Zahlungserleichterungsansuchen gem. § 212 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache BT, vertreten durch Naderlinger & Co Gesellschaft m.b.H., Sterneckstraße 55, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom , betreffend Zahlungserleichterungen gem. § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Am stellte die Beschwerdeführerin (Bf) ein Stundungsansuchen für den derzeitigen gesamten Abgabenrückstand in Höhe von € 27.220,10 bis .
Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen.
In der Beschwerde vom beantragte die Bf eine Abänderung des Stundungsansuchens dahingehend, dass nun eine Abstattung des derzeitigen Rückstandes sowie die ESt-VZ für das 1.-3. Quartal 2018 in monatlichen Raten zu je € 7.600,00 beginnend ab begehrt wurde. Begründend führte die Bf aus, dass dringende Sanierungsarbeiten für dasUnternehmen durchgeführt werden müssten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Bf aufgefordert, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 32.929,52 bis zurückzuzahlen.
Daraufhin stellte die Bf am den Antrag, die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Über die Beschwerde wurde erwogen
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabebehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ( sowie ).
Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem die Abgabepflichtige die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese von der Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (; ).
Die Gewährung einer Zahlungserleichterung setzt daher voraus, dass der betreffenden Abgabenpflichtigen gegenüber die Einbringung von fälligen Abgaben auf Grund eines Rückstandsausweises in Betracht kommt. Ohne Vorhandensein einer Zahlungsverpflichtung ist die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung einer Teilzahlung jedoch denkunmöglich.
Festgestellt wird, dass im Ansuchen der Bf um Ratenzahlung (Beschwerde vom ), auf welches auch im Vorlageantrag verwiesen wird, Monatsraten in Höhe von € 7.600,00 beginnend ab beantragt wurden, so dass im Jahr 2018 der Abgabenrückstand getilgt sein würden.
Fest steht auch und ist dies auf dem Abgabenkonto ersichtlich, dass laufend monatliche Zahlungen in Höhe von € 7.600,00 geleistet wurden.
Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht waren die Abgaben, für die um Zahlungserleichterung angesucht wurde, bereits entrichtet. Laut Abgabenkonto (Kontoabfrage vom ) hat die Bf die von ihr in der Beschwerde beantragten Raten und somit den vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Rückstand bis Dezember 2018 zur Gänze entrichtet (am weist das Abgabenkonto ein Saldostand von € 0,00 aus).
Wenn die dem Ratenansuchen zugrunde liegenden Abgaben entrichtet sind, ist das diesbezügliche Zahlungserleichterungsbegehren gegenstandslos geworden (Ritz, BAO-Kommentar 5, RZ 21 zu § 212).
Daher kann laut oben zitierter Judikatur über das vorliegende Ansuchen nur mehr in Form der Abweisung entschieden werden. Ein näheres Eingehen auf die von der Bf vorgebrachten Argumente ist damit entbehrlich.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Ratenansuchen kein Abgabenrückstand im Zeitpunkt der Entscheidung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100206.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at