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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2019, RV/7100110/2014

Werbungskosten (Kreditkarte, Sachbezugskürzung, Unterhaltsabsetzbetrag)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf., gegen die Bescheides des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 bleibt unverändert.

II.) Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

In seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2009 und 2010 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) jeweils die Herabsetzung des Sachbezuges für sein Dienstauto, machte Aufwendungen für seine Kreditkarte als Werbungskosten geltend und beantragte die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf. auf, Informationen bezüglich seines Familienstandes sowie der geleisteten Zahlungen in Bezug auf den Unterhaltsabsetzbetrag zu übermitteln.

Mit Eingebe vom teilte der Bf. daraufhin mit, dass er nicht geschieden sei, aber von seiner Ehefrau getrennt lebe. Bezüglich der Unterhaltszahlungen bestehe eine mündliche Vereinbarung und es sei ein Dauerauftrag ab August 2008 für diese eingerichtet.

In der Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2009 in der Höhe von -2.790,60 Euro fest. Hinsichtlich der beantragten Sachbezugskorrektur in der Höhe von 857,31 Euro betreffend die 41 Dienstreisen im In- und Ausland (monatlicher Sachbezug von 418,16 Euro durch 20 Arbeitstage = Euro 20,91 x 41 Dienstreisen = Euro 857,31) sowie hinsichtlich der Kreditkartengebühren in der Höhe von 100 Euro führte das Finanzamt begründend aus, dass diese keine Werbungskosten darstellen würden.

Zur Berechnung der Sachbezugskorrektur betreffend die Sonderausstattung des Firmen-PKWs führte das Finanzamt Folgendes aus:

*Anschaffungskosten insgesamt: 27.876,77 Euro

*Kostenbeitrag des Bf.: 6.589,34 Euro

Variante 1:

Sachbezug von 27.876,77 Euro abzüglich 6.589,34 Euro = 21.287,43 Euro

davon 1,5% = 319,32 Euro monatlich

Variante 2:

Sachbezug von 27.876,77 Euro

davon 1,5% = 418,16 Euro monatlich

abzüglich 12,5% von 6.589,34 Euro/12 = 68,64 Euro monatlich

(8 Jahre 100%. = jährlich 12.5%/12 Monate = monatlich)

Differenz =349,52 Euro monatlich

Als Sachbezug ist der Wert nach der günstigeren Variante 1 in der Höhe von 319,32 Euro anzusetzen.

418,16 Euro monatlich vom Arbeitgeber angesetzter Sachbezug minus Variante 1 319,32 Euro monatlich = Differenz 98,84 Euro x 12 Monate = 1.186,08 Euro als sonstige Werbungskosten gewährt

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt auch die Einkommensteuer für das Jahr 2010 in der Höhe von -2.446,39 Euro fest. Dabei wurde das Pendlerpauschale für den Zeitraum bis nicht gewährt. Hinsichtlich der beantragten Sachbezugskorrektur betreffend die 55 Dienstreisen im In- und Ausland sowie hinsichtlich der Kreditkartengebühr stellte das Finanzamt erneut fest, dass es sich dabei um keine Werbungskosten handle. Zur Berechnung der Sachbezugskorrektur betreffend die Sonderausstattung des Firmen-PKWs verwies das Finanzamt auf seine Ausführungen des Jahres 2009. Der Unterhaltsabsetzbetrag für die Tochter des Bf. wurde nur für die Monate Jänner bis Oktober gewährt, weil ab ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern und des Kindes in A, bestanden habe.

In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. betreffend die Sachbezugskorrektur aus, dass es in den Randziffern 265 und 270 der Lohnsteuerrichtlinien vorgesehen sei, dass die Sachbezugswerte für KfZ bei von der Wohnung aus angetretenen Dienstreisen und bei Abwesenheitstagen nicht in Ansatz zu bringen und daher zu korrigieren seien. Bezüglich der Kreditkartengebühr wurde ausgeführt, dass die Kosten für Kreditkarten abzugsfähige Werbungskosten darstellen würden, wenn sie nahezu ausschließlich für berufliches Gebaren verwendet würden. Da der Bf. aufgrund seiner zahlreichen dienstlichen Auslandsaufenthalte eine Kreditkarte für die Hotel- und Verpflegungsrechnungen benötige, habe er aus Sicherheitsgründen eine Kreditkarte, die nur für diese Zwecke verwendet würde. Für den Privatbereich verfüge er über eine eigene, separate Kreditkarte. Darüber hinaus beantragte der Bf. die Zuerkennung des Pendlerpauschales und des Unterhaltsabsetzbetrages für das ganze Jahr 2010, da das Wohnhaus mit der Adresse A , das wohl im Oktober 2010 erworben, im Jahr 2010 aber nicht bewohnbar gewesen sei. Der Hauptwohnsitz sei lediglich auf Grund der Wohnbauförderung begründet worden.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt im Hinblick auf die beantragte Sachbezugskorrektur um Vorlage eines Fahrtenbuches bzw. eine Aufstellung für das Streitjahr 2009 mit täglichen Aufzeichnungen. Daraus müssten sämtliche berufliche Fahrten und Privatfahrten des Jahres 2009 und 2010 ersichtlich sein, Datum, Beginn der Reise , von wo die Reise angetreten worden sei (Wohnort oder Dienstort), Ziel und Zweck der Reise, Ende der Reise und wo die Reise beendet worden sei (Wohnort oder Dienstort), täglicher Kilometerstand und täglich gefahrene Kilometer, aufgeteilt in berufliche Fahrten und Privatfahrten.

Mit Eingabe vom teilte der Bf. mit, dass der Behörde bereits eine Aufstellung der Dienstreisen vorliege, und verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/15/0191. Bezüglich der Kreditkartengebühren für die Jahre 2009 und 2010 führte er aus, dass sämtliche bei Dienstreisen anfallenden Kosten durch den Bf. mittels Kreditkarte vorfinanziert werden müssten. Diese Kosten würden erst am Ende des Monats im Zuge der Reisekostenabrechnung bei der Firma eingereicht und dann teilweise refundiert. Die Kreditkarten werden dadurch nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle benutzt.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht) – ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung – vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom zog der Bf. die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 betreffend den Beschwerdepunkt „Pendlerpauschale“ zurück. Darüber hinaus verzichtete er auf die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

B) Über die Beschwerde wurde erwogen:

I. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Im Jahr 2009 und bis war der Bf. durchgehend an der Adresse B , Hauptwohnsitz gemeldet. Ab hatte er seinen Hauptwohnsitz – gemeinsam mit seiner Familie - an der Adresse A, gemeldet. An der Adresse C, hatte der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum einen Nebenwohnsitz gemeldet.

Die Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter des Bf. waren im Jahr 2009 und bis an der Adresse D , Hauptwohnsitz gemeldet. Ab hatten beide – wie der Bf. – den Hauptwohnsitz an der Adresse A, gemeldet. An der Adresse E, hatte die Ehefrau des Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum einen Nebenwohnsitz gemeldet.

Der Bf. war im Jahr 2009 bei der X AG und im Jahr 2010 bei der Y GmbH, AdresseY, beschäftigt, wo er in den Jahren 2009 und 2010 nichtselbständige Einkünfte bezog. Darüber hinaus wurde ihm im streitgegenständlichen Zeitraum vom Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt.

Das Dienstauto des Bf. wurde von der Z am zu einem Kaufpreis von 27.876,77 Euro brutto angeschafft. Die diesbezüglich erworbene Sonderausstattung im Umfang von 6.589,34 Euro wurde vom Bf. getragen. Dieser Betrag wurde von den Prämienzahlungen des Jahres 2007 in der Höhe von 5.250 Euro und des Jahres 2008 in der Höhe von 8.000 Euro in Abzug gebracht.

II. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

III. Rechtsgrundlagen

Die für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 15 EStG 1988 :

(1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

§ 4 der Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 2004/467 :

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

[…]

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

§ 16 EStG 1988 :

(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. […]

Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abgezogen werden:

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF BGBl I 2009/61 steht ua. der folgende Absetzbetrag zu:

Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu.

IV. Rechtliche Beurteilung

A. Sachbezug Dienstkraftfahrzeug

Einnahmen, die aus einer nichtselbständigen Tätigkeit resultieren, können gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 aus Geld oder geldwerten Vorteilen bestehen. Abseits der monatlichen Lohnzahlungen wurde dem Bf. vom Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das dieser auch privat nutzen durfte. Der dem Bf. durch die Überlassung des Kfz zugeflossene Vorteil ist mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen, wobei § 4 der Sachbezugswerteverordnung betreffend die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz besondere Bestimmungen enthält.

Entsprechend des § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Aus der vom Arbeitgeber des Bf. vorgelegten Rechnung vom über den Kauf des dem Bf. zur Verfügung gestellten fabriksneuen Kfz, ein PKW der Marke VW, Model Passat Variant BlueMotion TDI D-PF, ist der Kaufpreis in Höhe von brutto 27.876,77 Euro ersichtlich. Daraus errechnet sich ein Sachbezug in der Höhe von 418,15 Euro.

Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, hat der Bf. Kosten übernommen, die auf die mit dem Kfz erworbene Sonderausstattung entfallen. Gemäß § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung ist der Sachbezug im Ausmaß dieser Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu mindern. Der Bf. hat einmalig im Zuge der Anschaffung des Kfz einen Kostenbeitrag in der Höhe von 6.589,34 Euro geleistet. In diesem Fall besteht nach der Verordnung ein Wahlrecht, diesen Kostenbeitrag auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Das Finanzamt hat in der den Bescheiden gesondert angeschlossenen Begründung diese beiden Berechnungen angestellt. Daraus ergibt sich, dass die Methode, bei der die Anschaffungskosten um den Kostenbeitrag in voller Höhe reduziert werden, zu einem – für den Bf. - günstigeren Ergebnis führt. Danach sind die Anschaffungskosten in der Höhe von 27.876,77 Euro brutto um den Kostenbeitrag in der Höhe von 6.589,34 Euro zu reduzieren und vom Ergebnis der Sachbezug von 1,5 % zu berechnen. Im Ergebnis fällt ein Sachbezug in der Höhe von monatlich 319,31 Euro an.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine Korrektur des Sachbezuges infolge der vom Bf. unternommenen 41 Dienstreisen im Jahr 2009 und 55 Dienstreisen im Jahr 2010 vorzunehmen ist. Dass der Bf. mit dem arbeitgebereigenen Kfz privat veranlasste Fahrten unternommen hat, wird nicht bestritten.

Der Bf. legte mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz zum einen die Wegstrecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte zurück, zum anderen unternimmt er damit weitere private sowie dienstliche Fahrten.

Sachbezugsbegründend sind neben Privatfahrten insbesondere auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz zurückgelegt werden. Entscheidend dafür, ob ein voller Sachbezug oder bloß ein halber Sachbezugswert gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung anzusetzen ist, ist das Ausmaß der privat veranlassten Fahrten. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke der privat veranlassten Fahrten nachweislich nicht mehr als 500 km im Jahr, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Diesbezüglich sind hinreichende Nachweise erforderlich (vgl. dazu Lenneis in Jakom3 2010, § 15 EStG, Rz 21).

Der Bf. begehrt unter Berufung auf die Lohnsteuerrichtlinien die Kürzung des Sachbezuges für vom Wohnort aus angetretenen Dienstreisen sowie für Abwesenheitstage, an denen der Bf. das Dienstfahrzeug nicht privat nützen konnte.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Lohnsteuerrichtlinien nicht direkt anwendbar sind, sondern die Sachbezugswerteverordnung lediglich erläutern und festlegen, wie die in der Sachbezugswerteverordnung vorgesehene Sachbezugskorrektur vorzunehmen ist.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Sachbezugswerteverordnung weder die Kürzung einzelner Kilometer noch die Kürzung einzelner Tage (an denen der Bf. sein KfZ nicht privat nützen konnte), sondern lediglich eine Kürzung in bestimmten Fällen (§ 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung) vorsieht.

Die Gewährung des verminderten Sachbezuges nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung hängt allerdings vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt. Die Nachweisführung hat nicht zwingend durch ein Fahrtenbuch zu erfolgen, der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis verlangt aber eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinn des § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (siehe ).

Der Bf. hat jedoch weder die jährliche Gesamtkilometerleistung betreffend die Jahre 2009 und 2010 noch die Anzahl der Kilometer, die auf Fahrten nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung entfallen, bekannt gegeben. In den vorgelegten Reiserechnungen finden sich keinerlei Angaben hinsichtlich der mit dem arbeitgebereigenen Kfz zurückgelegten Strecken. Das Finanzamt hat im Hinblick auf die unzureichenden Nachweise am ein Ergänzungsersuchen an den Bf. gerichtet und ihn aufgefordert, Angaben zu sämtlichen beruflichen und privaten Fahrten, die in den Jahren 2009 und 2010 mit dem Dienstfahrzeug zurückgelegt wurden, zu machen. In dem darauf am eingegangenen Antwortschreiben verweist der Bf. jedoch lediglich auf das – auch oben zitierte – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom und vermeint unrichtigerweise, ausreichend Beweismittel vorgelegt zu haben. Gerade in Bezug auf Umstände, die zu einer abgabenrechtlichen Begünstigung führen, trifft den Steuerpflichtigen eine Offenlegungspflicht (§ 119 Abs. 1 BAO). Betreffend die Nachweisführung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung vorliegen, ist sogar von einer erhöhten Mitwirkungspflicht auszugehen (siehe mwN).

Den Nachweispflichten, wie sie nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich verlangt werden, ist der Bf. gerade nicht nachgekommen. Aus den vorgelegten Unterlagen lassen sich die konkret angefallenen Kilometer weder allgemein, noch aufgeschlüsselt nach privatem und beruflichem Bereich entnehmen. Ein Nachweis der zurückgelegten Kilometer, welche auf Fahrtstrecken im Sinn des § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung entfallen, ist daher nicht erbracht worden. Folglich ist auch nicht erkennbar, ob die privat gefahrenen Kilometer im Monatsdurchschnitt über oder unter 500 km liegen.

Eine über die Sachbezugskorrektur betreffend die Sonderausstattung des Firmen-PKWs hinausgehende Kürzung des Sachbezuges konnte daher für die Streitjahre 2009 und 2010 nicht gewährt werden.

B. Kreditkartengebühr

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen oder Ausgaben müssen danach durch eine Tätigkeit veranlasst sein, die der Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften dient. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (siehe Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, § 16 EStG8 Rz 1).

Der Bf. machte in den Streitjahren 2009 und 2010 Aufwendungen für das Halten einer Kreditkarte geltend.

Eine Kreditkarte kann ihrem Wesen nach privat und beruflich verwendet werden. Solche Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Von dem in diesem Zusammenhang bestehenden Aufteilungsverbot kann nur dann abgegangen werden, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder Ausgaben ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. In diesen Fällen kommt ein Werbungskostenabzug ausnahmsweise in Betracht, wobei die Nachweispflicht denjenigen trifft, der den Abzug begehrt (vgl. und , 2008/15/0074).

Der Bf. verfügt laut eigenen Angaben sowohl über eine private als auch über eine berufliche Kreditkarte. Er besitze eine eigene berufliche Kreditkarte, um die Reiseabrechnungen seiner zahlreichen Dienstreisen einfacher zu gestalten. Aus der einzigen vom Bf. vorgelegten Abrechnung ergibt sich jedoch, dass die berufliche Kreditkarte vom Bf. auch für private Einkäufe (Einkauf im Outletcenter und Bezahlung einer Lotterierechnung) verwendet wird. Von den auf dieser Rechnung angeführten fünf Positionen sind zwei privat veranlasst. Eine bloß überwiegende Verwendung für berufliche Zwecke ist jedoch nach der Judikatur nicht ausreichend (vgl. Baldauf in Jakom3 2010, § 20 EStG, Rz 14). Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass der Bf., obwohl dieser nach seiner Aussage über eine zweite, private Kreditkarte verfügt, für seine privaten Umsätze die berufliche Kreditkarte verwendet. Da die Buchungen an unterschiedlichen Tagen erfolgten, kann ausgeschlossen werden, dass der Bf. seine private Karte nicht zur Hand hatte und nur ausnahmsweise die berufliche Kreditkarte verwendet hat.

Vor dem Hintergrund der oben angeführten Parameter und der vorliegenden Gegebenheiten handelt es sich bei den Kosten für die Kreditkarte nicht um Ausgaben, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Sie sind folglich als Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind (dazu ausdrücklich iZm Kreditkartenkosten ).

Die Kreditkartengebührten konnten daher in beiden Streitjahren nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

C. Unterhaltsabsetzbetrag

Zielsetzung des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ist es, Unterhaltsleistungen des gesetzlich dazu Verpflichteten an ein nicht dem Haushalt zugehöriges Kind steuerlich zu berücksichtigen. Insbesondere soll dadurch der zusätzliche Aufwand, der aus der getrennten Haushaltsführung resultiert, Berücksichtigung finden (vgl. ).

Neben der Voraussetzung der tatsächlichen Unterhaltsleistung muss weiters zwingend die gemeinsame Haushaltsgemeinschaft von Leistendem und (begünstigtem) Kind fehlen. Hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit ist auf die Definition des § 2 Abs. 5 FLAG abzustellen (siehe Kanduth-Kristen in Jakom3 2010, § 33 EStG, Rz 48). Danach gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Betreffend die beiden Streitjahre 2009 und 2010 wurde durch Kontoauszüge der Ehefrau des Bf. belegt, dass auf ihrem Konto monatlich 500 Euro mit dem Verwendungszweck Kinder- & Haushaltsgeld vom Konto des Bf. eingegangen sind. Die geleisteten Unterhaltszahlungen entsprechen damit jedenfalls den nach dem Regelbedarf festgelegten Beträgen für Kinder von 0 bis 3 Jahren in Höhe von 176 Euro bzw. 177 Euro (siehe dazu die Übersicht bei Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG15 § 33 Rz 100).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Begründung des Hauptwohnsitzes ab an der Adresse A , durch den Bf., seine Ehefrau und seine Tochter zum Wegfall des Tatbestandsmerkmales der fehlenden Haushaltszugehörigkeit geführt hat.

Aus den vorliegenden Auszügen des Zentralen Melderegisters ist ersichtlich, dass der Bf. im Streitjahr 2009 und im Streitjahr 2010 bis an der Adresse B , mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Ab haben der Bf., seine Ehefrau und seine Tochter ihren Hauptwohnsitz an der Adresse A, begründet. Die polizeiliche Meldung ist für die Frage des Wohnsitzes jedoch nicht allein ausschlaggebend, ihr kommt vielmehr bloße Indizwirkung zu (vgl. und , 91/14/0041). Letztlich kommt es für die Frage, ob ab ein gemeinsamer Familienwohnsitz an der Adresse A, begründet wurde, entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Der Bf. legte diesbezüglich glaubhaft dar, dass das Haus an der angeführten Adresse zwar im Oktober 2010 erworben wurde, aber nicht sofort bewohnbar war. Die Anmeldung des Hauptwohnsitzes erfolgte bereits im November 2010, um die Voraussetzungen für die Wohnbauförderung zu erfüllen. Da der Bf., seine Ehefrau und seine Tochter bis zum Einzug in das Haus Ende Jänner 2011 weiterhin an ihren ursprünglichen Hauptwohnsitzen wohnhaft waren, hat die Familie in den Monaten November und Dezember 2010 nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist folglich auch für die Monate November und Dezember 2010 zu gewähren.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung der Rechtsfragen der in der Entscheidung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2010)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100110.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at