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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.03.2019, RV/7102621/2015

Autoreparaturkosten als Folge eines Verkehrsunfalles

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch BDO Austria Holding Wirtschaftsprüfung GmbH, QBC 4 - Am Belvedere 4, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), die im streitgegenständlichen Jahr (2012), Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbständiger Arbeit erzielte, machte Werbungskosten in Höhe von € 7.417,63 geltend, die das Finanzamt vorerst mit Bescheid vom anerkannte.

Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens durch das Finanzamt wurden mit ergänzendem Schriftsatz vom die belegmäßigen Nachweise in Fotokopie betreffend die Werbungskosten 2012 und eine Aufstellung der Werbungskosten (inkl. Reisekosten) für das Jahr 2012 übermittelt und ausgeführt, dass die Bf. auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall gehabt habe. Es habe sich hierbei um eine beruflich veranlasste Fahrt gehandelt. Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2009/13/0015 vertrat die Bf. die Ansicht, dass Unfallkosten zur bzw. von der Arbeitsstätte nicht durch das Pendlerpauschale abgegolten seien. In einem weiteren Schriftsatz vom brachte die Bf. vor, dass sich die Zeitspanne zwischen Unfallereignis und Auftragserteilung zur Reparatur einerseits dadurch ergeben habe, da das Auto "nur" beträchtliche Karosserieschäden gehabt habe und grundsätzlich fahrfähig gewesen sei und andererseits die Werkstatt keine früheren, freien Termine vergeben habe bzw. erst die Ersatzteile zu bestellen gewesen seien. Darüberhinaus sollten die Kosten für einen Leihwagen so gering wie möglich gehalten werden. Da das Fahrzeug noch fahrtüchtig gewesen sei, sei ein Abschleppung nicht notwendig gewesen. Laut Kalender der Bf. habe sie im Krankenhaus XY am um 7:30 Uhr Dienst gehabt und am mittags das Krankenhaus wieder verlassen. Eine zum Unfallzeitpunkt gültige Versicherungspolizze wurde an das Finanzamt übermittelt.

Der Bescheid vom wurde aufgehoben und ein neuer Einkommensteuerbescheid (= angefochtener Bescheid) erlassen, indem lediglich € 1.143,05 als Werbungskosten anerkannt wurden. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die geltend gemachten Kosten für die Autoreparatur in Höhe von € 6.274,58 nach einem Unfall der Bf. keine Werbungskosten seien, da der Nachweis, dass der Unfall auf dem Weg in bzw. von der Arbeit passiert sei, nicht erbracht worden sei.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, auf die beiden Ergänzungsschriftsätze verwiesen und vorgebracht, dass die Bf. am gegen 07:00 Uhr auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall gehabt habe. Daher handle es sich um eine beruflich veranlasste Fahrt und seien die Kosten der Reparatur des Fahrzeuges als Werbungskosten absetzbar.

Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom , 2009/13/0015, die Rechtsansicht bestätigt, dass durch einen Unfall entstandene Kosten auf dem Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte  nicht durch das Pendlerpauschale abgegolten seien, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrage.

Der angeforderte Dienstplan sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zugänglich und liege im Krankenhaus XY auf. Die Bf. habe am um 07:30 Uhr das Krankenhaus betreten und dieses am mittags wieder verlassen.

Offenbar nur weil der Dienstplan nicht vorgelegt worden sei, habe die Finanzverwaltung die Kosten der Reparatur des PKW´s ohne weitere Sachverhaltserhebungen nicht anerkannt. Den Aussagen der Bf. sei ohne Begründung nicht geglaubt worden.

Auch sei die Bf. nicht gefragt worden, ob der Zeitpunkt des Unfalles nicht durch andere Beweise zu erbringen sei. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Die Angaben, dass der Unfall auf dem Weg in das Krankenhaus passiert sei, seien von der Mutter der Bf., Frau EM., bestätigt worden und liege der Beschwerde eine eidesstattliche Erklärung vom bei. Die Mutter der Bf. könne dies deshalb bestätigen, denn der Unfall sei bei der Ausfahrt vom Grundstück der Eltern passiert. Dieses Grundstück grenze unmittelbar an das Grundstück der Bf. und habe die Mutter den Unfall aus nächster Nähe mitbekommen.

In der eidesstattlichen Erklärung vom erklärte die Mutter der Bf., dass die Beschädigung des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen AA. am um ca. 7:00 Uhr bei der Ausfahrt vom Grundstück auf dem Weg in die Arbeit erfolgt sei. Lenkerin sei die Bf. gewesen, die als Assistenzärztin im Krankenhaus XY am von 7:30 Uhr bis mittags in der Unfallabteilung Dienst gehabt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass grundsätzlich Aufwendungen im Zusammenhang mit einem, auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten iSd § 16 EStG darstellen würden (). Dies gelte für einen unverschuldeten Unfall. Trete ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, so könne der berufliche  Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst sei, hänge unter anderem vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handle es sich bei einem selbstverschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst worden sei, dieses Fehlverhalten trete aber nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden sei.

Nach Darstellung der Aktenlage und der Angaben der Bf. laut Mail vom (der entstandene Schaden sei durch keine Versicherung gedeckt) und nach Rücksprache mit der gegenständlichen Versicherung stellte das Finanzamt fest, dass im Jahr 2012 keine Schadenmeldung an die Versicherung erfolgt sei.

Nach Durchsicht der Reparaturrechnung und des Leistungsinhaltes des Versicherungsvertrages sei nicht nachvollziehbar, warum keine Schadensmeldung erfolgt sei, da die Reparatur der Heckleuchte im Versicherungsvertrag erfasst sei.

Ebenso sei für das Finanzamt nicht nachvollziehbar, warum die Bf. keinen Nachweis der Dienstzeiten des betreffenden Tages vorgelegt habe.

Der diesbezügliche Zeugenbeweis der Mutter der Bf. ersetze nicht den fehlenden Urkundenbeweis. Insbesondere werfe die wahrheitswidrige Angabe der angeblich versagten Versicherungsleistung ein schlechtes Bild auf das weitere Vorbringen der Bf.

Für das Finanzamt ist somit nicht erwiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Unfall auf dem Weg Wohnort - Arbeitsstätte handle und seien diese Aufwendungen daher als Werbungskosten steuerlich nicht anzuerkennen.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde auf die Ausführungen der Beschwerde hingewiesen und eine Kopie des Dienstplanes der Bf. für den Zeitraum bis vorgelegt.

Aus diesem Dienstplan sei ersichtlich, dass die Bf. am 1. Oktober um 07:30 Uhr ihren Dienst im Landesklinikum XY begonnen habe.

Richtig sei, dass im Jahr 2012 keine Schadensmeldung erfolgt sei. Dies resultiere daraus, dass das beschädigte Auto mit der Variante "Parkschadenkasko" versichert gewesen sei und damit selbst verschuldete Unfälle nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Für die Bf. sei somit von Anfang an klar gewesen, dass sie von der Versicherung keine Leistungen erhalten würde, weshalb sie auch keine Schadensmeldung bei der Versicherung abgegeben habe.

Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung der UNIQA Versicherung AG vom , wonach diese bestätigte, dass bei der gegenständlichen Versicherungsvariante "Parkschadenkasko" selbst verschuldete Unfälle nicht unter den Versicherungsschutz fallen würden. Daher sei bei einem solchen Schadenereignis keine Leistung der Versicherung erfolgt.

Im am durchgeführten Erörterungsgespräch stellte die Bf. den Unfallhergang dar und teilte mit, dass es keine weiteren Unterlagen betreffend den gegenständlichen Unfall gäbe.

Befragt über die vorgelegte Rechnung betreffend die diesbezügliche Autoreparatur, nämlich dass diese sowohl über einen Autoschaden vorne als auch über einen Schaden Heckklappe laute, gab die Bf. an, sich nicht mehr daran zu erinnern.

Die Bf. ersuchte desweiteren ihren Vater einzuvernehmen, der ebenfalls zum Erörterungsgespräch erschienen ist. Herr Z. führte zu dem Vorfall befragt aus, dass diese Mulde am abgeholt worden sei. Ca. ein Monat vorher sei die Mulde dort gestanden. Er wisse dies deshalb so genau, weil er über die Abholung der Mulde eine Bestätigung bekommen habe.

Für ihn sei offensichtlich gewesen, dass man, wenn man die Linkskurve mit dem Auto zu eng nehme, am linken hinteren Kotflügel und an der Heckklappe anstreife. Er habe die Reparaturrechnung gesehen, der Schaden vorne sei ihm nicht aufgefallen. Wie er zum Unfall gerufen worden sei, könne er nicht mehr sagen; üblicherweise fahre er eine Viertelstunde später als die Bf. ins Büro.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Die Bf. hatte mit dem Auto (amtliches Kennzeichen AA.) einen Unfall erlitten. Sie ist mit diesem rückwärts aus der Garage ihrer Eltern auf einen Vorplatz gefahren. Anschließend ist sie die sehr steile Auffahrt durch ein großes Einfahrtstor hinaufgefahren. Zu dieser Zeit ist links nach dem Einfahrtstor eine Mulde gestanden, die nicht in das Einfahrtstor hineinragte. Nach dem Einfahrtstor ist die Bf. links abgebogen und hat den linken hinteren Kotflügel des Autos beschädigt.

Zu dieser Zeit waren normale Straßenverhältnisse, es gab keine Schneelage, es war nicht eisig und die Sichtverhältnisse waren auch normal.

Gesetzliche Grundlagen:

Gem. § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben durch Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Im vorliegenden Fall ist die Anerkennung von Reparaturaufwendungen eines PKWs nach einem Verkehrsunfall als Werbungskosten strittig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Grundsätzlich handelt es sich bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um beruflich veranlasste Fahrten.

Das Finanzamt vertritt hierzu die Ansicht, dass der gegenständliche Unfall nicht auf einer beruflich veranlassten Fahrt der Bf. passiert sei, denn es gäbe außer den Aussagen der Eltern der Bf. keinerlei Hinweise, dass dieser Unfall genau am , also auf der Fahrt von zu Hause ins Spital (Dienstort), geschehen sei. Im Rahmen des Erörterungsgespräches wurde die Bf. ersucht weitere Beweismittel vorzulegen, die nachzuweisen vermögen, dass der diesbezügliche Unfall auf der Fahrt von zu Hause in die Arbeit passiert sei. Dieses Ersuchen verneinte die Bf. Wenn nun das Finanzamt Zweifel am Unfalltag und -zeitpunkt hegt, ist ihm nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Die Angaben der Eltern der Bf. über den Unfalltag und -zeitpunkt stimmen zwar im Wesentlichen überein, aber Unterlagen bzw. Beweismittel von dritter Hand, dass nämlich dieser Unfall auf dem Weg zur Arbeit passiert sei, wurden nicht vorgelegt; genau so gut könnte auch der Unfall an einem anderen Tag passiert sein. Die Beweiskraft z.B. einer zeitnahen Schadensmeldung an die Versicherung oder eines Unfallberichtes der Polizei ist durch das nach außen Treten des Vorfalles wesentlich höher und liegen diese beispielhaft aufgezählten Urkunden außerhalb des Einflussbereiches der Bf. Im Gegensatz dazu liegt lediglich die Aussage des Vaters und die eidesstattliche Erklärung der Mutter der Bf. vor. Das Gericht gelangt daher in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Bf. am auf der Fahrt zwischen Wohnort und Dienstort einen Unfall erlitten hat. Demzufolge stellen die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall der Bf. keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 dar, weil der Unfall nicht auf einer beruflich veranlassten Fahrt geschehen ist.

Selbst wenn der Bf. der Nachweis einer beruflich veranlassten Fahrt gelungen wäre, gelangt das Gericht noch aus einem weiteren Grund zur Ansicht, dass die geltend gemachten Reparaturkosten des PKWs nicht als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind. Wie oben bereits ausgeführt können Aufwendungen mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Tritt jedoch ein Fehlverhalten des Autolenkers hinzu, kann dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt nämlich u.a. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Bei einem selbst verschuldeten Unfall handelt es sich um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist, tritt dieses Fehlverhalten als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck in den Hintergrund (vgl. ). Nun können Verstöße im Straßenverkehr im Einzelfall als entschuldbare Fehlleistungen (leichte oder grobe Fahrlässigkeit) gewertet werden. Nach der Judikatur des OGH erfordert grobe Fahrlässigkeit, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Die grobe Fahrlässigkeit setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist (vgl. ; ).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Bf. den Unfall selbst verschuldet hat (siehe auch das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Bf. klar gewesen sei, dass sie bei selbst verschuldeten Unfälle von der Versicherung keine Leistungen erhalten würde). Im Erörterungsgespräch hat sie hiezu angegeben, dass sie wusste, dass links vor der Hauseinfahrt eine Mulde gestanden ist, die nicht in die Hauseinfahrt hineinragte. Sie hat den Einschlagwinkel des langen Kombi-BMW (gegenständliches Fahrzeug) falsch eingeschätzt. Auch der Vater der Bf. bestätigte, dass die Mulde schon längere Zeit neben dem Einfahrtstor gestanden ist und wenn man die Linkskurve mit dem Auto zu eng nimmt, war es für ihn offensichtlich, dass am linken hinteren Kotflügel und an der Heckklappe des Autos ein Schaden entsteht. Nun gilt es zu beurteilen, welchen Grad des Verschuldens der Bf. beim Hinausfahren aus dem Einfahrtstor anzulasten ist. Ihren Angaben und die ihres Vaters zufolge gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Bf. bei der Ausfahrt aus dem Einfahrtstor nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen, damit es zu keiner Berührung mit der Mulde kam. Sie wusste, dass vor der Einfahrt eine Mulde gestanden ist und es ist allgemein bekannt, wenn man den Einschlagwinkel eines Kombi-PKWs falsch berechnet, also die "Kurve schneidet", dass man mit dem Auto an ein in der Kurve innen stehendes Hindernis anstößt. Die Bf. hat sich damit bei der Ausfahrt durch das Einfahrtstor grob fahrlässig verhalten, da der Eintritt des Schadens nicht nur möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Unfall wäre bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt vermeidbar gewesen. Indem die Bf. dieses Fehlverhalten setzte, wird der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen und sind die geltend gemachten Reparaturaufwendungen als privat veranlasst anzusehen. Aus diesem Grund ist die Berücksichtigung von unfallbedingten Aufwendungen als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 nicht gegeben.

Wenn die Bf. in der Beschwerde vorbringt, die Mutter habe den Unfall aus nächster Nähe mitbekommen, dann ist auf deren eidesstattliche Erklärung zu verweisen. Darin hat sie lediglich angegeben, dass die Beschädigung des gegenständlichen Fahrzeuges an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgt sei. Dass die Mutter im diesbezüglichen Auto gesessen oder neben diesem gestanden sei und den Unfallhergang beobachtet habe, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen konnte die Bf. nicht darlegen, aus welchem Grund ein Schaden vorne "Seitenwand vorn links oder rechts ab- und anbauen/versetzen" am gegenständlichen Fahrzeug (siehe Rechnung der Firma D. GmbH vom19. Oktober 2012) repariert wurde, wo sie und ihr Vater doch übereinstimmend angegeben haben, dass die Berührung mit der Mulde am Fahrzeug links hinten stattgefunden hat. Da jedoch ein beruflicher Zusammenhang der strittigen Aufwendungen nicht gegeben ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf deren Höhe.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Reparaturkosten am gegenständlichen Fahrzeug als Folge eines Verkehrsunfalles privat veranlasst und demnach als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt, dass die geltend gemachten Reparaturkosten an einem PKW als Folge eines Verkehrsunfalles nicht beruflich veranlasst und damit nicht abzugsfähig sind.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102621.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at