Säumniszuschlag; Bescheid wurde in Data-Box zugestellt, mangels Bekanntgabe einer elektronischen Adresse erfolgte keine Verständigung über die Zustellung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den R. in der Beschwerdesache BF, Wohnadresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 8.448,00 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 168,96 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.
In der dagegen mittels FinanzOnline eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) aus, dass sie bis dato weder den Einkommensteuerbescheid 2017 noch eine andere Nachricht erhalten habe. Die Bf. habe mit einem Bescheid und der Zahlung ja gerechnet. Wider Erwarten sei dann der Säumniszuschlagsbescheid in der Post gewesen.
Es werde um Aufhebung des Säumniszuschlages ersucht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintrete, wenn die Abgabe nicht bis spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet werde.
Der Einkommensteuerbescheid 2017 sei der Bf. in die Data-Box ihres Finanz-Online-Zuganges zugestellt worden. Da die Bf. offensichtlich bei "Inbetriebnahme" ihres FinanzOnline-Kontos es verabsäumt habe, eine E-Mail-Adresse und eine Mobilfunknummer in den "Grunddaten" zu hinterlassen, habe sie nicht über den Zugang informiert werden können.
Dagegen beantragte die Bf. mit Eingabe vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Die Bf. besitze ihren FINON-Zugang bereits länger. Ihr sei nicht bekannt, dass die Hinterlegung einer E-Mail-Adresse erforderlich sei und nicht erfolgt wäre. Sie sei auch darüber nicht schriftlich verständigt worden. Die E-Mail-Adresse hätte doch bereits damals beim Registrierungsantrag zu FINON abgefragt werden können. Auch bei der Zustellung der Teilnehmerdaten habe sich kein Hinweis darauf gefunden.
Für die Zustellung sei im Übrigen die Postadresse zur Verfügung gestanden. Noch effektiver wäre es wohl, die Eingabe von Erklärungen oder Anträgen, die eine elektronische Zustellung zur Folge hätten, technisch an die Hinterlegung einer E-Mail zu knüpfen. Dennoch solle der Bescheid als in ihren Verfügungsbereich gelangt gelten.
Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb man die Data-Box-Zustellung überhaupt akzeptieren müsse, sobald man sich für FINON anmelde. Mit anderen Worten, man müsse eine E-Mail Adresse verwenden und trage das Risiko, dass eine Nachricht übersehen oder versehentlich als Spam behandelt werde.
Es werde daher die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages beantragt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Aus der Aktenlage ergibt sich , dass der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid für 2017 am elektronisch in die Databox zugestellt wurde.
Zum Zeitpunkt der Zustellung war in FinanzOnline keine elektronische Adresse zur Benachrichtigung über eine elektronische Zustellung angegeben.
Die Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 8.448,00 wurde nicht bis spätestens entrichtet.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 der zitierten Norm beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Die FinanzOnline -Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der derzeit geltenden Fassung bestimmt außerdem in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an. (vgl. RV/0002-F/13).
Daraus folgt, dass der Einkommensteuerbescheid trotz der nicht erfolgten Verständigung der Bf. mit Mail in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt ist und muss der Einkommensteuerbescheid ihr ab diesem Zeitpunkt zugerechnet werden. Eine verspätete Einsichtnahme ging demzufolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Bf. hat von der Möglichkeit der Benachrichtigung via Mail über die Zustellung von behördlichen Schriftstücken nicht Gebrauch gemacht.
Der Umstand, dass die Bf. wegen Nichteinsichtnahme in die Databox vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt hat, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen.
Somit steht fest, dass der Einkommensteuerbescheid 2007 rechtwirksam zugestellt und die Abgabenschuldigkeit nicht fristgerecht bis entrichtet wurde.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte damit grundsätzlich zu Recht, da die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().
Soferne die Bf. vorbringt, dass für die Zustellung auch die Postadresse zur Verfügung gestanden wäre, ist entgegenzuhalten, dass die Bf. (zumindest bis zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides) auf die elektronische Zustellung nicht verzichtet hat.
Zum Vorbringen, dass nicht ersichtlich sei, warum man eine Data-Box-Zustellung akzeptieren müsse, sobald man sich für FINON anmelde, wird auf § 5 Abs. 3 FinanzOnline -Verordnung 2006 verwiesen, wonach der Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten kann.
Die Einwendungen der Bf. im Beschwerdeverfahren konnten daher keine Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlagsbescheides aufzeigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Abweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der FinanzOnline Verordnung 2006 sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergab, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100457.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at