mangelnde Legitimation zur Beschwerdeerhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache GmbH, Ort, vertreten durch Dr. Peter Dösinger, Heinrichstraße 97, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Verspätungszuschlag / USt zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 246 Abs 1 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurde von der Abgabenbehörde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 5% gegenüber der GmbH für die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung 10/2017 verhängt.
Dagegen wurde am ein Schreiben, betitelt als Einspruch gegen die Verhängung eines Verspätungszuschlages, eingebracht. Unterzeichnet war dieses Schreiben von Hrn. A, Leiter Finanzen und Personal.
Das FA wies die Beschwerde des Bf. mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 BAO zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerde sei von einer nicht legitimierten Person unterschrieben worden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom brachte die GmbH einen Vorlageantrag ein. Dieser wurde vom Geschäftsführer des Unternehmens unterfertigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Das ist derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2530). Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ( ).
Gem. § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§262) oder mit Beschluss (§278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs 3 BAO von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Gem. § 18 Abs 1 GmbH-Gesetz wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen.
(4) Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.
(5) Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, daß nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich.
(6) Eine Urkunde muß nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird.
Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Beschwerde, nicht aber das von der GmbH eingebrachte Rechtsmittel ist.
Laut Firmenbuch wurde die GmbH zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde durch die Geschäftsführer Hr. Dr. B sowie Dipl.-Ing. C vertreten.
Als Prokurist waren Hr. D sowie Mag. E für den Zeitraum im Firmenbuch eingetragen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde von Hrn. A, Leiter Finanzen und Personal eingebracht, der weder als Geschäftsführer noch als Prokurist der GmbH tätig und somit auch vertretungsbefugt für die GmbH war.
Infolge des von der GmbH durch ihren Geschäftsführer sodann fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde des nicht zeichnungsberechtigten Leiters für Finanzen und Personal vom gegen den an die GmbH gerichteten Bescheid wieder als unerledigt.
Der mit datierte Bescheid betreffend Verspätungszuschlag/USt für das Monat 10/2017 ist unbestritten an die GmbH ergangen. Die Adressierung erfolgte ordnungsgemäß an die GmbH zu Handen ihres gewillkürten Vertreters.
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid war daher nur die GmbH, vertreten entweder durch ihre gesetzlichen oder durch ihren gewillkürten Vertreter, nicht aber der Abteilungsleiter Finanzen und Personal berechtigt.
Einwendungen gegen die mangelnde Beschwerdelegitimation, die mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes bekannt gegeben wurde, hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht hatte die vorliegende Bescheidbeschwerde daher mangels Aktivlegitimation des Bf. mit Beschluss zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 18 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 |
Verweise | § 48 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100689.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at