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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.03.2019, RV/7100220/2019

Alleinerzieherabsetzbetrag - Voraussetzungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100220/2019-RS1
Ein Alleinerzieherabsetzbetrag steht bei einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu, sofern diese mehr als 6 Monate im Streitjahr bestand.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch BU, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , FA 38 159, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017, zu Recht erkannt:

I.  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin (Bf.) im Streitjahr 2017 der Alleinerzieherabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 zusteht.

Die Bf. brachte am ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 elektronisch ein, wobei u.a. die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht begehrt wurde und daher im Einkommensteuerbescheid 2017 vom auch nicht berücksichtigt wurde.

Erst in der daraufhin eingebrachten Beschwerde vom begehrte die Bf. u.a. erstmals die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages für ihre im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter T, geb. D1.

Das Finanzamt gab dem Beschwerdebegehren hinsichtlich Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages mit Beschwerdevorentscheidung vom nicht statt, da die Bf. im Streitjahr 2017 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt habe.

Die Bf. stellte daraufhin am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und ergänzte ihr bisheriges Beschwerdevorbringen wie folgt:

Der Vater ihres zweiten Kindes S, geb. D2 habe lediglich einen weiteren Wohnsitz an ihrer Hauptwohnsitzadresse, weil ihm das Haus in A1 gehöre.

Das Überlassen des Wohnrechts an die Bf., stelle lediglich eine Art Unterhaltszahlung dar.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung von Herrn G, geb. D3, gab dieser am 20, Februar 2019 gegenüber der belangten Behörde an, dass er mit der Bf. am in das ihm gehörige Haus A1 gemeinsam eingezogen sei (er bewohne den ausgebauten Keller und die Bf. bewohne den oberen Stock) und er sich mit der Bf. bis dato sehr gut verstehe.
So stamme auch ein gemeinsames Kind S (geb. D2) aus dieser Beziehung.

Die Betriebskosten werden zum Teil von der Bf. (Strom) und zum Teil von Herrn G (Müllgeb. etc.) bezahlt.

Auch wurde kein Mietvertrag etc. mit der Bf. abgeschlossen.

Zu den beiden Wohnbereichen gebe es zwei Eingänge. Im Haus selbst gebe es nur eine Küche.

Zeugen für eine getrennte Lebensführung gebe es nicht.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung und eines Lokalaugenscheines bei der Bf. gab diese am gegenüber der belangten Behörde an, dass sie mit Herrn G im Februar 2017 in das Haus A1 gemeinsam eingezogen sei.

Neben den Stromkosten komme sie auch für die Kosten für TV und Internet auf.

Neben der „Notfallküche“ im voll ausgebauten Keller (= Wohnbereich von Herrn G bereits zur Zeit der Schwangerschaft) des Hauses, werde die Küche des Hauses sowohl von der Bf. als auch von Herrn G genutzt.

Sie habe zwar die Post von Herrn G übernommen und den Empfang mit ihrer Unterschrift bestätigt, sei aber nicht dessen „Gattin“.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Herr G, geb. D3, erwarb mit Kaufvertrag vom das Haus in Adr1, A1, und zog dort auch im Februar 2017 mit der Bf. und deren Tochter T gemeinsam ein.

Es wird davon ausgegangen, dass die Bf. mit Herrn G seit Februar 2017 in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben.

Das Zusammenleben an einem gemeinsamen Wohnsitz in einer eheähnlichen Gemeinschaft ergibt sich insbesondere aus den meldeamtlichen Unterlagen der Bf. und des G, dem o.a. Kaufvertrag sowie den niederschriftlichen Aussagen des G vom und .

Im voll ausgebauten Keller hat sich im Streitjahr 2017 vorwiegend Herr G und in den anderen Stockwerken die Bf. mit ihrer Tochter aufgehalten. Das gemeinsame Kind S wurde erst am D2 geboren (außerhalb des Streitjahres).

Diese beiden Bereiche verfügten zwar von außen über getrennte Zugänge, waren aber im Inneren des Hauses jederzeit zugänglich (Hinweis auf die Benutzungsmöglichkeit der gemeinsamen Küche im Hause lt. Niederschrift vom 20. bzw. ).

Mietverträge oder ähnliches wurden zwischen der Bf. und Herrn G nicht abgeschlossen.

Die Bf. und Herr G teilten sich die anfallenden Betriebskosten nach gegenseitiger Vereinbarung auf – getrennte Stromzähler bzw. eine getrennte Betriebskostenabrechnung gab es im Streitjahr nicht.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Einem Alleinerzieher steht gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Grundsätzlich vorauszuschicken ist, dass lt. den Erläuterungen zur Regierungsvorlage die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht zur Abgeltung von Unterhaltspflichten vorgesehen ist, sondern vielmehr dem Umstand Rechnung trägt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die alleinstehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als bei einer in Partnerschaft lebenden Person. Offensichtlich und wohl auch zu Recht geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich durch die Lebensgemeinschaft die finanzielle Lage von Alleinerziehern verbessert. Unmaßgebend dabei ist, ob das Kind (die Kinder) ein gemeinsames Kind (gemeinsame Kinder) ist (sind).

Gem. § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist.

Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht.

Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen. Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssten demgemäß nicht kumuliert vorliegen.

Aufgrund ha. bekannter polizeilicher Meldung habe die Bf. und Herr G seit Februar 2017 einen gemeinsamen Wohnsitz in Adr1, A1, wobei die Meldung als Haupt- oder Nebenwohnsitz unerheblich ist.

Unstrittig ist, dass sich sowohl die Bf. als auch Herr G, dort auch tatsächlich gemeinsam aufhalten.

Zudem liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine Wirtschaftsgemeinschaft zumindest seit der gemeinsamen Wohnsitzgründung im Februar 2017 in Adr1 vor, da sowohl die Bf. als auch Herr G für die Lebenshaltungskosten aufkommen.

Das gemeinsame Wohnen mit einem Partner in einem Einfamilienhaus stellt ein Element dar, dass zivilrechtlich zum Charakteristikum einer (ehelichen) Lebensgemeinschaft im Sinne des § 90 ABGB zählt.

Keine Rolle dabei spielt das Benützen getrennter Schlafzimmer, da dies auch bei intakten Ehen nicht unüblich ist; selbst der Wegfall einer geschlechtlichen Beziehung würde eine derartige Gemeinschaft somit nicht ausschließen.

Den vorgelegten Unterlagen und niederschriftlichen Aussagen ist aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zu entnehmen, dass es zu einem Wegfall einer geschlechtlichen Beziehung im Streitjahr gekommen ist, wurde doch der gemeinsame Sohn im April 2018 geboren.

Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass durch das gemeinsame Wohnen im Einfamilienhaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht worden ist, wodurch sie gegenüber alleinstehenden Personen entsprechend geringer belastet gewesen sind. Das Bundesfinanzgericht geht daher im gegenständlichen Fall auch vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Gemeinschaft aus, wurden doch die anfallenden Kosten aufgeteilt und gab es auch abgesehen von einer Wärmeplatte im ausgebauten Keller nur eine gemeinsame vollwertige Küche im Hause. Dies wurde auch in den Niederschriften vom 20. bzw. gegenüber der Abgabenbehörde bestätigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach z.B. die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort (vgl. ).

Zeugen, die eine Trennung oder Zerrüttung der Beziehung hätten bestätigen können, konnten, trotz Vorhalt nicht namhaft gemacht werden. Aus diesem Grunde geht das Bundesfinanzgericht auch davon aus, dass im Streitjahr auch keine Trennung bzw. Zerrüttung der Beziehung vorgelegen ist.

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn es sich bei der Lebensgemeinschaft um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (vgl. ).

Dazu gehört zwar im Allgemeinen eine Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen.

Dass die verfahrensgegenständliche Gemeinschaft der Bf. einer eheähnlichen Gemeinschaft gleicht, ist insbesondere daraus abzuleiten, dass die Bf. und Herr G seit mindestens Februar 2017 denselben Wohnsitz haben und dies sich auch bis dato nicht geändert hat (siehe nochmals ZMR und niederschriftliche Aussagen beider Personen). Darüber hinaus ist auch aus dieser eheähnlichen Gemeinschaft der gemeinsame Sohn S hervorgegangen.

Auch ein fremdüblicher Mietvertrag wurde in diesem Zusammenhang weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

Auch widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass jemand eine Liegenschaft im eigenen Namen erwirbt und dann einer dritten Person ohne vertragliche Vereinbarungen und Sicherstellungen zur Verfügung stellt.

Zusammenfassend müssen somit zwei Voraussetzungen vorliegen, damit der Alleinerzieherabsetzbetrag Berücksichtigung findet:

Es muss ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 gegeben sein und dieser Steuerpflichtige darf nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Da aber – wie oben dargelegt - die Bf. im Streitjahr 2017 mehr als sechs Monate in einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam mit Herrn G lebte (eine gegenteilige Absicht wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht; vielmehr ist aufgrund der niederschriftlichen Aussagen von einem auf Dauer ausgelegten gemeinschaftlichen Zusammenleben auszugehen: „Wir verstehen uns nach wie vor sehr gut.“) und mit ihr aufgrund der abgabenbehördlichen Erhebungen (siehe Niederschrift vom 20. und ) seit Februar 2017 eine eheähnliche Gemeinschaft führte, steht dies der Zuerkennung eines Alleinerzieherabsetzbetrages im Jahre 2017 entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Alleinerzieherabsetzbetrag ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (siehe die o.a. Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinerzieherabsetzbetrag
Lebensgemeinschaft
eheähnlich
Geschlechtsgemeinschaft
Wohnungsgemeinschaft
Wirtschaftsgemeinschaft
Wohnsitz
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100220.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at