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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2019, RV/2100885/2014

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach §303 Abs. 1 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X . betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO des Einkommensteuerbescheides 2010 vom zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im anhängigen Verfahren die Befugnis des Finanzamtes X (FA) zur Wiederaufnahme des im Jahr 2012 an den Beschwerdeführer (Bf) ergangenen Einkommensteuer-(ESt-) Bescheides 2010.

Der Bf, im Hauptberuf Finanzbeamter, war im Verfahrenszeitraum Bürgermeister einer steirischen Gemeinde und übte von Dez 2007 bis Mai 2011 zugleich die Funktion des Geschäftsführers der Tourismus- GmbH (im folgenden kurz WWW-GmbH) aus, die zu 100% im Eigentum der Gemeinde steht.

In den Einkommensteuererklärungen des Bf bis 2009 fehlten jegliche Hinweise auf diese Geschäftsführertätigkeit. Für 2010 blieb der Bf, trotz Aufforderung, die Einreichung von Abgabenerklärungen zunächst schuldig.

Am erging ein Einkommensteuerbescheid 2010 an den Bf, dessen Bemessungsgrundlagen vom FA wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärung gemäß § 184 BAO in Anlehnung an die Vorjahre geschätzt wurden. Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit des Bf für die WWW-GmbH wurden in diesem Bescheid nicht berücksichtigt.

Die nach Rechtsmittelfristverlängerung am vom Bf nachgereichte Einkommensteuererklärung 2010 wertete das FA als (fristgerechte) Berufung. Darin legte der Bf nunmehr erstmals seine Besteuerungsgrundlagen für 2010 offen. Einkünfte aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die WWW-GmbH befanden sich nicht darunter.

Am erging im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren eine abgabenbehördliche Aufforderung an den Bf, seine in den Abgabenerklärungen 2007 – 2011 nicht aufscheinenden Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit für die WWW-GmbH bekanntzugeben.

Nach einem mehrstufigen Vorhalteverfahren und einer im Mai 2012 bei der WWW-GmbH durchgeführten Nachschau, erließ das FA am eine Berufungsvorentscheidung (BVE), in welcher es einerseits die Höhe der bis dahin geschätzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der Werbungskosten zu den nichtselbständigen Einkünften zu Gunsten des Bf korrigierte (Kürzung der Bemessungsgrundlagen um 2.611,66 €/ ESt-Schuldreduktion knapp 1.300,- €) und anderseits die Besteuerungsgrundlagen auf Basis der zwischenzeitig gewonnenen Ermittlungsergebnisse um Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit für die WWW-GmbH in Höhe von 21.761,94 € ergänzte (25.013,72 € abzügl. 13% Gewinnfreibetrag).

Die Korrekturen aufgrund der im Rechtsmittelverfahren ermittelten Einkünfte bzw. nachgereichten Unterlagen führten insgesamt zu einer ESt-Nachforderung gegenüber dem angefochtenen „Schätzungsbescheid“ von 9.264,17 €.

Nachdem das zur Überprüfung der ESt-Veranlagungsergebnisses 2010 angerufene BFG im Verfahren zu RV/2100727/2012 (im folgenden als BFG-Vorverfahren bezeichnet) die Einkommensteuererklärung 2010 vom mit Beschluss vom als verspätete Berufung qualifiziert und zurückgewiesen hatte, ergingen am zwei voneinander getrennte Bescheide. Einerseits erließ das FA einen „Bescheid gemäß § 303 Abs. 1 BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010“, anderseits erging ein neuer „Einkommensteuerbescheid 2010“.

Der Spruch des Wiederaufnahmebescheides vom lautet: „Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2010 (Bescheid vom ) wird gem. § 303 (1) BAO wieder aufgenommen.

Die Begründung verweist auf das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel nach Ergehen des bisherigen ESt-Bescheides, deren Berücksichtigung einen anderslautenden Spruch zur Folge hätte. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) wegen des vorrangigen Interesses an einer rechtsrichtigen Abgabenfestsetzung und der nicht geringfügigen Auswirkung der Änderungen erfolgt.

Der ESt-Bescheid 2010 vom entspricht inhaltlich sowohl hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen als auch in Bezug auf die Begründung der durch den aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen BVE vom . Ebenso wie Letztere verweist der neue ESt-Bescheid auf eine gesonderte Begründung, welche Detailausführungen zu Abweichungen von den Daten der am nachgereichten ESt-Erklärung 2010 enthält.

Unterschiedlich ausgeführt sind die Rechtsmittelbelehrungen der beiden Bescheide vom . Während der Wiederaufnahmebescheid in der Rechtsmittelbelehrung den ausdrücklichen Verweis enthält, dass eine dagegen einzubringende Beschwerde als angefochtenen Bescheid den „Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2010“ zu bezeichnen hat, fordert die entsprechende Passage in der Rechtsmittelbelehrung des neu ergangenen ESt-Bescheides explizit auf, den „Einkommensteuerbescheid für 2010 vom als angefochtenen Bescheid zu bezeichnen.

Am erhob der Bf – nunmehr fristgerecht – „Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010“.

Im Rechtsmittel verwehrt er sich „gegen die Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2010“ und begehrt eine „Neuberechnung“.

Er habe lediglich einen Teil seiner Honorarforderungen als Geschäftsführer tatsächlich ausbezahlt erhalten. Dieser Teilbetrag in Höhe von 11.624,43 € stelle „effektive Aufwandsentschädigung in Form von Reisekosten und Spesen“ dar.

Am wies das FA unter der Bezeichnung „Bescheid 2010 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO“ die Beschwerde des Bf vom gegen den Bescheid vom “ als unbegründet ab. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass die unter dem Titel eines Aufwandsersatzes nach § 15 GmbHG erhaltenen Gelder auf deren steuerliche Behandlung als selbständige Einkünfte nach § 22 Z. 2 2. Teilstrich EStG keinen Einfluss hätten und die im angefochtenen Bescheid berücksichtigte Höhe der Geschäftsführerbezüge auf Basis der durchgeführten Nachschau zugerechnet worden sei.

In einem als Vorlageantrag gewerteten „Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom gem. § 262 BAO“ wiederholte der Bf seinen bisherigen Standpunkt.

Das FA legte auch dieses Rechtsmittel - ebenfalls unter Beibehaltung seiner im abgabenbehördlichen Verfahren vertretenen Position - dem BFG zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I. Der dargestellte Verfahrensgang findet in den abgabenbehördlichen Verfahrensunterlagen bzw. Datenbanken Deckung und wird als vom BFG erwiesen erachteter Sachverhalt der Entscheidung im anhängigen Verfahren zu Grunde gelegt.

Ergänzend wird festgestellt, dass eine Kenntnis der Abgabenbehörde über das Vorliegen von Einkünften aus einer Geschäftsführertätigkeit des Bf für die WWW-GmbH zum Zeitpunkt des Ergehens des ESt-Bescheides 2010 vom weder vom Bf vorgebracht wurde, noch dem vorliegenden Veranlagungsakt bzw. anderen abgabenbehördlichen Verfahrensunterlagen zu entnehmen ist.

Das BFG geht daher davon aus, dass dem FA Informationen über diese Einkünfte erst nach Ergehen dieses Bescheides zukamen.

Der Erhalt der vom Bf in der Beschwerde (mit Verweis auf Unterlagen aus dem BFG-Vorverfahren) eingeräumten „Aufwandsentschädigung in Form von Reisekosten und Spesen“ im Betrag von 11.624,43 € findet im Ergebnis der im Mai 2012 durchgeführten Nachschau des FA bei der WWW-GmbH Deckung. Dabei war im Rechenwerk der GmbH eine entsprechende „Reisespesenabrechnung“ festgestell worden, mit welcher der Bf der Gesellschaft am Fahrtkosten und „sonstige Spesen“ aus den Jahren 2007 – 2009 in Rechnung gestellt hatte. Eine zweite, vom Bf unterfertigte Abrechnung mit gleichem Datum und geringfügig niedrigerem Betrag (11.517,23 €) war als „Fahrtkostenabrechnung“ an den „Dienstgeber Tourismus- GmbH“ bezeichnet gewesen. Der Bf hatte damit u.a. Kostenersatz für im Rahmen seiner Tätigkeit als „GF u. Bürgermeister“ zurückgelegte Fahrten im Ausmaß von insgesamt 15.649 Kilometer begehrt.

Die zur „Reisespesenabrechnung“ vom im März 2010 per Banküberweisung erfolgten Zahlungen der WWW-GmbH an den Bf finden sich ebenfalls sowohl in den vom Bf vorgelegten Unterlagen (Beilage zur Beschwerde vom ) als auch im Ergebnisbericht zur FA-Nachschau vom .

In Hinblick darauf sieht das BFG keine Veranlassung, von einem Zufluss der vom Bf eingeräumten „Aufwandsentschädigung“ vor dem Verfahrenszeitraum auszugehen.

In den vom FA in der BVE vom berücksichtigten Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit waren sowohl Aufwendungen erfasst, die aus der Bürgermeisterfunktion resultierten, als auch solche, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit für die WWW-GmbH standen (Arbeitsmittel (Computer), Fachliteratur, Reisekosten (Kilometergeld, Tagesdiäten), Telefon/Post/Internet, Bewirtungs- und Werbeaufwand, Partei-/Klubbeiträge).

Eine exakte Zuordnung zu den beiden Tätigkeiten war unterblieben. Im Gegenzug war bei den Geschäftsführereinkünften nur der Gewinnfreibetrag (§ 10 Abs. 1 EStG 1988) in Abzug gebracht worden.

Den Verfahrensunterlagen ist zu ersehen, dass von den insgesamt mit 11.110,66 € berücksichtigten „Werbungskosten“ des Jahres 2010 (darunter auch Kilometergelder für 3.200 km beruflich veranlasste Fahrten), knapp 16% eindeutig aus der Geschäftsführerfunktion des Bf resultierten, somit steuerlich Betriebsausgaben seiner selbständigen Einkünfte darstellten. Etwa 14,5% der Kosten wurden ohne Zuordnung zu einer der beiden Einkünfte berücksichtigt, da sie durch beide Einkunftsquellen veranlasst waren.

Wie bereits festgestellt, wurde der Inhalt der BVE vom unverändert in den neuen ESt-Bescheid 2010 vom übernommen.

II. Nach § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO in der ab geltenden Fassung kann – soweit verfahrensrelevant - ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 307 Abs. 1 BAO ordnet an, dass „mit dem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid (…) unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden“ ist.

Ziel der Bestimmungen des § 250 Abs. 1 BAO ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können.

Bezeichnet eine Beschwerde den angefochtenen Bescheid klar und deutlich iSd § 250 Abs. 1 BAO, ist dieses Rechtsmittel auch dann als ausschließlich gegen den eindeutig benannten Bescheid gerichtet zu behandeln, wenn sich in den Beschwerdeausführungen nicht nur Einwendungen gegen diesen Bescheid finden, sondern zu Unrecht auch auf Bestimmungen Bezug genommen wurde, die diesen Bescheid nicht betreffen.

Nach langjähriger VwGH-Rechtsprechung haben die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung für sich Bescheidqualität. Entsprechend ist jeder dieser Bescheide für sich einer Beschwerde zugänglich und für sich rechtskraftfähig. Entscheidend ist, dass die Bescheidgestaltung eine klare Trennung zwischen Wiederaufnahmeverfügung und Sachentscheidung ermöglicht.

Beschränkt sich unter diesen Umständen der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde klar und deutlich auf die Bezeichnung nur eines von mehreren zeitgleich ergangenen Bescheiden, so erwachsen die anderen selbständig anfechtbaren Bescheide in Rechtskraft.

Ein Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahme eines Bescheides ist zwingend vor jenem gegen den neuen Sachbescheid zu erledigen (vgl. für viele ; , 2000/14/0142; , 88/14/0135; , 93/15/0119).

III. Der – hauptberuflich als Finanzbeamter mit akademischer Ausbildung tätige - Bf richtete die verfahrensgegenständliche Beschwerde explizit und der Rechtsmittelbelehrung nahezu wortgleich folgend gegen „den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010“.

Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist demnach die Klärung der Befugnis des FA zur „Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 (Bescheid vom )“, welche mit abgabenbehördlichem Bescheid vom verfügt wurde.

Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass nach Ansicht des Bf die im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit für die WWW-GmbH erhaltenen Vergütungen ausschließlich die dadurch verursachten Aufwendungen abdeckten und im Verfahrenszeitraum daher keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu versteuern waren.

Mit seinem Vorbringen bekämpft der Bf somit die Befugnis der Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme mit dem Argument, dass aus seinen (unstrittig nicht offengelegten) Geschäftsführereinkünften kein „im Spruch anders lautenden Bescheid“ resultiere.

Die Beschwerdeausführungen des Bf vermögen dem Rechtsmittel allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen. Übersieht der Bf mit seiner Argumentation doch, dass er die von ihm eingeräumte „Aufwandsentschädigung“ aus seiner Geschäftsführerfunktion für die WWW-GmbH im Betrag von 11.624,43 € nach seinem Vorbringen und den bereits im BFG-Vorverfahren vorgelegten Unterlagen (Eingabe des Bf an das ) mittels „Reisespesenabrechnung“ erst im Jahr 2010 geltend machte und ihm auch die dazu erfolgten Zahlungen der WWW-GmbH in diesem Jahr zuflossen. Dagegen war der mit den Zahlungen aufgrund der „Reisespesenabrechnung“ vom abzugeltende Aufwand nach dem Inhalt der Abrechnung bereits in den Jahren 2007 – 2009 angefallen.

Aufgrund des für die Geschäftsführereinkünfte des Bf geltenden Zufluss-/Abflussprinzips (§ 4 Abs.3 EStG 1988) können sich im Verfahrenszeitraum 2010 somit nur die erhaltenen Vergütungen auswirken. Davon in Abzug zu bringen sind gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 lediglich Aufwendungen, die im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Geschäftsführerfunktion des Bf für die WWW-GmbH anfielen.

Auch wenn den strittigen Einkünften im ESt-Bescheid 2010 vom eine exakte Zuordnung der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben fehlt, ist den vom Bf unwidersprochen gebliebenen abgabenbehördlichen Berechnungsunterlagen zur (inhaltsgleichen) BVE vom (in die der Bf im Juli 2012 im Rahmen einer Akteneinsicht Einblick nahm) zu ersehen, dass derartige Aufwendungen den Betrag von 11.624,43 € bei Weitem nicht erreichten (wie festgestellt, fanden aus der Bürgermeisterfunktion und der Geschäftsführertätigkeit insgesamt nur Aufwendungen von rd. 11.100,- € steuerliche Berücksichtigung).

Selbst im Fall, dass dem Beschwerdevorbringen des Bf folgend, die 2010 erhaltenen Geschäftsführervergütungen zur Gänze auch steuerlich als Aufwandsersatz anzuerkennen gewesen wären (was nach dem abgabenbehördlichen Verfahrensergebnis keineswegs wahrscheinlich erscheint), waren den ESt-Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2010 somit nachträglich hervorgekommene Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit des Bf für die WWW-GmbH zuzurechnen, die – entgegen dem Beschwerdevorbringen - einen deutlich anderen Bescheidspruch zur Folge hatten als im ESt-Bescheid 2010 vom .

Dazu kommen Änderungen bei den Einkünften des Bf aus Land- und Forstwirtschaft und aus seiner Bürgermeisterfunktion.

Wie unter Punkt I. festgestellt, waren dem FA bei Ergehen des Erstbescheides zur Einkommensteuer 2010 am weder die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit des Bf für die WWW-GmbH bekannt, noch verfügte die Abgabenbehörde über sonstige Erklärungsdaten zur Durchführung der Veranlagung 2010. Die Geschäftsführereinkünfte wurden erstmals im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren ermittelt, die übrigen Besteuerungsgrundlagen waren dem FA vom Bf ebenfalls nach Ergehen des ESt-Bescheides 2010 am bekanntgegeben worden, nämlich mit Einreichung der ESt-Erklärung 2010 am .

Neben den Einkünften des Bf aus der Geschäftsführertätigkeit für die WWW-GmbH hatten, wie ausgeführt,  auch die Korrekturen der zunächst geschätzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und der Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften Änderungen im Spruch gegenüber dem ESt-Bescheid vom zur Folge.

Die unter Einbeziehung der strittigen Geschäftsführereinkünfte aus der Wiederaufnahme des ESt-Bescheides 2010 vom insgesamt resultierende ESt-Nachforderung von 9.264,- € wäre auch bei exakter Zuordnung der zur Gänze als Werbungskosten der nichtselbständigen Einkünfte berücksichtigten Aufwendungen zu den aufwandsverursachenden Einkunftsquellen Rechtsfolge der Bescheidänderungen gewesen.

Nach der VwGH-Judikatur sind bereits Abweichungen der Steuerbetrages von mehr als 1.000,- € bzw. der Besteuerungsgrundlagen von mehr als 2% der Einkünfte aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen weder absolut noch relativ geringfügig und rechtfertigen die Wiederaufnahme eines Abgabenbescheides nach § 303 BAO (vgl. ).

Diese Grenze wurde mit der verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahme deutlich überschritten.

Im Ergebnis führten die nach Ergehen des ESt-Bescheides 2010 vom neu hervorgekommenen Tatsachen somit zu Änderungen im Spruch dieses Bescheides, die das FA zur Wiederaufnahme unzweifelhaft berechtigten.

Bei der vorzunehmenden Ermessensabwägung ist neben den bereits von der Abgabenbehörde berücksichtigten Umständen (Vorrang der Rechtsrichtigkeit, nicht nur geringfügige Auswirkung der Abweichungen) aus Sicht des BFG auch der berufliche Hintergrund des Bf zu berücksichtigen, dem als Finanzbeamten mit akademischer Ausbildung und Bürgermeister einer Gemeinde eine zeitgerechte Abklärung der Steuerpflicht seiner Nebeneinkünfte zweifellos zuzumuten war.

Zudem fällt ins Gewicht, dass der Bf im Jahr 2010 im Zuge der Veranlagungen 2008 und 2009 in zwei abgabenbehördlichen Vorhalten zu seinen Einkünften im Zusammenhang mit dem Projekt „Tourismusattraktion“ befragt worden war und er bei dieser Gelegenheit jeden Grund hatte, die steuerliche Behandlung seiner „Aufwandsentschädigung“ abzuklären.

Auch aus dem Blickwinkel von Billigkeitserwägungen erweist sich die durchgeführte Wiederaufnahme daher als gerechtfertigt.

Auf Basis der dargestellten Erwägungen lagen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des ESt-Bescheides 2010 vom unzweifelhaft vor. Die Beschwerde des Bf gegen den Wiederaufnahmebescheid zur ESt 2010 vom war damit als unbegründet abzuweisen.

Abschließend sei mit Blick auf die in der Buchhaltung der WWW-GmbH festgestellte zweite „Fahrtkostenabrechnung“ vom an den „Dienstgeber Tourismus- GmbH“ für im Rahmen der Tätigkeit als „GF u. Bürgermeister“ durchgeführte Fahrten des Bf angemerkt, dass nach Überzeugung des BFG der auf die Geschäftsführertätigkeit entfallende Anteil der „Fahrtkosten“ 2007 bis 2009 – so wie 2010 - steuerlich bei den Bürgermeisterbezügen der betreffenden Jahre als Teil der Werbungskosten Berücksichtigung fand.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. ).

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelte und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet sind.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100885.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at