Keine Verpflichtung zur Erlassung eines "Nichtrückforderungsbescheides"
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RS/7100024/2019-RS2 | Hier: Nur in Bezug auf das FLAG 1967. |
Folgerechtssätze | |
RS/7100024/2019-RS1 | wie RD/0043-W/11-RS1 Ein Rückforderungsbescheid ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur zu erlassen, wenn Familienbeihilfe (Kinderabsetzbeträge) zu Unrecht bezogen wurden. Dieser Bescheid ist von Amts wegen zu erlassen. Erfolgt keine Rückforderung, hat nach dem FLAG 1967 kein „Nichtrückforderungsbescheid“ zu ergehen. |
RS/7100024/2019-RS2 | wie RD/0043-W/11-RS2 Es besteht kein Anlass für den Erlass eines allgemeinen Feststellungsbescheides nach § 92 BAO, wonach für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 bestand und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wurde. Einen Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Familienbeihilfe durch die Abgabenbehörden sieht weder das FLAG 1967 oder das KBGG noch das ASGG oder die ZPO vor. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde des Dipl.-Ing. A Ba, Adresse_Ö, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler jun. und Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen, 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, vom , Postaufgabe , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, wegen Nichterlassung eines Bescheids betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 beschlossen:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschlüsse und
Zur Vorgeschichte wird auf die Beschlüsse und verwiesen.
Mit , hob das Bundesfinanzgericht einen Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 betreffend den Beschwerdeführer (Bf) Dipl.-Ing. A Ba vom und die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt auf. Mit , hob das Bundesfinanzgericht einen nach der Zurückverweisung neuerlich eingangenen Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 betreffend den Beschwerdeführer (Bf) Dipl.-Ing. A Ba vom und die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt auf.
Säumnisbeschwerde
Am (Postaufgabe am ) langte beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Bf vom ein:
1.) Beschwerdegegenstand
In der außen bezeichneten Rechtssache erhebe ich durch meine ausgewiesenen Rechtsvertreter gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 und Art 132 Abs 3 B-VG iVm § 284 BAO nachstehende Säumnisbescherde an das Bundesfinanzgericht:
2.) Sachverhalt Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde:
Mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Betrage vom , zugestellt am , Versicherungsnummer X, wurde ich zur Rückzahlung angeblich zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob ich rechtzeitig Beschwerde an Bundesfinanzgericht, woraufhin das Bundesfinanzgericht in Stattgebung meiner Beschwerde mit Beschluss vom zu GZ: RV/7105911/2017 den angefochtenen Rückforderungsbescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom gem § 278 Abs 1 BAO aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen hat.
Auch sprach das BFG aus, dass eine Revision nicht zulässig sei; eine außerordentliche Revision erhob die beiangte Behörde nicht.
Das BFG führte aus, dass die Angeiegenheit nach wie vor nicht entscheidungsreif sei, da nach wie vor Ermittlungsschritte durch die Behörde zu setzen seien.
Unter Missachtung der Bindung der belangten Behörde an die Rechtsanschauung des BFG in seinem Beschluss vom , RV/7100414/2016 hat die belangte Behörde vor Eriassung des angefochtenen Bescheids von den aufgetragenen - insgesamt 13 - Ermittlungsschritten nur einen (l) beschlusskonform und einen weiteren nur teilweise beschlusskonform umgesetzt.
Nicht ein einziger der im , genannten Ermittlungsschritte wurde bis heute von der belangten Behörde umgesetzt.
Die Behörde hatte aber nach bindender Rechtsansicht des , S. 41f, die ihm aufgetragenen Ermittlungen vollständig durchführen und neuerlich einen Rückforderungsbescheid erlassen müssen (oder zumindest Ermittlungstätigkeiten durchführen und mich darüber in Kenntnis setzen müssen), was bis heute nicht erfolgt ist.
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann ich als Partei Säumnisbeschwerde beim BFG erheben. wenn mir ein Bescheid der Abgabenbehörde (hier: der belangten Behörde) nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben wurde (§ 284 BAO).
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidungspflicht, die sie laut zu GZ: RV/7105911/2017 wahrzunehmen gehabt hatte, erneut nicht wahrgenommen, und zwar nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist gem § 284 BAO, die längst endete.
Die Behörde ist daher bereits seit über sechs Monaten säumig, sodass ich zur Einbrlngung einer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde berechtigt bin.
Die Verzögerung der Entscheidung ist auf das überwiegende, ja alleinige Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
3.)
Ich stelle an das Bundesfinanzgericht den Antrag:
Das Bundesfinanzgericht möge der belangten Behörde auftragen den versäumten Bescheid unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Monaten zu erlassen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Säumigkeit
Als Voraussetzung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gilt gemäß § 284 Abs. 1 BAO, dass die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Anbringens (§ 85 BAO) oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung einer amtswegigen Erledigung in Bescheidform entschieden hat. Im Bereich der Familienbeihilfe erfolgt eine bescheidmäßige Erledigung nur im Fall von Abweisungsbescheiden (§ 13 FLAG 1967), nicht aber bei Zuerkennung von Familienbeihilfe. In diesem Fall wird mittels Auszahlung (§ 11 FLAG 1967) unter Ausstellung einer nicht bescheidförmlichen Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) vorgegangen und liegt Säumigkeit der Behörde auch dann vor, wenn die Behörde eine beantragte (§ 10 FLAG 1967) Auszahlung nicht vornimmt, ohne einen Abweisungsbescheid zu erlassen.
Kein unerledigtes Anbringen
Das ursprüngliche Anbringen des Bf auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurde durch das Finanzamt durch Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 erledigt.
Die Beschwerde des Bf vom gegen den Rückforderungsbescheid vom und der am zur Post gegebene Vorlageantrag wurden durch die Aufhebung des Rückforderungsbescheids vom und der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung vom mit erledigt.
Die Beschwerde des Bf vom gegen den Rückforderungsbescheid vom und der Vorlageantrag vom wurden durch die Aufhebung des Rückforderungsbescheids vom und der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung vom mit erledigt.
Die Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO ist eine das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung. Sie beseitigt mit dem angefochtenen Bescheid auch die aus ihm resultierende Nachforderung.
Durch die Bescheidaufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat, d.h. im gegenständlichen Fall, dass der ausbezahlte Betrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr nach § 26 FLAG 1967 zurückgefordert ist (vgl. RD/0043-W/11).
Ein Antrag des Bf bei der Verwaltungsbehörde auf Rückforderung ist nicht ersichtlich und würde seinem den Rückforderungsanspruch bestreitenden Vorbringen widersprechen. Derzeit ist auch nicht zu ersehen, dass das Finanzamt nach Aufhebung des letzten Rückforderungsbescheids neuerlich ein Rückforderungsverfahren amtswegig eröffnet und einen neuerlichen, vom Bf bekämpften, Rückforderungsbescheid erlassen hat. Ein der Erledigungspflicht unterliegendes unerledigtes Anbringen i.S.v. § 284 Abs. 1 BAO besteht daher nicht und wird vom Bf auch nicht behauptet.
Kein von Amts wegen zu erlassender Bescheid
Es liegt aber auch nicht der zweite Fall des § 284 Abs. 1 BAO, das Unterlassen eines amtswegig zu erlassenden Bescheids vor. Mit der Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt sind die jeweiligen Rückforderungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Das Finanzamt hatte daher erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Rückforderungsbescheids vorliegen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. ).
Nur wenn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen wurden, hat das Finanzamt von Amts wegen einen Rückforderungsbescheid zu erlassen.
Der Aufhebung, die in der Beseitigung des aufgehobenen Bescheides aus dem Rechtsbestand besteht, kann ein geänderter Sachbescheid folgen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2895), das muss aber nicht der Fall sein.
Wenn das Finanzamt nunmehr die Auffassung vertritt, dass der Bf im ursprünglichen Rückforderungszeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht bezogen habe, fehlt es an der Voraussetzung zur Erlassung eines Rückforderungsbescheids. Das Finanzamt hat es in diesem Fall bei der seinerzeitigen Auszahlung zu belassen.
Erfolgt keine Rückforderung, hat kein „Nichtrückforderungsbescheid" (als Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO) zu ergehen (vgl. RD/0043-W/11).
§ 92 BAO sieht die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch über Rechte und Rechtsverhältnisse vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. ; ; ). Eine Notwendigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheids besteht hier nicht:
Der Umstand, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, ergibt sich nach der Aktenlage daraus, dass Familienbeihilfe ausbezahlt wurde - ohne Anspruch auf Familienbeihilfe auch keine Auszahlung durch das Finanzamt (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 i.V.m. § 13 FLAG 1967) - und ein zu Unrecht erfolgter Bezug von Familienbeihilfe derzeit vom Finanzamt nicht festgestellt ist. Die Erlassung eines eigenen Feststellungsbescheides, der ausspricht, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe, ist nicht erforderlich. Sollte der Anspruch vom Finanzamt verneint werden und dieses einen Rückforderungsbescheid nach § 26 FLAG 1967 erlassen, kann dieser mit Beschwerde (§ 243 BAO) gekämpft werden und ist daher der Rechtsschutz gewährleistet.
Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Die Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig und ist zurückzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht folgt den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RD/0043-W/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100024.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at