Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bei Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung wegen - steuerlich relevanter nichtselbständiger Erwerbseinkünfte der Ehegattin des Bf., - Einkünfte der Ehegattin des Bf. aus Vermietung und Verpachtung, - ehrenamtlicher Tätigkeiten der Ehegattin des Bf., - drohendem Wechsel der Arbeitsstätte des Bf., - besonders gelagerter Pflegenotwendigkeit der Schwiegermutter des Bf. - Pendlerpauschale neu - Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter R und die weiteren Senatsmitglieder XXX in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist seit Jahren bei der A GesmbH als B in der C in D beschäftigt und hatte seinen Familienwohnsitz ursprünglich in E. Auf Grund der von der Ehegattin des Bf. erzielten nichtselbständigen Einkünfte bei der F Gebietskrankenkasse gewährte ihm das Finanzamt Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung bis einschließlich für das Jahr 2006. Bereits im Jahr 2005 war die Ehegattin des Bf. teilweise im Vorruhestand und ihre Arbeitgeberin vermerkte in den an das Finanzamt übermittelten Lohnzetteln als soziale Stellung „Sonst. Pensionist“.
Seinen ursprünglich in E gelegenen Hauptwohnsitz verlegte der Bf. laut Auskunft des Zentralen Melderegisters am nach G im Bezirk H. Sein Arbeitsort befindet sich weiterhin in D, und seine Unterkunft unverändert in der Nähe des Arbeitsplatzes im Hotel II.
Nach den Angaben des Bf. in seinem Schreiben vom benützt er für die Fahrten zwischen Familienwohnsitz, Arbeitsplatz und Unterkunft den eigenen Pkw. Die Kilometeranzahl für die einfache Fahrtstrecke zwischen Familienwohnsitz in G und Arbeitsplatz in D beträgt 225 km und zwischen Familienwohnsitz und Unterkunft 215 km. Die Anzahl der Fahrten würde sich nach den für den Schichtdienst der Tätigkeit monatlich vorgegebenen Dienstplänen und den dort nicht planbaren (z.B. Überstunden, Diensttausch, Krankenstand, Systemtests, usw.) tatsächlich verrichteten Schichtdiensten und den damit verbundenen erforderlichen Nächtigungen (12 Stundendienst) in M richten. Im Durchschnitt seien dies fünf Anreisen und 10 Nächtigungen pro Monat gewesen. Er habe keine anderen Personen mitbefördert und eine unentgeltliche Schlafmöglichkeit sei vom Arbeitgeber ebenso wie Vergütungen für Fahrtkosten nicht gewährt worden.
Wie in den vorangegangenen Jahren beantragte der Bf. im Zuge der am elektronisch übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,00 und doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 4.166,65 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Weiters wurden Aufwendungen für Steuerberatungskosten in Höhe von 4.200,00 € als Sonderausgaben und nicht strittige Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 148,79 € als Werbungskosten beantragt.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Nachweis der beantragten Sonderausgaben anhand geeigneter Unterlagen.
Der Beschwerdeführer übermittelte eine Honorarnote des ausgewiesenen Vertreters, in der im Betreff "Beschwerde über die Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Einkommensteuer 2008 und 2009; sonstige Beratungsleistungen" genannt werden. Für seine im Betreff zitierten Beratungsleistungen erlaube er sich eine Rechnung in Höhe von € 4.200,00 einschließlich 20% Mehrwertsteuer zu legen.
Mit Vorhalt vom mit Frist zur Beantwortung bis ersuchte das Finanzamt um genaue Definierung der sonstigen Beratungsleistungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom verweigerte das Finanzamt die geltend gemachten Werbungkosten betreffend Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung mit der Begründung, dass im Hinblick auf die noch offenen Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht betreffend 2013 bis 2015 und auf das ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes für das Jahr 2010 seitens des Finanzamtes davon ausgegangen werde, dass diese Aufwendungen privat veranlasst seien und nicht als Werbungskosten anerkannt hätten werden können. Für die Steuerberatungskosten seien keine geeigneten Unterlagen nachgereicht worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend den Einkommenssteuerbescheid 2010 angemerkt, dass dies nach vielen Jahren durch die Richterin offensichtlich unter Zeitdruck ohne sich mit dem konkreten Sachverhalt auf der Seite des Steuerpflichtigen auseinander zu setzen (keinerlei
Eingehen oder Bezugnahme auf sein Vorbringen subjektiver Natur, wie eigentlich gesetzlich vorgesehen gewesen wäre) entschieden worden sei. Die eingehende Beratung des J als steuerlicher Vertreter habe letztendlich dazu geführt, auf eine außerordentliche Revision ausschließlich aus Kostengründen zu verzichten. Formalrechtlich und materiell rechtlich sei diese Entscheidung, wie alle anderen Entscheidungen, die unter Verzicht oder Ablehnung des gesetzlich zwingend vorgesehenen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des (subjektiven) Sachverhaltes, unrichtig zustande gekommen. Die Richterin hätte richtigerweise das Finanzamt auffordern müssen, ein solches unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch bereits rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2011 und 2012 vorgelegen, welche die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrt zuerkannten hätten. Diese Entscheidungen des Finanzamtes seien nach Durchführung von Ermittlungsverfahren erfolgt. Diese Vorgänge würden deutlich die Ohnmacht der Steuerpflichtigen in derart geführten Verfahren zeigen.
Auch für das Jahr 2016 sei hinsichtlich der beantragten doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten kein Ermittlungsverfahren seitens des Finanzamtes erfolgt. In den zwei Ergänzungsersuchen betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2016 seien die beantragten Werbungskosten nicht hinterfragt worden. Die Begründung sei unschlüssig und unrichtig, weil sie sich laut Begründungstext auf die doppelte Haushaltsführung im Jahr 2015 als privat veranlasst beziehen würde, obwohl es sich um das Veranlagungsjahr 2016 handle und das Veranlagungsjahr 2015 nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Zum Bindungsverständnis des Finanzamtes an Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes werde auf alle bisherigen Ausführungen über die Jahre verwiesen. Natürlich sei ihm bekannt, dass ein durchdringendes Rechtsverständnis nur in einem mehrere Jahre dauernden Studium erlangt werden könne.
Zum Sachverhalt gibt der Bf. bekannt, dass es im Jahr 2016 bezüglich seines Familienwohnsitzes, seiner Unterkunft in der Nähe des Arbeitsplatzes, seines Arbeitsortes und seiner blockweisen An- und Heimreise zur und von der Arbeitsstelle bzw. Unterkunft im Vergleich zu den Vorjahren keine Änderungen gegeben hätte.
Er sei in aufrechter Ehe mit K verheiratet und in unmittelbarer Nähe am Familienwohnsitz würden sich des Weiteren der Sohn, die Schwiegertochter samt zwei Enkelkindern, seine Schwiegermutter, seine Geschwister und deren Ehegatten befinden. Seine inzwischen leider verstorbenen Eltern seien ebenfalls in der Nähe wohnhaft gewesen. Der Wohnsitz in G sei Lebensmittelpunkt und der Ort, wo sich Familie und Freunde - das soziale Netzwerk— befinden würden, was
sich positiv auf sein Erwerbsleben auswirken würde. Das Großstadtleben mache ihm Angst und bringe für seinen belastenden Job keine Erholung, sondern verursache nur zusätzlichen Stress. Familiäre und freundschaftliche Bindungen seien am Arbeitsort schon aus zeitlichen Gründen (nach den Schichtdiensten müsse er schlafen) keine vorhanden.
Sein Dienstvertrag mit der A GmbH sehe die Bundesländerversetzbarkelt vor und die öffentlich bekannte Vereinheitlichung des L führe dazu, dass auch eine Versetzung ins Ausland jederzeit als erforderlich passieren könne, was eine Verlegung seines Familienwohnsitzes an seine jetzige Arbeitsstelle, abgesehen vom nichtverkraftbaren finanziellen Aufwand, unlogisch machen würde, also unzumutbar sei.
Er möchte darauf hinweisen, dass seitens seiner Dienstgeberin bereits einmal von der
Bundesländerversetzbarkeit Gebrauch gemacht worden sei. Im Jahr 2004 sei sein Dienstort von M nach D verlegt worden. Seine Unterkunft in dem einfachen Hotel habe er beibehalten. Die Unterkunft biete ihm die für seinen Schichtdienst nötige Erholung und sei wirtschaftlich tragbar.
Seine Gattin hätte aufgrund ihrer schweren Erkrankung in den Vorruhestand gehen können, der jederzeit widerrufen werden hätte können. Sie sei am Familienwohnsitz die Drehscheibe für Betreuungsaufgaben innerhalb der Familie, welche Aufgabe sie auch gerne wahrnehmen würde. So habe sie, für seine Eltern und ihre Mutter gekocht und das Essen zugestellt, Arztbesuche mit diesen absolviert und sonstige Pflegearbeiten erledigt. Zudem sei sie seit 2012 Prokuristin der Gesellschaft des Sohnes und bringe ihre fachlichen Kenntnisse als Juristin seit der Gründung ein. Die nach dem Tod ihres Vaters ins Alleineigentum übernommene Wohnung in O werde von ihr betreut und nach dem Auszug der Mutter, weil diese nicht barrierefrei sei, vermietet. Des Weiteren sei sie in der Gemeinde im Sozialarbeitskreis ehrenamtlich eingebunden und wesentliche Projektgestalterin der ”Zukunftswerkstatt“ der Gemeinde G. Ehrenamtlich sei auch ihre Tätigkeit im Rahmen des Roten Kreuzes als Mitglied des Teams Osterreich zuletzt in der Katastrophenhilfe für die Flüchtlinge. Sie habe eine starke Bindung zu ihrem Umfeld am Familienwohnsitz. Eine Übersiedlung wäre neben der nichtverkraftbaren finanziellen Belastung eine gesundheitliche Gefährdung im psychischen und physischen Bereich nicht nur für sie selbst, sondern auch für ihre mittlerweile pflegebedürftige Mutter und deshalb nicht zumutbar. Sie unterstütze auch die junge Familie des Sohnes bei der Betreuung ihrer Enkelkinder und leiste auch hier einen wesentlichen Beitrag auf den nicht verzichtet werden könne.
Abgesehen davon, dass er es als Grundfreiheitsbeschränkung ansehe, dass eine Behörde
Vermutungen über die Zumutung seiner Wohnsitznahme und arbeitsplatzbedingte
Erholungsgestaltung ansehe, wüsste er nicht, wie und warum seine Gattin im Hotelzimmer auf Dauer wohnen und den Haushalt führen sollte. Hier sei hoheitliches Denken maßlos überzogen und als solches für entscheidende Personen (Beamte) erkennbar, wenn sie sich selbst so behandelt sehen würden. In diesem Zusammenhang sei ihm auch eine private Äußerung erlaubt: Steuergeld sei unser aller Geld und sollte uns allen zu Gute kommen. Und Pendler hätten es besonders schwer, dazu würden bei ihm noch zwölfstündige Nacht- und Schichtdienste im äußerst sensiblen Tätigkeitsbereich kommen, da sei die gesetzlich vorgesehene Rückvergütung ohnehin ein Tropfen auf den heißen Stein. Besonders unter Anderem im Hinblick darauf, dass sich das Finanzministerium ein Logo um über EUR 100,000 geleistet habe und zwar bezahlt an ein amerikanisches - nicht !! österreichisches Unternehmen. Unser Steuergeld fließe ins Ausland, es komme nicht den Bürgern zugute!
Zu wirtschaftlichen Überlegungen einer Übersiedlung sei angemerkt, dass der für G partnerschaftlich entschiedene, selbstbestimmte und ausschließlich selbstbestimmbare Lebensmittelpunkt an der Grenze der finanziellen, altersbedingten und gesundheitlichen Zumut- und Machbarkeit geschaffen worden sei und ein gleichwertiges Wohnen in der Nähe seines jetzigen Dienstortes, abgesehen von der unzumutbaren Aufgabe der familiären und freundschaftlichen Bindungen, nicht leistbar wäre. Der Quadratmeterpreis für Grundstücke bei ihm würde derzeit in seiner Lage bei EUR 60 und in M, MU, N müsste wohl das Hundertfache angenommen werden. Der Binnenmigrationszwang sei grundsätzlich abzulehnen.
Werbungskosten seien Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst seien. Sie würden in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen. Wenn man die Begriffe des Gesetzes „beruflich veranlasst" und „privat veranlasst" gegenüber stellen würde, so sei der beruflichen Veranlassung jedenfalls eine Einflussmöglichkeit des Dienstgebers auf das Verhalten seines Dienstnehmers immanent. "D.h.: ist Ausdruck der Gestaltung des Dienstverhältnisses." So habe der Dienstgeber Einfluss darauf, dass der Dienstnehmer sein Verhalten im privaten Bereich so setzen würde, dass die Dienstpflicht optimal und in seinem Fall im Dienst peinlichst genau ausgeruht, konzentriert, gut ausgebildet und informiert über jeweils zwölf Stunden erfüllt werden könne. Dies sei durch die gegenständliche Unterkunftnahme in M gewährleistet. Die entstehenden Kosten dafür seien also beruflich veranlasst.
Auf die Tatsache der Entscheidung über Begründung, Erhaltung oder Beendigung des Familienwohnsitzes, die Begründung, Erhaltung und Beendigung von Familienbanden und soziale Netzwerke, sowie die finanzielle und gesundheitliche Gestaltung seines Lebens habe der Dienstgeber zumindest direkt keinen Einfluss. Die gewählte Ausbildung, der gewählte Beruf, alles private Entscheidungen, die für Behörden ohne Beurteilung der Risikobereitschaft - Zumutbarkeit - in der Lebensgestaltung von Steuerpflichtigen zur Kenntnis zu nehmen seien.
Zusammenfassend bitte er in der Ermessensübung, wie auch für den Einzelfall gesetzlich vorgesehen, die gesamte Lebenssituation von ihm und seiner Familie und die daraus folgende Zumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes in der Steiermark zu
berücksichtigen und die beantragten Werbungskosten anzuerkennen.
Bezüglich der nicht gewährten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er das zweite Ersuchen um Ergänzung dahingehend beantwortet habe, dass die erbetene Konkretisierung der sonstigen Beratungsleistungen auf der Honorarvereinbarung mit J auf Stundenbasis vom basieren würde und würden die Beratung über formal rechtliche und materiell rechtliche Grundlagen und Möglichkeiten beinhalten, die einerseits die Vorgangsweise der Behörden mit dem gegenständlichen Sachverhalt von 2011 bis 2016 analysieren würden und andererseits zu den Beschwerdeverfassungen geführt hätten. Die unterschriebene Auftragsvollmacht sei auf Grund eines Übertragungsfehlers nicht übermittelt worden sein.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führt das Finanzamt bezüglich der nicht gewährten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben aus, dass der Bf. entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerdebegründung im Zuge der Beschwerde keine Vertretungsvollmacht des J als steuerlichen Vertreter übermittelt habe, sondern ausschließlich ein Beratungsangebot vom , welches vom Bf. am selben Tag mit dem Vermerk "Mit der Bitte um enge Zusammenarbeit mit meiner Gattin" gegengezeichnet habe. Auch in den Vorhaltsbeantwortungen vom und habe der Bf. keine Vertretungsvollmacht für J übermittelt. Weiters werde angemerkt, dass eine elektronische Vertretungsvollmacht von J ebenfalls nicht eingebracht worden sei und der Bf. auf Grund der aktuellen Aktenlage steuerlich nicht vertreten sei. Die beantragten Steuerberatungskosten (Beratungshonorare) in Höhe von 4.200 Euro hätten somit gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 nicht anerkannt werden können.
Zu den beantragten Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten wird darauf hingewiesen, dass der Bf. seit Jahren bei derselben Firma und am selben Beschäftigungsort in M beschäftigt sei. Der Dienstort sei somit seit Jahren nicht gewechselt worden. Der Bf. habe in seiner Beschwerdebegründung nicht vorgebracht, dass ihm eine Versetzung konkret drohen würde. Die abstrakte Möglichkeit einer Versetzung an einen anderen Dienstort führe beim Bf. und sowohl auch bei jedem anderen Arbeitnehmer nicht dazu, dass die Aufwendungen für eine jahrelang beibehaltene Anmietung eines Hotelzimmers am Dienstort und für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen seien (vgl. ).
Bis habe sich der Familienwohnsitz des Bf. in E befunden und der Bf. hätte seinen Familienwohnsitz mit nicht an den Dienstort, sondern nach G verlegt. Die Familienwohnsitzverlegung nach G sei aus Sicht des Finanzamtes ausschließlich privat veranlasst, da sich der Dienstort des Bf. über Jahre hinweg in D befinden würde und der Familienwohnsitz nicht an den Dienstort, sondern nach G verlegt worden sei. Der Bf. würde in der Beschwerdebegründung auch ausführen, dass an seinem Familienwohnsitz in G der Sohn und die Schwiegertochter samt Enkelkindern, die Geschwister und deren (Ehe-)Partner und die Eltern in der Nähe wohnhaft seien/waren und die (Ehe-)Partnerin die Betreuung der Eltern übernommen habe und weiters seit 2012 die Funktion der Prokuristin der Gesellschaft des Sohnes ausüben würde. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen seien die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 4.166,65 Euro und die Kosten der Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 Euro daher als Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 zu qualifizieren und seien somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
In seinem fristgerecht erhobenen Vorlageantrag vertritt der Bf. bezüglich der Steuerberatungskosten die Ansicht, dass zwischen ihm und J seit der Annahme des Beratungsgespräches vom ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vorliegen würde. Die Tatsache, dass die Vollmacht Online nicht verarbeitet worden sei, könne daran nichts ändern. Es werde auf die Erledigungen im Zusammenhang mit den von J eingebrachten Beschwerden hingewiesen.
Bezüglich der geltend gemachten Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten wird vom rechtlichen Standpunkt her unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Unterkunftnahme in der Nähe des Dienstortes beruflich veranlasst sei und der Familienwohnsitz mit den familiären und sozialen Bindungen sich entfernt davon befinden würde.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (, 2001/13/0216). Der Grund, warum Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann (zB ). Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56 Doppelte Haushaltsführung).
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (). Es ist daher für die Entscheidung für das gegenständlich strittige Jahr 2016 unerheblich, aus welchen Gründen die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2011 und 2012 als Werbungskosten gewährt wurden. Der Ordnung halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 vom Bundesfinanzgericht zusammengefasst mit der Begründung aufgehoben wurden, dass der eigentliche Wiederaufnahmsgrund, nämlich dass die Ehegattin nur mehr Pensionseinkünfte beziehen würde, was auf Grund von weiteren Erhebungen festgestellt wurde, in den Wiederaufnahmebescheiden nicht angeführt wurde und in der Begründung der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide die Darstellung der Wiederaufnahmegründe, nämlich die Darstellung der maßgebenden, neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel, fehlt. Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 hat das Bundesfinanzgericht somit nicht in der Sache selbst entschieden, sondern die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren wegen unzureichender Begründung aufgehoben. Aus welchen Gründen der Bf. die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung in den Jahren 2011 und 2012 als Werbungskosten vom Finanzamt gewährt bekommen hat, ist nicht nachvollziehbar, da den betreffenden Einkommensteuerbescheiden eine diesbezügliche Begründung fehlt.
Für die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung ist somit zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 zumutbar gewesen wäre, den Familienwohnsitz in die Nähe seines Arbeitsplatzes zu verlegen.
Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe können unter anderem steuerlich relevante Erwerbseinkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 des anderen Ehepartners am Familienwohnsitz sein, die bei dessen Verlegung verloren gehen würden (z.B. ).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat im strittigen Jahr 2016 nichtselbständige steuerpflichtige Bezüge von der F Gebietskrankenkasse in Höhe von 55.544,64 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels) erhalten. Als soziale Stellung ist im Lohnzettel "Sonstiger Pensionist" ausgewiesen.
Erklärend wird in der Beschwerde zur "Pension" seiner Gattin darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine gesetzliche (ASVG) Pension handeln würde, sondern um eine für "Umstrukturierungen" sozialpartnerschaftlich vorgesehene jederzeitig widerrufbare Freistellung. Seine Gattin habe auch immer damit gerechnet, am ursprünglichen Erwerbsleben wieder teilnehmen zu können und habe sich nach schwerer Erkrankung (langem Krankenstand) auch dem Arbeitsamt als arbeitssuchend zur Verfügung gestellt. Ob der Behindertenstatus (60%), die hohe Qualifikation (Akademikerin), das Alter 50+ oder sonstige Gründe ausschlaggebend für das Scheitern gewesen sind, lasse sich nicht nachvollziehen.
Der Bf. hat das Bundesfinanzgericht bereits bezüglich des Veranlagungsjahres 2010 zur Entscheidung zum gleichen Sachverhalt angerufen. Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis vom , RV/2100264/2012, diesbezüglich ausgesprochen, dass die Gattin des Bf. seit 2007 keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern von der F Gebietskrankenkasse nur mehr Pensionseinkünfte bezieht. Auch im gegenständlich strittigen Jahr hat die Gattin des Bf. nach dem an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel "Sonstige Pensionseinkünfte" bezogen. Für den Bezug dieser Einkünfte ist es nicht erforderlich, an einer bestimmten Örtlichkeit (Arbeitsort, Betriebsstätte) ortsanwesend zu sein. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Familienwohnsitz trotz der behaupteten jederzeitigen Widerrufbarkeit des vorzeitigen Ruhestandes im Jahr 2011 von E in das ca. 120 km entfernte G verlegt wurde. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Gattin des Bf. und der Bf. selbst nicht damit gerechnet haben, dass ihre aufgrund einer Umstrukturierung bzw. Krankheit erwirkte Freistellung wieder in ein aktives Beschäftigungsverhältnis rückgängig gemacht wird. Hinzu kommt, dass die Gattin des Beschwerdeführers nach den Angaben im Schreiben vom seit ein steuerlich relevantes Einkommen als Pensionistin bezieht. Nachdem der Beschwerdeführer niemals konkrete Nachweise der möglichen Rücknahme des Vorruhestandes seiner Ehegattin vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung gehandelt hat.
Gegen eine Wiedereinstellung der Ehegattin des Bf. bei der F GKK spricht auch die im Jahr 2005 erhaltene und im Lohnzettel ausgewiesene Abfertigung, woraus auf die endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses zu schließen ist. Zur Aussage des Bf. in der Beschwerde, eine Fremdbestimmung der Wahl des Lebensmittelpunktes durch Behördenvertreter werde als grundrechtsverletzend zurückgewiesen, wird darauf hingewiesen, dass es dem Finanzamt sowie auch dem Bundesfinanzgericht völlig fern liegt, dem Bf. vorzuschreiben, wo er seinen Familienwohnsitz einzurichten hat. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Einkommensteuergesetz an bestimmte Verhaltensweisen eines Abgabepflichtigen bestimmte Rechtsfolgen knüpft, beispielsweise dann, wenn der Abgabepflichtige seinen Familienwohnsitz in unüblicher Entfernung zur Arbeitsstätte wählt oder beibehält.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nach den Angaben in der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2009 die Ehegattin des Bf. laufend Kurse und Ausbildungen zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit absolviert hat. Insbesondere wurden die Ausbildung zur VHS Dozentin, angeboten von der F Volkshochschule und dem Landesverband, die Ausbildung in Akkupunktur Meridian Massage, angeboten vom F Massageausbildungszentrum, und eine Zusatzausbildung als Pilatestrainerin angeführt. Weiters hätte sie in diesem Zeitraum eine selbständige Erwerbstätigkeit in Form einer Partnerschaft in einem bestehenden Studio für Körpertraining in einem Power-Plate-Studio in E Mitte 2008 angestrebt und die Ausbildung zur Power-Plate-Trainerin absolviert. Dieses Streben nach einer anderen Erwerbstätigkeit zeigt ebenfalls, dass die Ehegattin des Bf. nicht von einem Widerruf ihres vorzeitigen Ruhestandes durch ihre ehemalige Arbeitgeberin ausgegangen ist.
Die Ehegattin des Bf. hat im Jahr 2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 2.701,04 aus der Vermietung der ehemals ihren Eltern gehörenden Wohnung in O erzielt. Hiezu ist auszuführen, dass einerseits diese Einkünfte auf Grund ihrer geringen Höhe (ca. 1,64% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bf. und seiner Ehegattin zusammen in Höhe von € 165.106,32) nicht wesentlich zum Familienunterhalt beitragen und andererseits derartige Einkünfte die Anwesenheit in O nicht in einer derartigen Intensität erfordern, dass von der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in G auszugehen ist.
Zu dem weiteren vorgebrachten Umstand, seine Ehegattin sei seit 2012 in der Gesellschaft ihres Sohnes als Prokuristin tätig und bringe ihre fachlichen Kenntnisse als Juristin seit der Gründung ein, wird mit Schreiben vom in Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom bekannt gegeben, dass seine Ehegattin als Prokuristin in der GmbH ihres Sohnes keine steuerlich relevanten Einkünfte beziehen würde. Sie sei an der Gesellschaft nicht beteiligt und ein Dienstverhältnis sei nicht begründet worden. Die gesetzliche Ermächtigung als Prokuristin hätte sie über die Jahre im Sinne einer Beistands- und Aufmerksamkeitsposition im Geschäftsleben ausgeübt. In der Praxis hätte sich dies zum Beispiel so dargestellt, dass die Einbindung der Ehegattin in Vorgänge rund um eine derzeit vorgesehene Beteiligung Dritter beratend für den Sohn erfolgt sei, während alle weiteren Schritte der Umsetzung durch den Sohn und dessen Rechtsvertreter stattgefunden hätten.
Aus einer derartigen im nächsten Angehörigenbereich angesiedelten unbezahlten beratenden Tätigkeit der Ehegattin kann nach Ansicht des erkennenden Senates eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes in den Nahebereich der Arbeitsstätte nicht abgeleitet werden, da dieser Tätigkeit entsprechend der oben zitierten Judikatur des VwGH keine steuerlich relevanten Einkünfte der Ehegattin entspringen und somit die von der Judikatur geforderten Umstände von erheblichem objektivem Gewicht nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass seine Schwiegermutter mittlerweile pflegebedürftig geworden sei. Mit Schreiben vom wird über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom darauf hingewiesen, dass seine Schwiegermutter im Jahr 1931 geboren sei. Nach einem kurzen Aufenthalt im Heim der Volkshilfe würde sie sich seit im Pflegewohnheim P in O befinden. Den ursprünglichen Wohnsitz in O habe sie mangels Barrierefreiheit und Schwierigkeiten in der Eigentümergemeinschaft aufgegeben und sei am nach Q übersiedelt. Bis zum Jahr 2013 sei sie offensichtlich gegenüber Behörden, Banken und Krankenhäusern dermaßen verunsichert gewesen, dass sie seiner Gattin eine Vollmacht ausgestellt habe und gebeten habe, diese Kontakte zu übernehmen. Ihr Gesundheitszustand habe sich zusehends verschlechtert, sodass auch die engmaschige Betreuung durch seine Gattin nicht mehr bewältigt hätte werden können und ein medizinisches Gutachten durch das geriatrische Zentrum O die Übernahme in eine Pflegeeinrichtung befürwortet habe. Im Pflegewohnheim P sei sie in Betreuung eines Neurologen und soweit medikamentös eingestellt, dass durch den Wegfall der alltäglichen Pflichten für sie ein gutes Leben möglich sei. Ein Leben alleine dagegen nicht. Zusätzlich gebe es zugunsten seiner Gattin eine Vorsorgevollmacht. Die genaue Diagnose über den kognitiven Zustand seiner Schwiegermutter würde ihm nicht vorliegen.
Hiezu ist auszuführen, dass eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger (; , 2006/13/0087), deren Mitübersiedlung unzumutbar ist (), einen für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechenden Grund darstellen kann. Eine teilweise Unterstützung der betagten Eltern durch die Kinder bei ihrer Haushalts- und Lebensführung an den Wochenenden, Feiertagen und im Urlaub entspringt jedoch dem familiären Beistandsgebot und bildet allein keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung ().
Der Bf. wurde mit Schreiben vom ersucht, die näheren Umstände der Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter bekannt zu geben (ab wann pflegebedürftig, Höhe der Pflegestufe und des Pflegegeldes, Erkrankungen, Behinderungen, etc.). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Auskünfte erteilt bzw. geeignete Belege vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof setzt bei der Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung auf Grund der Pflege naher Angehöriger das Bestehen einer besonders gelagerten Pflegebedürftigkeit voraus (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des ). Der nicht bestehende Pflegegeldbezug spricht gegen einen ständigen Betreuungs- oder Hilfsbedarf durch Angehörige (vgl. ).
Für das gegenständlich strittige Jahr 2016 ist in dem von der Versicherungsanstalt AB für die Schwiegermutter übermittelten Lohnzettel ein Pflegegeld der Stufe 1 ab 12/2016 in Höhe von 157,30 ausgewiesen. Mangels geeigneter Nachweise (z.B. ärztliches Attest) ist daher von einer besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit der Schwiegermutter für den Zeitraum 1-11/2016 nicht auszugehen. Im Dezember 2016 hat die Schwiegermutter des Bf. zwar Pflegegeld der Stufe 1 bezogen, war aber in einer professionellen Pflegeeinrichtung untergebracht, was ebenfalls gegen eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit durch die Ehegattin des Bf. spricht. Gesamt gesehen lag im strittigen Jahr 2016 eine besonders gelagerte Pflegebedürftigkeit, die zu einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich des Arbeitsplatzes wegen der Pflegegebedürftigkeit eines Angehörigen führen würde, somit nicht vor.
Aus dem Vorbringen, die Ehegattin des Beschwerdeführers würde ihre Mutter bereits seit 2013 in allen Angelegenheiten gegenüber öffentlichen und privaten Stellen und Personen vertreten sowie dem weiteren Umstand, dass es eine Vorsorgevollmacht zugunsten seiner Gattin geben würde, kann nach Ansicht des erkennenden Senates eine Pflegebedürftigkeit von objektiv erheblichem Gewicht nicht erblickt werden, sondern ist in diesem Fall von allgemein üblicher Unterstützung betagter Elternteile bei der Lebensführung auszugehen.
Ein weiterer Grund für eine doppelte Haushaltsführung kann eine ständig wechselnde Arbeitsstätte eines Abgabepflichtigen sein (z.B. bei einem Bauarbeiter mit wechselnden Baustellen, bei saisonal Beschäftigten oder bei Vorliegen einer Arbeitskräftegestellung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine häufige Abberufung zu entsprechend weit entfernten Arbeitsstellen gegeben ist oder die berufliche Position einen flexiblen Einsatzbereich erfordert (). Die abstrakte Möglichkeit einer Abberufung reicht dazu nicht aus, es muss sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent drohende Möglichkeit handeln (). Nach der Verwaltungsübung liegt eine ständig wechselnde Arbeitsstätte nicht mehr vor, wenn die Arbeitsstätte fünf Jahre beibehalten wurde (LStR Kz 345).
Der Bf. bringt hiezu vor, dass Versetzbarkeit vor 10 Jahren Bundesländerversetzbarkeit bedeutet hätte, was ihm auch seinerzeit für F in Aussicht gestellt worden sei. Mittlerweile sei auch öffentlich bekannt, dass C zumindest EU weit zu sehen sei, sich die Ausbildungen spezialisieren und die höhere Qualifikation einen Einsatz zum Beispiel in E unwahrscheinlich, in Zürich, Bratislava, Brüssel usw. aber wahrscheinlich werden lassen würde. Die öffentlich bekannte Vereinheitlichung des LL würde dazu führen, dass eine Versetzung ins Ausland jederzeit als erforderlich passieren könne, was eine Verlegung seines Familienwohnsitzes an seine jetzige Arbeitsstelle, abgesehen vom nichtverkraftbaren finanziellen Aufwand, unlogisch machen würde, also unzumutbar wäre. Diese unsichere, sehr beschwerliche, belastende Situation werde noch dadurch verstärkt, dass die Frage, ob er bei diesen "Umstrukturierungen" seines Dienstgebers nicht "freigesetzt" werde, auch noch bevorstehen würde.
Das Bundesfinanzgericht hat bezüglich des Veranlagungsjahres 2010 hiezu ausgesprochen, dass der Dienstort seit Jahren nicht gewechselt und eine konkret drohende Versetzung nicht vorgebracht wurde. Dass die Möglichkeit einer Versetzung an einen anderen Dienstort beim Beschwerdeführer abstrakt ebenso drohen würde wie bei jedem anderen Dienstnehmer, würde nicht dazu führen, die Aufwendungen für den jahrelang beibehaltenen "Zweitwohnsitz" (Anmietung eines Hotelzimmers) am Dienstort und für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Für das gegenständlich strittige Jahr 2016 gedenkt das Bundesfinanzgericht nicht von dieser Rechtsmeinung abzugehen, zumal sich der Sachverhalt nicht geändert hat und die allgemein behauptete Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung im Inland wie auch in das Ausland weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde und somit von einer konkret, ernsthaft und latent drohenden Möglichkeit der Versetzung nicht gesprochen werden kann.
Die Ursachen der Unzumutbarkeit einer Verlegung des Wohnsitzes müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes (familienhafte Bindungen, weil dort die Schwiegermutter, die Geschwister, der Sohn der Ehegattin und die Enkelkinder leben) reichen jedoch nicht aus (vgl. ; ). Ebenso gilt dies für ehrenamtliche Tätigkeiten der Ehegattin des Bf. in einem Sozialarbeitskreis, in einer Zukunftswerkstatt, beim Roten Kreuz als Mitglied des Team Österreich und in der Flüchtlingshilfe (vgl. die Angaben z.B. im Schreiben vom ), da derartige ehrenamtliche Tätigkeiten nicht nur am Familienwohnsitz des Bf., sondern in irgendeiner Form überall möglich sind.
Der Arbeitsort des Bf. befindet sich seit 2004 unverändert am Ort in D. Die in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR Kz 345) festgeschriebenen Verwaltungsübung, wonach eine ständig wechselnde Arbeitsstätte nicht mehr vorliegt, wenn die Arbeitsstätte fünf Jahre beibehalten wurde, trifft für das gegenständlich strittige Jahr schon lange zu, da der Bf. bereits seit 12 Jahren seinen Arbeitsplatz nicht mehr wechseln musste. Auch zukünftig ist ein Arbeitsortswechsel unwahrscheinlich, da der Bf. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass er schon im Jahr 2021 in Pension gehen werde.
Wenngleich dem Bf. die Berücksichtigung von Werbungkosten der Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten versagt werden musste, hat er entsprechend der ab der Veranlagung für das Jahr 2013 anzuwendenden Neuregelung des Pendlerpauschales Anspruch auf einen Teil des Pendlerpauschales.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG 1988 lautet:
"Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
–Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
–Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu."
Nach den Angaben des Bf. kommt es bei seinen 12 Stunden dauernden Schichtdiensten durchschnittlich zu fünf Anreisen im Monat an seine Arbeitsstätte. Eine Abfrage in dem vom BMF zur Verfügung gestellten Pendlerrechner, bei der die Wohnadresse, die Adresse seiner Arbeitsstätte und die Anzahl der Fahrten mit 4-7 und eine gängige Arbeitszeit des Bf. von 07:00 bis 19:00 Uhr eingegeben wurde, hat ergeben, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel unzumutbar ist. Es steht daher grundsätzlich das große Pendlerpauschale samt dem Pendlereuro für eine Wegstrecke von mehr als 60 km zu, welches auf Grund der durchschnittlichen fünf Fahrten pro Monat zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Drittel, das sind 1.224 Euro Pendlerpauschale und ein Pendlereuro in Höhe von 150,67 Euro jährlich, zu berücksichtigen ist.
Zu den als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe 4.200 € hat das Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt, dass eine Vertretungsvollmacht nicht übermittelt und eine elektronische Vertretungsvollmacht ebenfalls nicht eingebracht worden sei. Die beantragten Steuerberatungskosten hätten somit nicht anerkannt werden können. Dieser Ansicht konnte sich der erkennende Senat aus folgenden Gründen nicht anschließen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Der bevollmächtigte steuerliche Vertreter hat am per eMail ein Beratungsangebot an den Bf. übermittelt, welches der Bf. noch am unterfertigt hat. Als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hat sich der bevollmächtigte steuerliche Vertreter im Zuge des Vorlageantrages gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 vom an das Bundesfinanzgericht auf § 8 Abs. 1 RAO berufen. Gemäß § 8 Abs. 1 ROA ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Damit war der Bf. zumindest für die Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren steuerlich vertreten. Dies wurde vom Finanzamt insofern anerkannt, als es die Beschwerden nach Einbringung der Vorlageanträge an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Ob das Finanzamt die Bescheide betreffend die Wiederaufnahmen der Bescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 und die dazugehörigen Sachbescheide nach Aufhebung der wiederaufgenommenen Bescheide durch das Bundesfinanzgericht rechtmäßig zugestellt hat, ist für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Bf. erklärt, dass er im Zuge eines Beratungsgespräches mit der Arbeiterkammer M an den bevollmächtigten steuerlichen Vertreter verwiesen worden sei. Weiters bestätigt er in glaubhafter Weise, dass er von J ausschließlich in seiner steuerlichen Angelegenheit betreffend die Wiederaufnahmen der Verfahren und in der gegenständlich strittigen Angelegenheit allgemein beraten worden wäre. Die Vollmacht hat seinen Angaben zufolge lediglich die Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederaufnahmen der Verfahren betroffen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist er nicht steuerlich vertreten. Die Zustellung des Erkenntnisses solle an seine ausgewiesene Adresse des Familienwohnsitzes erfolgen.
Nachdem der Bf. im Beratungsangebot seines steuerlichen Vertreters einen Stundensatz von 350 € zuzüglich Mehrwertsteuer akzeptiert hat, ergibt sich aus der Honorarnote in Höhe von € 4,200 ein Zeitaufwand von 10 Stunden. Dieser Zeitaufwand erscheint unter Berücksichtigung der Ermittlung des Sachverhaltes, der Sichtung des umfangreichen Schriftverkehrs und der Erstellung des Vorlageantrages samt ausführlicher Begründung als angemessen. Sollte das Finanzamt hinter den in der Honorarnote vom genannten "sonstigen Beratungsleistungen" neben den steuerlichen auch noch andere nicht steuerliche Beratungsleistungen vermuten, ist darauf zu verweisen, dass die Tätigkeitsschwerpunkte des bevollmächtigen steuerlichen Vertreters nach seinen Angaben im Beratungsangebot vom Steuerrecht, Unternehmensrecht, Insolvenzrecht sowie Finanz- und Wirtschaftsrecht sind. Das sind Rechtsgebiete, mit denen der Bf. als nichtselbständiger Arbeitnehmer, bis auf die Arbeitnehmerveranlagung, wenig bis gar nichts zu tun haben dürfte. Zudem hat der bevollmächtigte steuerliche Vertreter mit Schreiben vom bestätigt, dass seine Leistungen ausschließlich Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veranlagung und der Feststellung der Einkommensteuerschuld betroffen haben. Der Bf. hat nachgewiesen, dass das Honorar in Höhe von € 4.200 im Jahr 2016 überwiesen wurde. Auf Grund dieser Überlegungen gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die steuerliche Beratung entgegen der Ansicht des Finanzamtes als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Die als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung können auf Grund dieser Ausführungen nicht als beruflich veranlasste Werbungskosten berücksichtigt werden. Statt dessen wurde das gemäß § 16 Abs. 1 lit e EStG 1988 ab der Veranlagung 2013 vorgesehene Pendlerpauschale in Höhe eines Drittels samt dem Pendlereuro ebenfalls in Höhe eines Drittels berücksichtigt. Die Höhe der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Angemerkt wird, dass auf Grund eines Ausfertigungsfehlers dem Protokoll über die mündliche Beschwerdeverhandlung zu entnehmen ist, dass der Beschwerde "stattgegeben", anstatt "teilweise stattgegeben" wurde. Dass der Beschwerde nur teilweise stattgegeben wurde, ergibt sich einerseits eindeutig daraus, dass die teilweise Stattgabe durch den Vorsitzenden verkündet wurde und andererseits daraus, dass die in diesem Protokoll genannten wesentlichen Entscheidungsgründe im Ergebnis nur einer teilweisen Stattgabe der Beschwerde entspringen können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100401.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at