Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (Ratentermine bereits abgelaufen)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde der *****, *****, vertreten durch RA Dr. Herbert Wabnegg, Bösendorferstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Strittig ist, ob das Zahlungserleichterungsansuchen der beschwerdeführenden Partei vom , mit welchem diese um neuerliche Ratenzahlung, und zwar eines Teilbetrages iHv 120.000 Euro bis Ende Juni, sowie den "noch unberechtigt aushaftenden Betrag in sieben gleich hohen Raten mit Fälligkeiten am 15. eines jeden Monats beginnend mit dem ", ersuchte, zu Recht mit Bescheid vom abgewiesen wurde.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheine, weil keinerlei Zahlungen geleistet und auch früher bewilligte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten worden seien. Da im Hinblick auf die Höhe des Rückstandes entsprechende Pfandobjekte nicht greifbar seien, erscheine die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet. Das Ansuchen enthalte dazu keine Begründung. Das Finanzamt könne daher das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht prüfen. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen wurde die beschwerdeführende Partei ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten iHv 1.059.450,93 Euro unverzüglich, und iHv 76.176,18 Euro bis zu entrichten.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und um Stattgabe des Ansuchens auf Zahlungserleichterungen ersucht. Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheiden vom seien die Forderungen der beschwerdeführenden Gesellschaft bei der A*** GmbH, der B*** GmbH und der C*** GmbH gepfändet worden. Auf Grund der erfolgten Pfändungen ihrer Forderungen bei drei ihrer wichtigsten Auftraggeber seien diese verunsichert und es sei fraglich, ob sie der beschwerdeführenden Partei in Zukunft weitere Aufträge erteilen werden. Die Zahlung der im Ansuchen angeführten Raten sowie die Zahlung der offenen Steuerschuld seien ihr jedenfalls möglich, sofern die Auftragslage stabil bleibe und sie die Lohnforderungen ihrer Mitarbeiter zahlen könne. Hiefür sei die Einstellung der Forderungsexekution zweckmäßig.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, weder die angebotenen Raten noch die laufenden Selbstbemessungsabgaben seien bisher entrichtet worden, weshalb die Einbringung der Abgaben insbesondere auf Grund des bisherigen steuerlichen Verhaltens und der Höhe und Zusammensetzung des Rückstandes als gefährdet erscheine. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen wurde die beschwerdeführende Partei ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten iHv 1.272.319,28 Euro unverzüglich, und iHv 13.320,20 Euro bis zu entrichten.
Im Vorlageantrag vom verwies die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde und ergänzte zusammengefasst, durch die von der belangten Behörde eingeleiteten Pfändungsmaßnahmen habe sich die Ertragslage der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert, zumal es dadurch zu keinen weiteren Aufträgen durch die Drittschuldnerinnen komme und sich andererseits laufende Abrechnungen verzögerten. Durch das Vorgehen der Behörde werde für eine drohende Insolvenz Vorschub geleistet, es wäre daher wesentlich zweckmäßiger dem Ratenansuchen stattzugeben. Hätte die Behörde dem Ratengesuch sofort stattgegeben, wären bereits Zahlungen von rund 360.000 Euro eingelangt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte durch ihren anwaltlichen Vertreter am mit folgender wörtlicher Begründung die Ratenzahlungen bei der belangten Behörde:
"Ich nehme Bezug auf die mit Ihnen in den Monaten Oktober und November 2017 sowie März 2018 geführte Korrespondenz und ersuche namens und auftrags meiner Mandantin neuerlich um Gewährung von Ratenzahlung.
Meine Mandantin teilt mir mit, dass sie in der Lage wäre, einen Teilbetrag in Höhe von EUR 120.000,-- bis Monatsende zu bezahlen und ersucht höflichst, den restlichen, dann noch unberichtigt aushaftenden[,] Betrag in sieben gleich hohen Raten mit Fälligkeiten am 15. eines jeden Monats beginnend mit dem bezahlen zu dürfen."
In der Beschwerde und im Vorlageantrag beantragte die beschwerdeführende Partei keine vom ihrem Ansuchen abweichenden, neuen Ratenzahlungstermine. Sie ergänzte ihre Ausführungen nur dahingehend, dass die Zahlung der offenen Steuerschuld jedenfalls möglich sei, sofern die Auftragslage stabil bleibe und sie die Lohnforderungen ihrer Mitarbeiter zahlen könne bzw. dass sich die Ertragslage durch die von der Finanzbehörde eingeleiteten Pfändungsmaßnahmen weiter verschlechtert habe und durch das Vorgehen der Behörde Vorschub für eine drohende Insolvenz geleistet werde.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesfinanzgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,
- wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
3.1.2. Die Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Die Überprüfungspflicht aber auch –befugnis des Bundesfinanzgerichtes beschränkt sich nur auf die im Antrag vorgebrachten Gründen. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung - hiezu gehört auch, dass die Einbringung der Abgabenschuld nicht gefährdet ist - aus eigenem darzulegen und glaubhaft zu machen ().
3.1.3. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf jedoch über den beantragten zeitlichen Rahmen nicht hinausgehen (siehe dazu auch Ritz, BAO6, § 212, Tz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als gegenstandslos anzusehen, wenn die begehrte Stundungsfrist bereits verstrichen ist ().
Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden. Nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (vgl. sowie ; , RV/7104588/2016).
3.1.4. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem die beschwerdeführende Partei die Ratenzahlung begehrt hatte (hier jedenfalls die Termine bzw. , , , , , und ), auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde die begehrte Ratenzahlung nicht mehr rückwirkend gewähren könnte, weshalb die beschwerdeführende Partei durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit keine andere Rechtsstellung erlangen könnte, als sie derzeit innehat.
Da die beantragte Zahlungserleichterung somit schon auf Grund des zwischenzeitigen Ablaufes der beantragten Fristen nicht (mehr) zu bewilligen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit). Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die unter 3.1. dargelegte, vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105165.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at