Vorwerfbarer Verbotsirrtum, anzuwendende Fassung der Parkometerabgabeverordnung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7500500/2015-RS1 | Die Befreiung von der Parkometerabgabe gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung setzt u.a. voraus, dass das abgestellte mehrspurige Kfz mit dem Original des Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) gekennzeichnet ist. Es reicht nicht aus, das mehrspurige Kfz mit der Kopie des Ausweises zu kennzeichnen. |
RV/7500500/2015-RS2 | Die (vermeintliche) Erfüllung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ausnahme gemäß §29b Abs. 3 lit. b StVO von den Geboten und Verboten der StVO iZm Kurzparkzonen lässt nicht den unbedingten Schluss auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Parkometerabgabe gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung zu. Vielmehr ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Parkometerabgabe direkt anhand von § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung zu beurteilen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerden des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf,
1.) vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom zur Zahl MA 67-PA-Zahl1, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, hinsichtlich mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1, Beanstandungszeitpunkt: um 14:12 Uhr, Beanstandungsort: Wien XVII, Hernalser Hauptstraße 114 (Nebenfahrbahn),
2.) vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom zur Zahl MA 67-PA-Zahl2, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, hinsichtlich mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1, Beanstandungszeitpunkt: um 13:25 Uhr, Beanstandungsort: Wien XIV, Sanatoriumstraße gegenüber 2,
3.) vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom zur Zahl MA 67-PA-Zahl3, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, hinsichtlich mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen2, Beanstandungszeitpunkt: um 15:05 Uhr, Beanstandungsort: Wien XXI, Pius-Parsch-Platz 1 Reihe 4
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am (in Abwesenheit der Parteien), zu Recht erkannt:
1.) a) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom zur Zahl MA 67-PA-Zahl1 insoweit Folge gegeben, als die mit diesem gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60 € auf 30 € und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird.
b) Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10 € gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis vom zur Zahl MA 67-PA-Zahl1 bestätigt.
c) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis zur Zahl MA 67-PA-Zahl1 zu leisten.
2.) a) Gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird der Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom zur Zahl MA 67-PA-Zahl2 insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60 € auf 30 € und die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird.
b) Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10 € gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis vom zur Zahl MA 67-PA-Zahl2 bestätigt.
c) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis zur Zahl MA 67-PA-Zahl2 zu leisten.
3.) a) Gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird der Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom zur Zahl MA 67-PA-Zahl3 insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 127 € auf 30 € herabgesetzt und die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird.
b) Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 67-PA-Zahl3 werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG von 12,70 € auf 10 € herabgesetzt.
c) Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis zur Zahl MA 67-PA-Zahl3 bestätigt.
d) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis zur Zahl MA 67-PA-Zahl3 zu leisten.
4.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
5.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG).
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit dem ersten, hier verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom , Zahl MA 67-PA-Zahl1, an: Der Bf. habe am um 14:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien XVII, Hernalser Hauptstraße 114 (Nebenfahrbahn), mit dem mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher verkürzt worden. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv 60 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde dem Bf. ein Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. (In dieser Angelegenheit war bereits eine Strafverfügung vom erlassen worden und am dem Bf. zugestellt worden, welche infolge des rechtzeitigen Einspruches vom außer Kraft getreten ist.)
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit dem zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom , Zahl MA 67-PA-Zahl2, an: Der Bf. habe am um 13:25 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien XIV, Sanatoriumstraße gegenüber 2, mit dem mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv 60 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde dem Bf. ein Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. (In dieser Angelegenheit war bereits eine Strafverfügung vom erlassen worden und dem Bf. am zugestellt worden, welche infolge des rechtzeitigen Einspruches vom außer Kraft getreten ist.)
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit dem dritten, hier verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom , Zahl MA 67-PA-Zahl3, an: Der Bf. habe am um 15:05 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien XXI, Pius-Parsch-Platz 1, Reihe 4, mit dem mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen2 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv 127 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde dem Bf. ein Betrag von 12,70 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Bei allen drei Vorfällen
stellte der Bf. das Kraftfahrzeug im Rahmen der Beförderung des Herrn Vorname Nachname ab, für welchen ein Parkausweis für Behinderte ausgestellt worden war,
war das abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeug mit einer Kopie des für Herrn Nachname ausgestellten Parkausweises für Behinderte gekennzeichnet.
Der Bf. bringt gegen die Bestrafungen vor:
Die Kopie sei als solche gekennzeichnet bzw. erkennbar gewesen, weshalb keine Manipulation oder Zweckentfremdung vorliege. Das Original und die Kopie des Parkausweises für Behinderten könnten aufgrund der ID-Nummer jederzeit überprüft werden.
Der mit dem Kfz beförderte Vorname Nachname sei höchstens 10 Minuten in der Bankfiliale in der Hernalser Hauptstraße gewesen.
Am sei Herr Nachname wegen eines ärztlichen Termines außerhalb des Krankenhauses, in dem er stationär behandelt wurde, abgeholt worden. Da das Parken im Hof des Krankenhauses nicht möglich sei, habe das Fahrzeug außerhalb abgestellt werden müssen.Der Bf. habe keinen Parkschein aktivieren müssen, weil er mit einem Patienten (Herrn Nachname), welcher einen Parkausweis für Behinderte besitze, unterwegs gewesen sei.
Strafbar wäre nur gewesen, wenn der Bf. nicht mit dem Patienten (Herrn Nachname), der einen Parkausweis für Behinderte besitze, unterwegs gewesen wäre.
Die Behörde müsse beweisen, dass er nicht mit dem Patienten (Herrn Nachname) unterwegs gewesen wäre.Den Beschwerden lag der Text des § 29b StVO bei. Daraus und aus dem weiteren Vorbringen ist zu schließen, dass seitens des Bf. offenbar damit argumentiert wird, dass nach § 29b StVO die Kennzeichnung mit dem Parkausweis für Behinderte nicht maßgebend sei, sondern dass für den Beförderten ein solcher Ausweis ausgestellt worden sei.
In der dem Bf. mit RSa zugestellten Ladung des Bundesfinanzgerichtes vom für die mündliche Verhandlung am wurde u.a. ausgeführt:
„Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betr. Gesetzestexte, insb. § 29b StVO:
Die drei angefochtenen Straferkenntnisse betreffen Verkürzungen der Parkometerabgabe. Für die Parkometerabgabe ist aus § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) insbesondere der darin geregelte (Park)Ausweis für Behinderte von Bedeutung. Die in § 29b StVO im Detail geregelten Ausnahmen für Inhaber eines solchen Ausweises beziehen sich auf Gebote und Verbote laut StVO. Die Parkometerabgabe knüpft zwar räumlich an Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO an, ist aber ansonsten außerhalb der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Die von der Gemeinde Wien erhobene Parkometerabgabe , welche mit der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderats, ABl. 2005/51, ausgeschrieben worden ist, basiert auf zwei gesetzlichen Ermächtigungen:
Hinsichtlich mehrspuriger Kraftfahrzeuge, die in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO abgestellt werden – ausgenommen u.a. Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten – ermächtigt § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2008 – ein Bundesgesetz – die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung (Gemeinderat) Abgaben für das Abstellen auszuschreiben.
Hinsichtlich mehrspuriger Kraftfahrzeuge, die in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten, ermächtigt § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 9/2006 – ein Wiener Landesgesetz – die Gemeinde, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.
Hierzu wird auf die [der Ladung beigelegten] Ausdrucke folgender Gesetzesstellen und Verordnungen verwiesen:
§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in drei Fassungen: Fassung vor dem (= in Kraft bis , 24:00 Uhr) und Fassung vom bis zum und Fassung ab dem ;
§ 15 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) in zwei Fassungen: Fassung vor dem (= in Kraft bis , 24:00 Uhr) und Fassung ab dem ;
Wiener Parkometergesetz 2006;
Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates in zwei Fassungen: Stand 2014 (vom bis zum in Kraft gewesene Fassung) und Stand November 2016 (seit dem in Kraft stehende Fassung).
Zu den drei Fassungen von 29b StVO:
Per sind die Regelungen für die Ausstellung von Parkausweisen für Behinderte neu formuliert worden und als Absatz 6 eine Übergangsregelung für alte Ausweise eingefügt worden.
Per wurden § 29b Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. a und lit. d StVO geändert. Diese Bestimmungen betreffen aber nicht die Parkometerabgabepflicht.
Zu den zwei Fassungen von § 15 Finanzausgleichsgesetz:
Bis , d.h. zu allen im anhängigen Verfahren relevanten Zeitpunkten der Kfz-Abstellung (, , ) lautete die Ausnahmebestimmung des § 15 Z 5 lit. e Finanzausgleichsgesetz 2008: „e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;“
Seit lautet die Ausnahmebestimmung des § 15 Z 5 lit. e Finanzausgleichsgesetz: „e) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;“
Diese Änderung von § 15 Z 5 lit. e Finanzausgleichsgesetz 2008 per diente der Anpassung an den per geänderten Wortlaut des § 29b StVO. Die per erfolgte Änderung von § 15 Z 5 lit. e FAG 2008 durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I 118/2015 war in der zugrundeliegenen Regierungsvorlage (Nr. 684 der Beilagen XXV. Gesetzgebungsperiode) wie folgt begründet worden: „…Im Hinblick darauf, dass Verweise auf andere Bundesgesetze im FAG 2008 gemäß dessen § 24 Abs. 4 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind und im Hinblick darauf, dass § 15 Abs. 3 Z 5 lit. e FAG 2008 hinsichtlich der Personen, deren Fahrzeuge ausgenommen sind, keine eigenständige Abgrenzung vornimmt, sondern auf die Definition in § 29b StVO verweist, ist die Bestimmung im FAG 2008 trotz der unterschiedlichen Diktion so zu verstehen, dass die Ausnahme weiterhin den Personenkreis umfasst, der Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO in der jeweils geltenden Fassung ist.
Im Sinne einer Klarstellung soll § 15 Abs. 3 Z 5 lit. e FAG 2008 neu formuliert werden und soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Ausnahme für Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gilt.
Damit wird auch klargestellt, dass auch die Übergangsbestimmungen in § 29b Abs. 6 StVO für früher ausgestellte Parkausweise zu beachten sind, wonach vor dem ausgestellte Ausweise ihre Gültigkeit mit verlieren und Ausweise, die nach dem auf Basis der Gehbehindertenausweisverordnung, BGBl. II Nr. 252/2000, ausgestellt worden sind, weiterhin gültig sind.“
Zu den zwei Fassungen der Befreiung von der Parkometerabgabe durch § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates:
Von bis , d.h. zu allen im anhängigen Verfahren relevanten Zeitpunkten der Kfz-Abstellung (, , ) lautete diese Bestimmung in der Fassung des Amtsblattes der Stadt Wien, Nr. 29 vom : “g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
Seit lautet diese Bestimmung: „g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;“
Diese Änderung von § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung per diente ebenfalls der Anpassung an die Änderung des Wortlautes des § 29b StVO per .
Zu den vom Beschwerdeführer beantragten (Zeugen)Einvernahmen:
Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) begründet die angefochtenen Straferkenntnisse nicht damit, dass der Beschwerdeführer Herrn Vorname Nachname nicht transportiert hätte oder dass für den transportierten Herrn Nachname kein Parkausweis für Behinderte im Original ausgestellt worden wäre.
Auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen drei Fahrzeug-Abstellungen am , und jeweils infolge eines Transportes des Herrn Vorname Nachname erfolgten, und dass für diesen ein Original des gegenständlichen Parkausweises ausgestellt worden ist.
Die diesbezüglich beantragten (Zeugen)Einvernahmen können somit entfallen, weil die zu beweisende Tatsachen (Transporte des Herrn Vorname Nachname) als wahr unterstellt werden (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely, VStG2, § 46 VwGVG, Rz 4).
Entscheidender Streitpunkt ist nur, ob die Kennzeichnung des abgestellten Fahrzeuges mit einer Kopie des Parkausweises für Behinderte die Wirkung der Befreiung von der Parkometerabgabe hat oder nicht.
Zur allfälligen Strafbemessung:
Die Strafbemessungen der angefochtenen Straferkenntnisse (zweimal 60 € Geldstrafe bzw. 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe sowie einmal 127 € bzw. 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) beruhen in einer Zusammenschau der Begründungen auf: fahrlässige Verkürzung, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse, keine Sorgepflichten, drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (mit Rechtskraft bzw. bzw. ).
Im Falle der Bestätigung der Bestrafungen dem Grunde nach hat das Bundesfinanzgericht die Strafbemessung zu überprüfen bzw. neu vorzunehmen, wobei die erstinstanzliche Strafe nicht überschritten werden darf.
Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG sind bei der allfälligen Bemessung einer Geldstrafe neben Erschwerungs- und Milderungsgründen auch die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten ... bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Bei der Strafbemessung wirken Sorgepflichten und unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse (Einkommen, Vermögen) in Richtung einer Verminderung der Höhe der Geldstrafe, überdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse in Richtung einer Erhöhung der Geldstrafe. In einem Strafverfahren ist der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet, geldstraferhöhende Umstände bekanntzugeben. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Sorgepflichten und/oder ein unterdurchschnittliches Einkommen bzw. Vermögen bekanntzugeben und durch zeitnahe Nachweise zu belegen. Entscheidend sind die dem Bundesfinanzgericht bekanntgegebenen Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, sodass möglichst zeitnahe Einkommensnachweise erforderlich wären. Klarzustellen ist, dass bei einer allfälligen Strafbemessung nicht unbedingt eine geringe Abweichung vom Durchschnittseinkommen nach oben unmittelbar zu einer höheren Geldstrafe führen bzw. nicht unbedingt eine geringe Abweichung vom Durchschnittseinkommen nach unten unmittelbar zu einer niedrigeren Geldstrafe führen muss. Schließlich wären auch – soweit bekannt – die Vermögensverhältnisse (z.B. großes Vermögen, Vermögenslosigkeit, belegt durch ein Insolvenzverfahren bzw. Unterlagen über Exekutionen) sowie allfällige Sorgepflichten einzubeziehen. Wenn dem Bundesfinanzgericht keine Abweichungen von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. keine Sorgepflichten bekanntgegeben und belegt werden, wäre (weiterhin) von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten auszugehen.
Für den allfälligen Vergleich des Nettoeinkommens mit dem Durchschnittseinkommen im Jahr 2016 für Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes ist derzeit Folgendes relevant (Quelle: Tabelle „Nettojahreseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen 1997 bis 2014“ der Statistik Austria; vgl. , insb. Rechtssatz 7 zur Heranziehung von Werten dieser Art):
Arithmetisches Mittel des Nettoeinkommens im Jahr 2014: 21.039 Euro bei einer Änderung 2014 gegenüber dem Vorjahr von +1,2%.
Dividiert durch 14 (für den Fall des Vorliegens von 13./14. Bezug) ergibt das arithmetische Mittel 1.503 Euro netto für einen Monat ohne Sonderzahlung im Jahr 2014. Bei einer Fortschreibung der Änderungsrate von +1,2% läge das derzeitige (2016) österreichische Durchschnittsmonatseinkommen somit ca. bei 1.540 Euro netto monatlich. Aufgrund der Steuerreform per ist davon auszugehen, dass das Durchschnittsmonatseinkommen im Jahr 2016 (beim Vorliegen von 13./14. Bezug) größenordnungsmäßig bei 1.600 Euro liegt.
Wenn es keine monatlichen Nettobezüge gibt, wird für 2016 von einem durchschnittlichen Jahresnettoeinkommen (nach Sozialversicherung und Einkommensteuer) von ca. 22.400 Euro (1.600 x 14) auszugehen sein.
Wenn es monatliche Nettobezüge, aber keinen 13./14. Bezug gibt, so resultiert aus 22.400 Euro dividiert durch 12 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen iHv 1.867 € im Jahr 2016.
Sollte einer Partei aus wichtigen Gründen eine Teilnahme am Verhandlungstermin nicht möglich sein, ist der Hindernisgrund unverzüglich schriftlich oder mit E-Mail unter Beifügung von Bescheinigungsmitteln dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben. Über eine allfällige Verschiebung der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht.“
In Reaktion auf diese Ladung für den hat die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) am mitgeteilt, dass sie nicht an der Verhandlung teilnimmt. Vor der Verhandlung rief Herr Nachname den Richter an und ersuchte um Verschiebung der Verhandlung, weil der Bf. krank sei. Der Richter teilte mit, dass der Bf. selbst bis 10 Uhr (=Verhandlungsbeginn laut Ladung) anrufen solle. Ab 10 Uhr war der Richter telefonisch nicht erreichbar, weil er im Verhandlungsraum war, wo er die Verhandlung (inkl. Verkündung des Erkenntnisses), in Abwesenheit der Parteien durchführen musste (Ende: 10:25 Uhr), wie dies § 45 Abs. 2 VwGVG entspricht. Dem am um 10:56 Uhr mit Telefax beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Antrag, die Verhandlung zur verlegen, kann somit nicht mehr entsprochen werden, weil das gegenständliche Erkenntnis bereits zuvor durch Verkündung rechtlich existent geworden ist (Köhler in Raschauer/Wessely, VStG2,§ 47 VwGVG, Rz 11) und dementsprechend auch gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG schriftlich auszufertigen ist (Köhler in Raschauer/Wessely, VStG2,§ 50 VwGVG, Rz 7) .
Über den mit demselben Telefax eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe ist mit einem gesonderten Beschluss zu entscheiden.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
§ 1 Abs. 2 VStG bestimmt: "Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre."
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautete zu den drei gegenständlichen Zeitpunkten der Kfz-Abstellung ( , , ) gleich wie derzeit. Es kann somit kein Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG vorgenommen werden und es ist jedenfalls diese eine zur Verfügung stehende Fassung anzuwenden:
„§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.“
Bei der Strafnorm des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz handelt es sich um eine sogenannte Blankettstrafnorm, d.h. das bei Strafe gebotene Verhalten (hier: Entrichtung der Parkometerabgabe, soweit Abgabepflicht besteht) ist außerhalb der Strafnorm geregelt (vgl. Raschauer/Wessely, VStG2, S. 358).
Die Bestimmungen, welche die Parkometerabgabe (Abgabepflicht, Ausnahmen, Höhe etc.) regeln, sind in der Fassung anzuwenden, wie sie zu den drei relevanten Abstell-Zeitpunkten ( , , ) gegolten hat. Bei diesen Bestimmungen außerhalb der Strafnorm ist nach Lehre (Wessely in Rauschauer/Wessely, VStG2, § 1 VStG, Rz 18 und Rechtsprechung ( ) der Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG nicht vorzunehmen. Im Übrigen sind die Bestimmungen zur Regelung der Parkometerabgabe trotz Umformulierungen (zuletzt: Verschiebung der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008 per in § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017) mit einer Ausnahme inhaltlich gleich geblieben: Die einzige inhaltliche Änderung der Regelungen ist die Erhöhung der Parkometerabgabe per (auf 1,05 € für jede halbe Stunde) durch die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 46 vom , S. 4); und dies wäre ohnehin kein Günstiger-Werden.
Die Befreiung von der Parkometerabgabe gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung in der hier anzuwendenden Fassung galt für: „g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;“
Somit sind zwei Voraussetzungen für die Parkometerabgabenbefreiung nötig gewesen (und sind es auch nach dem heutigen Wortlaut von § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung):
erstens: der Inhaber eines Parkausweises für Behinderte, also derjenige für den der Ausweis ausgestellt ist, muss das Fahrzeug entweder (als Lenker) abstellen oder er muss mit dem Fahrzeug befördert werden – diese Voraussetzung, welche durch den Verweis auf § 29b Abs. 3 StVO 1960 verdeutlicht wurde, war bei den gegenständlichen drei Kfz-Abstellungen erfüllt (schließlich bestätigt die Aktenlage, insb. der Patientenbrief vom , das Vorbringen, wonach Herr Nachname zur Fortbewegung darauf angewiesen ist, dass ihn jemand mit dem Auto befördert);
und zweitens: das Fahrzeug muss mit dem Parkausweis für Behinderte gekennzeichnet sein.
§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung erfordert also als zweite, jedenfalls zu erfüllende Voraussetzung für die Abgabenbefreiung die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Parkausweis für Behinderte. Eine Kopie des Ausweises ist nicht der Ausweis. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Parkometerabgabeverordnung (in der Fassung zu den Abstell-Zeitpunkten) „wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind“ (Im Übrigen änderte auch der spätere Verordnungswortlaut mit „ sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind“ nichts am Inhalt der Norm:
- Kennzeichnung mit dem Ausweis, ansonsten keine Befreiung („sofern“ ist diesbezüglich gleichbedeutend wie „wenn“)
- Unter dem Ausweis kann nur das Original verstanden werden und nicht eine Kopie davon.)
In jeder Kurzparkzone gelten die einschlägigen Gebote und Verbote der StVO, d.h. dass man nicht länger parken darf als verordnet (§ 25 Abs. 1 StVO) und ein Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer (Parkscheibe, Parkschein …) verwenden muss (§ 25 Abs. 4 und 4a StVO iVm Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung). Von diesen Geboten und Verboten der StVO gibt es gemäß § 29b Abs. 3 lit. b StVO eine Ausnahme für Inhaber eines Parkausweises für Behinderte, die ein Fahrzeug selbst lenken, und für Lenker eines Fahrzeuges in der Zeit, in welcher sie den Inhaber eines Parkausweises für Behinderte befördern. Das Vorbringen des Bf. ist wohl so aufzufassen, dass er davon ausgeht, dass die Ausnahme gemäß § 29b Abs. 3 lit. b StVO auch dann gilt, wenn das Fahrzeug nicht mit dem Original des Parkausweises für Behinderte hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Ausnahme gemäß § 29b Abs. 3 lit. b StVO von den einschlägigen Geboten und Verboten der StVO auch ohne das Original des Parkausweises für Behinderte hinter der Windschutzscheibe gilt. § 29b Abs. 4 Satz 2 StVO („Beim Parken gemäß Abs. 3 … hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar … anzubringen“) deutet aber darauf hin, dass es für die Wirksamkeit der betreffenden Ausnahmen laut StVO zumindest sehr empfehlenswert ist, das Original und nicht eine Kopie des Ausweises hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
In gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Wien gelten
die zuvor dargestellten Gebote und Verbote der StVO samt den diesbezüglichen Ausnahmeregelungen, wie sie in jeder Kurzparkzone gelten;
und zusätzlich die Gebote und Verbote der abgabenrechtlichen Regelungen für die Parkometerabgabe samt den diesbezüglichen Ausnahmeregelungen.
Weiters ist dem Vorbringen des Bf. zu entnehmen, dass er offenbar davon ausgeht, dass die Wirksamkeit einer in der StVO geregelten Ausnahme in Zusammenhang mit dem Parkausweis für Behinderte zugleich die Wirksamkeit einer Ausnahme von der Parkometerabgabepflicht bedeute. In Kombination mit der Auffassung, die StVO-Ausnahmen gälten auch ohne das Original des Parkausweises für Behinderte hinter der Windschutzscheibe, wird die Ansicht erklärbar, die Parkometerabgabebefreiung könne auch ohne das Original des Parkausweises für Behinderte hinter der Windschutzscheibe eintreten.
Hingegen ist für das Bundesfinanzgericht aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Befreiungsbestimmung in der Parkometerabgabeverordnung klar, dass ohne das Original des Parkausweises für Behinderte die diesbezügliche Abgabenbefreiung nicht eintritt. Dem Bf. kann diesbezüglich ein sogenannter Verbotsirrtum zugutegehalten werden. Dieser Verbotsirrtum ist jedoch ein verwerfbarer Verbotsirrtum, zumal der Bf. mit der Ermahnung des Magistrates der Stadt Wien vom unter Zahl MA 67-PA-Zahl4 darauf hingewiesen worden ist, dass eine Kopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit. Ein vorwerfbarer Verbotsirrtum ändert nichts an der Strafbarkeit, sondern kann nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2, § 5 VStG Rz 24 f.), so wie dies hier zu Gunsten des Bf. geschieht.
Die Parkometerabgabe hat gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung in der zu den Abstell-Zeitpunkten maßgebenden Fassung für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro betragen, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Betrag zu entrichten war. Somit war (und ist) das Abstellen ab der ersten Minute abgabepflichtig. Die Ausnahme gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung setzte (und setzt) zwingend voraus, dass das Fahrzeug mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) gekennzeichnet ist. Darunter ist nur das Original des Ausweises zu verstehen und keine Kopie des Ausweises. Bei jedem der drei Vorfälle bestand daher keine Abgabenbefreiung und es wurde jedesmal die Parkometerabgabe in einer Höhe von einem Euro verkürzt. Für jede dieser drei Verwaltungsübertretungen sieht § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro vor.
Die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG (15 Monate ab Einlangen einer rechtzeitigen, zulässigen Beschwerde) wird für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch § 24 Abs. 1 BFGG auf 24 Monate verlängert. Diese 24-Monats-Frist ist hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerden vom , und noch nicht abgelaufen.
Zur Strafbemessung:
Wie bereits ausgeführt, befand sich der Bf. in einem Verbotsirrtum, der wegen seiner Vorwerfbarkeit zwar nichts an der Strafbarkeit ändert, aber hier bei der Strafzumessung zugunsten des Bf. berücksichtigt wird.
Die ersten beiden verwaltungstrafrechtlichen Vormerkungen, die vom Magistrat der Stadt Wien bei der Strafbemessung herangezogen worden sind (siehe Ladung), waren im Jahr 2010 rechtskräftig geworden und sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft gemäß § 55 VStG getilgt worden. Diese Tilgung ist zwischen Erlassung der angefochtenen Strafbescheide und der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht eingetreten. Daraus kann nunmehr kein Erschwerungsgrund mehr abgeleitet werden. Die Bestrafungen für die ersten zwei hier gegenständlichen Verwaltungsübertretungen (Tatzeitpunkte und ) waren am noch nicht vorgenommen bzw. noch nicht rechtskräftig vorgenommen, sodass sie hier nicht als Erschwerungsgrund hinsichtlich der dritten hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung (Tatzeitpunkt ) herangezogen werden. Da die am rechtskräftig gewordene Ermahnung noch nicht getilgt ist, kann hier nicht mildernd gewertet werden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorhanden sind.
Es ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten auszugehen.
Sohin erscheinen dem BFG 30 € Geldstrafe pro Verwaltungsübertretung als angemessen.
Entsprechend sind auch die Ersatzfreiheitsstrafen zu vermindern, d.h. hier auf jeweils 6 Stunden herabzusetzen, weil die ggstdl. Herabsetzung der Geldstrafe nicht aus den Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnissen resultiert (vgl. Sander in Raschauer/Wessely, VStG2, § 16 VStG, Rz 4). Die 12-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen ist für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und steht daher hier der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 6 Stunden nicht entgegen (vgl. aaO Rz 6; vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 16 Rz 6).
Mit dem dritten hier verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis hat die belangte Behörde Kosten für das diesbezügliche verwaltungsbehördliche Verfahren im Ausmaß von 10% von 127 Euro (Höhe der Geldstrafe), somit in Höhe von 12,70 Euro festgesetzt. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe vermindern sich auch die Kosten für dieses verwaltungsbehördliche Verfahren, und zwar auf den Mindestbetrag gemäß § 64 VStG in Höhe von 10 Euro.
Zum Ausspruch über die (Un)Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. ). Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.
Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörde:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 55 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500500.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at