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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2019, RV/7500129/2018

Parkometerabgabe - Fahrlässigkeit bei leerem Handy-Akku

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Dr. Bf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-749037/7/9, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein der Schriftführerin SF, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 240,00 auf € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 10,00 anstatt € 24,00 festgesetzt. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€ 60,00) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Aufforderung zur Rechtfertigung vom gab der Beschwerdeführer (Bf) mit Eingabe vom bekannt, dass er nach seinem letzten Patienten sein Arztschild mit seiner Nummer offensichtlich nur zu zwei Drittel in der Frontkonsole versenkt habe, vermutlich weil er sehr in Eile gewesen sei.

Er habe seine 80-jährige Mama zu einer Vorstellung in der Volksoper abgeholt. Was Frau IU bestätigen könne. Vor der Volksoper habe er ordentlich einen Parkschein gelöst (siehe Kopie anbei). Da die Vorstellung aber länger als angenommen ge dauert habe und zusätzlich der Akku des Handy leer gewesen sei, sei eine Parkscheinverlängerung für die doch nur kurze Zeit der länger dauernden Vorstellung leider nicht möglich gewesen.

Der Bf würde sich sehr freuen, wenn man für diese Pechsituation Gnade vor Recht walten lassen könnte.

Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-749037/7/9, wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 21:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 09, Währinger Straße (65u67) mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z2 durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe und im Fahrzeug lediglich eine Kopie der „Arzt im Dienst"-Tafel mit der Nummer Z angebracht gewesen sei, die Parkometerabgabe hinterzogen.

Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde gegen den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von € 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Zudem wurde ein Betrag von € 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 264,00.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Hingegen war im Fahrzeug lediglich eine Kopie der „Arzt im Dienst"- Tafel mit der Nummer Z angebracht. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.

Anlässlich einer Aufforderung zur Rechtfertigung bestritten Sie die Abstellung an der Tatörtlichkeit nicht, jedoch gaben Sie an, vermutlich aus Eile die „Arzt im Dienst"­ Tafel nach dem letzten Patientenbesuch nur zu zwei Drittel in der Frontkonsole versenkt zu haben. Im Wesentlichen gaben Sie weiters an, keinen gültigen Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt gehabt zu haben, da Sie keinen Parkschein lösen konnten, da der Akku Ihres Handys leer gewesen wäre.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige vom , welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie den übrigen Akteninhalt.

Auf Grund der Aktenlage wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung ersichtlich ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.

Gemäß § 6 lit. d der Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, nicht zu entrichten, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Gemäß § 24 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) dürfen Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in unmittelbarer Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift »Arzt im Dienst« und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Den Anzeigeangaben ist zu entnehmen, dass eine Farbkopie der „Arzt im Dienst"­ Tafel mit der Nummer Z im Fahrzeug angebracht war. Die Merkmale, woran dies der Meldungsleger erkannt hat, wurden von ihm ins Notizfeld anlässlich der Anzeigelegung festgehalten. Eine Kopie der „Arzt-im Dienst"-Tafel ist jedoch nicht ausreichend, um die Ausnahme in Anspruch nehmen zu können.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).

Es liegt in Ihrer Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass während der Abstelldauer ein Parkschein entwertet oder aktiviert ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass im Falle eines leeren Handy-Akkus kein Parkschein gelöst werden kann, jedoch haben Sie im Hinblick darauf, dass Sie es in weiterer Folge unterlassen haben, eine andere Möglichkeit der Abgabenentrichtung vorzunehmen, fahrlässig gehandelt. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen vermag die Behörde daher nicht zu folgen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Verwendung einer kopierten Arzt-im-Dienst-Tafel nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden kann, sondern Ihr Verhalten bereits vorsätzliches Handeln beinhaltet, weshalb daher Ihr Verschulden als erheblich angesehen werden muss.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher hinterzogen.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig zu bewerten war.

Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform der Abgabenhinterziehung war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.“

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf um Beistellung eines kostenfreien Rechtsanwaltes, da er derzeit selber keinen leisten könne, um die Beschwerde zu formulieren, und führte wie folgt aus:

„Auch ersuche ich um eine mündliche Verhandlung, da ich die mir zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.

Ich habe in meiner Berufung bereits bekannt gegeben und sogar einen Beweis mitgesendet, das ich sehr wohl einen Parkschein gelöst und ordentlich bezahlt habe, nur konnte ich diesen wegen der Überlänge der Vorstellung in der Volksoper und meinem leeren Akku nicht um die 30 Minuten verlängern. Somit kann mir also der sogar als erschwerend bezeichnete Grund des Vorsatzes natürlich nicht zur Last gelegt und aufgerechnet werden, was offensichtlich neben den anderen Argumenten übersehen wurde.“

Auf Ladung zur mündlichen Verhandlung am teilte der Bf mit Eingabe vom mit, dass es ihm leider nicht möglich sei, diesen Termin persönlich wahrzunehmen, ersuchte ihn am zu entschuldigen und übermittelte noch einmal kurz zusammengefasst folgende schriftliche Stellungnahme:

„Da ich einen Parkschein ordentlich gelöst und bezahlt habe und diesen wegen der länger als gedacht dauernden Aufführung in der Volksoper wegen eines leeren Akkus nur nicht verlängern konnte, kann wohl auch bei der strengsten Betrachtungsweise bestimmt von niemanden ein Vorsatz konstruiert werden, bezüglich einer nur zu einem Drittel aus der Autofrontablage herausgerutschten Arzt im Dienst Tafel, wie das angefertigte Foto ja eindeutig zeigt.

Obwohl ich ja eigentlich sogar auch als Notarzt meine schwer behinderte Frau Mama, welche danach auch operiert wurde, mit Ihren Schmerzen betreuen und abtransportieren musste, habe ich dennoch einen Parkschein gelöst, aber eben nicht verlängern können, da ich nicht zum Fahrzeug gehen konnte.

Ich ersuche höflich um Verständnis mit Augenmaß in dieser Causa.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. Nr. 9/2006 idgF, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bildet die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unbestritten ist, dass der Bf am um 21:11 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z2 in einer gebührenpflichtig Kurzparkzone in Wien 09, Währinger Strasse (65u67), ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, abgestellt hat.

Bestritten wurde das angefochtene Straferkenntnis insofern, als dem Bf nicht Vorsatz zur Last gelegt werden könne. Zudem macht der Bf geltend, dass es ihm zum Zeitpunkt der Tatbegehung wegen eines leeren Handy-Akkus nicht möglich gewesen sei, den ordentlich gelösten Parkschein zu verlängern.

Zum Vorwurf, dass die Verwendung einer kopierten Arzt-im-Dienst-Tafel nicht mehr als fahrlässiges Verhalten, sondern als vorsätzliches Handeln zu werten sei, wurde bereits mit Eingabe vom vorgebracht, dass der Bf nach seinem letzten Patienten sein Arztschild mit seiner Nummer offensichtlich nur zu zwei Drittel in der Frontkonsole versenkt habe, vermutlich weil er sehr in Eile gewesen sei. Der Bf habe vor der Volksoper ordentlich einen Parkschein gelöst, doch habe die Vorstellung länger als angenommen gedauert.

Mangels entgegenstehender Feststellungen durch die belangte Behörde kann diesem Vorbringen nicht entgegen getreten werden, zumal auf dem im Akt befindlichen Foto - entsprechend dem Vorbringen des Bf - lediglich ein Teil der Tafel sichtbar ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass diese zur Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 6 lit. d der Parkometerabgabeverordnung verwendet wurde, zumal laut Aktenlage unter der Transaktionsnr. Z3 für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z2 am um 18:35 Uhr um den Preis von € 4,20 ein bis 20:45 Uhr gültiger Parkschein gekauft wurde.

Es ist daher dem ebenfalls im Straferkenntnis erhobenen Vorwurf, der Bf habe fahrlässig gehandelt, da er es infolge eines leeren Handy-Akkus unterlassen habe, eine andere Möglichkeit der Abgabenentrichtung vorzunehmen, zu folgen und dem Erkenntnis eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe zugrunde zu legen.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Sofern der Bf mit dem Einwand, dass es ihm zum Zeitpunkt der Tatbegehung wegen eines leeren Handy-Akkus nicht möglich gewesen sei, den ordentlich gelösten Parkschein zu verlängern, darlegen möchte, dass ihn an der Übertretung lediglich ein g eringes Verschulden treffe, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () Voraussetzung für die Annahme eines g eringen Verschuldens ist, dass der Beschuldigte dies glaubhaft macht. Der Bf hätte daher initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Dies hat vor allem durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Bf hat es jedoch unterlassen darzulegen, dass er entgegen der Begründung des Straferkenntnisses es nicht unterlassen hat, eine andere Möglichkeit der Abgabenentrichtung vorzunehmen. Eine allgemein gehaltene Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der Lenker auch bereits vor Antritt der Fahrt in den Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu versichern, ob er genügend Parkscheine mitführt und diese allenfalls rechtzeitig zu besorgen. Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen ( 96//17/0354).

Strafbemessung

Bei der Strafbemessung ist zunächst gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Parkometer gesetz 2006 geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl ). Die Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl zB ) und ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufenden öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig eingestuft werden kann.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. ). Da der Bf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben hat, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl ).

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sind laut Straferkenntnis nicht aktenkundig.

Der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren entspricht bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe die Festsetzung einer Geldstrafe in Höhe von € 60,00, wobei auch das Bundesfinanzgericht grundsätzlich dieser Strafpraxis folgt (vgl. ; , RV/7500323/2018; , RV/7500454/2017 ).

Kosten

Der auf § 64 Abs.2 VStG beruhende Kostenausspruch des angefochtenen Erkenntnisses in Höhe von € 24,00 ist auf € 10,00 (gesetzliche Mindestkosten ) zu vermindern.

Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG bei teilweiser stattgebender Erledigung nicht an.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäߧ 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Die Geldstrafe (€ 60,00) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 70,00 – ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-749037/7/9).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500129.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at