertreter umgehend am noch rechtzeitig vor der Verhandlung mitgeteilt, dass die Verhandlung wie geplant durchgeführt wird.
Nach der Verhandlung teilte die Kanzlei der steuerlichen Vertretung erst um 13:26 Uhr per E-Mail (die darin angekündigte Fax-Nachricht war noch nicht eingelangt) mit, dass sich der steuerliche Vertreter derzeit ortsabwesend sei und sich in Afrika aufhalte.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen, die zugleich den Verfahrensgang abbilden, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den Eingaben des Beschwerdeführers und aus der mündlichen Verhandlung und sind insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) - (4) [...]
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(6) - (7) [...]
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."
Daraus folgt, dass Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist.
Dass eine beantragte Aussetzung der Einhebung grundsätzlich zu Aussetzungszinsen führt und die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, zumal den Aussetzungszinsen der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht (; , Ra 2015/15/0005).
Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die in § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (vgl. mwH).
Gemäß dem auch für Aussetzungszinsen geltenden § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dabei knüpft § 212a Abs. 9 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst.
Dass der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Aussetzung gestellt hat, ist unstrittig. Der Umstand, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des dem Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides oder im Fall der Bewilligung der Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ändert nichts daran, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (vgl. mwH).
Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen war daher von der Abgabenbehörde im Sinne des § 212 Abs. 9 lit. a BAO zwingend vorzunehmen. Insoweit steht der Abgabenbehörde kein Ermessen zu. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist somit auf Grundlage des § 212a Abs. 9 BAO gesetzeskonform erfolgt, wobei ebenso außer Streit steht, dass formelle Abgabenbescheide vorgelegen sind. Die sachliche Richtigkeit oder gar die Rechtskraft der zugrunde liegenden Abgabenbescheide waren im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht zu prüfen.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist u.a. anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen. Dies schloss eine neuerliche Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht aus.
Gegen die in der Stellungnahme zum Vorlagebericht in Zweifel gezogene Richtigkeit der Zinsenberechnung hegt das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, da aus der im Sachverhalt dargestellten Berechnung Anfangsbestand und Änderungen, der Aussetzungsbetrag, die Anzahl der Tage sowie der Jahres- und der Tageszinssatz ersichtlich sind. Der tageweisen Abgabenentstehung und dem sich dabei auch (hier nicht verändernden) Aussetzungszinssatz nach § 212a Abs. 9 BAO hat die gesonderte Berechnung der Aussetzungszinsen für einzelne Zeiträume der Aussetzung Rechnung getragen.
Im Übrigen sind Aussetzungszinsen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Beschwerdeverfahren unangemessen lang gedauert hat (vgl. mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnissesauszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter 3.1. zitierte Judikatur, insbesondere ) bzw. ergibt sich die Folge direkt aus dem Gesetz.
3.3. Zur Vertagungsbitte:
In der Ladung zur Verhandlung wurde explizit darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer vertreten lassen kann. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Sachverhalt feststeht. Eine Ergänzung im Wege einer persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers war nicht erforderlich.
Zur Erörterung der Rechtsfragen war ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Das hätte sinnvoller Weise allein mit dem steuerlichen Vertreter erörtert werden können. Daher lag ein zwingender Grund für eine Vertagung nicht vor, was dem steuerliche Vertreter noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurde. Die Verhandlung konnte daher wie geplant stattfinden.
Wenn nun von der steuerlichen Vertretung am nach der um 9:45 Uhr stattgefundenen Verhandlung um 13:26 Uhr per E-Mail mitgeteilt wird, dass sich der steuerliche Vertreter derzeit in Afrika aufhält, stellt sich schon die Frage, weshalb diese Information nicht rechtzeitig dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt wird.Im vorliegenden Fall wurde die Ladung dem Steuerberater am zugestellt. Die Ladungen werden so zeitgerecht zugestellt, gerade um auf nicht vorhersehbare Unwägbarkeiten reagieren zu können. Ob es sich bei einer Reise nach Afrika um eine solche unvorhersehbare Unwägbarkeit handelt, kann dahingestellt bleiben, schließlich kann man von einem Steuerberater erwarten, dass er - wenn er an der Teilnahme der Verhandlung verhindert ist und für den Tag der Verhandlung schon eine Reise gebucht hat - rechtzeitig die Vertagung beantragt.
Eine Vertagungsbitte mit nicht vollständigem Sachverhalt kann nur als grobes Verschulden eingestuft werden, da laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (). Dass man von einem steuerlichen Vertreter erwarten kann, dass er entsprechend reagiert, wenn er - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage ist, Termine beim Bundesfinanzgericht einzuhalten, bedarf wohl keiner näheren Begründung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 9 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104084.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at