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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.04.2019, RV/7101582/2019

Antrag auf Rückzahlung von Lohnsteuer nach Rechtskraft des Veranlagungsbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Helmut Herenda, Waidhausenstraße 19/5, 1140 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung von Lohnsteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem gleichzeitig elektronisch übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Schreiben vom beantragte der steuerliche Vertreter des Bf die Rückzahlung von Lohnsteuer in Höhe von 1.240,00 Euro und führte begründend aus: Der Bf sei Außendienstmitarbeiter. Von seinem Arbeitgeber sei ihm ein Kfz zur Verfügung gestellt worden, das er auch privat nützen dürfe. Bei der Berechnung der Lohnsteuer sei vom Arbeitgeber der volle Hinzurechnungsbetrag von 5.580,00 Euro zur Anwendung gebracht worden. Aus den vom Bf verpflichtend zu erstellenden Arbeitsberichten sei ersichtlich, dass der Bf das Firmenauto für weniger als 500 Kilometer monatlich privat verwendet habe. Es sei daher nur der halbe Zurechnungsbetrag von 2.790,00 Euro anzusetzen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Rückzahlung von Lohnsteuer für die Jahre 2013 und 2014 mit der Begründung abgewiesen, Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Beträgen seien gemäß § 240 BAO dann auf Grund der Subsidiarität dieser Bestimmung abzuweisen, wenn ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen habe oder zu erfolgen gehabt habe.

Die Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2013 und 2014 seien bereits durchgeführt worden; die darauf resultierenden Einkommensteuerbscheide seien in Rechtskraft erwachsen und die vorgelegten Unterlagen würden auch nicht die Voraussetzung für eine Wiederaufnahme von Amts wegen erfüllen, da vom Wissensstand des Antragstellers auszugehen sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der steuerliche Vertreter aus, bei einer Arbeitnehmerveranlagung würden die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel ohne Prüfung auf Richtigkeit verarbeitet. Ein Abgabepflichtiger habe darauf keinen Einfluss, es sei denn, er stelle innerhalb der Verjährungsfrist einen Antrag gemäß § 240 BAO. Im vorliegenden Fall habe der Bf nicht gewusst, dass die Lohnsteuer falsch berechnet worden sei.

Die Ausführungen im Abweisungsbescheid, wonach bei der Wiederaufnahme des Verfahrens vom Wissensstand des Antragstellers auszugehen sei, entspreche weder der Rechtsansicht des BMF noch des BFG.

Nach Ritz sei sowohl bei der amtswegigen als auch bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme einzig der Wissenstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides maßgebend. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nach Ritz daher nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren der Sachverhalt so vollstädnig bekannt gewesen sei, dass sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung hätte gelangen können, die nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden solle. Durch die Vereinheitlichung der Wiederaufnahmevoraussetzungen sei die Judikatur, wonach für eine Antragswiederaufname die Wiederaufnahmegründe für die Partei neu hervorgekommen sein müssten, überholt. In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung habe sich das BFG dieser Ansicht angeschlossen.

Dass die Wiederaufnahme für die Behörde einen gewissen, manchmal nicht unbeachtlichen Verwaltungsaufwand bedeute, stehe der Bewilligung der Wiederaufnahme im Regelfall nicht entgegen.

Nach den Gesetzesmaterialien diene die Wiederaufnahme des Verfahrens vor allem der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Sie dürfe aus Ermessensüberlegungen nur ausnahmsweise, etwa bei absoluter und relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen, bei Vortäuschung von Aktiva in Gläubigerschädigungsabsicht, wiederholter vorsätzlicher Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben oder bei Uneinbringlichkeit der aus ihr resultierenden Nachforderung unterbleiben.

Er ersuche daher, die Jahreslohnzettel 2013 und 2014 zu berichtigen und nur den halben Hinzurechnungsbetrag für die Privatnutzung des Firmenkraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Für das Jahr 2014 beantrage er auch die Berücksichtigung des Vertreterpauschales in Höhe von 2.190,00 Euro.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen und nach dem Zitat der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO ausgeführt, Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten seien, dürften dann nicht auf Grund eines Erstattungsantrages zurückgezahlt werden, wenn das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Einkommen- oder Arbeitnehmerveranlagung vorsehe.

Die vom Dienstgeber unrichtig vorgenommene Sachbezugsbesteuerung wäre daher im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2013 und 2014 zu beantragen gewesen. Dass diese Jahre bereits rechtskräftig veranlagt worden seien, ändere nichts an der Tatsache, dass eine Erstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO nicht möglich sei.

Im fristgerecht dagegen eingebrachten Vorlageantrag beantragte der steuerliche Vertreter neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens und wiederholte sein Vorbringen, bei der Berichtigung der Jahreslohnzettel möge nur der halbe Hinzurechnungsbetrag für die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges berücksichtigt werden. Für das Jahr 2014 beantragte er darüber hinaus die Zuerkennung des Vertreterpauschales in Höhe von 2.190,00 Euro.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf wurde rechtkräftig zur Einkommensteuer 2013 und 2014 veranlagt.

Mit Schreiben vom beantragte er die Rückzahlung von Lohnsteuer.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde ersuchte er, die beim Lohnsteuerabzug vorgenommene Sachbezugsbesteuerung im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu korrigieren und lediglich den halben Sachbezugswert in Ansatz zu bringen.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und das Vorbringen des Bf.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Gemäß § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ; und 2002/13/0241) ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, wie etwa die Lohnsteuer, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. § 240 Abs. 3 BAO soll dem Arbeitnehmer einen ergänzenden Rechtsschutz gewähren, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Rechtsverhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber zu korrigieren (Ritz, BAO6, § 240 Tz 3). Dieser greift aber dann nicht, wenn gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug auf dem Weg der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Im Veranlagungsverfahren besteht nämlich keine Bindung an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers (). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht ().

Der Bf wurde für das Kalenderjahr 2013 mit Bescheid vom und für das Kalenderjahr 2014 mit Bescheid vom rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Wie oben dargelegt, kommt zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht, wenn die Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen sind. Denn eine im jeweiligen Veranlagungsverfahren geltend zu machende bzw. zu berücksichtigende Halbierung des Sachbezugswertes nachträglich im Wege eines (subsidiären) Rechtsbehelfes außerhalb der Rechtsschutzeinrichtungen des 7. Abschnittes der BAO herbeiführen zu wollen, liefe auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft der betreffenden Veranlagungsbescheide hinaus ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - wie dies bereits im Vorlagebericht ausgeführt wurde - für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren der Jahre 2013 und 2014 das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zuständig ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht weicht in diesem Erkenntnis bei der Beurteilung der Frage, dass allfällige Unrichtigkeiten, die dem Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug unterlaufen sind, selbst dann nicht im Wege eines Antrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO korrigierbar sind, wenn die Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Zulässigkeit der Revision war daher zu verneinen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101582.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at