Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2019, RV/7500273/2019

Parkometer Teilzahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf, wohnhaft in AdrBf, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 6 vom betreffend Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung betreffend Verwaltungsstrafen

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid betreffend Abweisung der Zahlungserleichterung hinsichtlich Parkometerstrafen bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien (in der Folge: Magistrat) hat in den Jahren 2017 bis 2018 über den Beschwerdeführer Bf (in der Folge: Bf.) wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen betreffend Parkometerabgabeverordnung Geldstrafen verhängt. Diese Geldstrafen waren bereits rechtskräftig und vollstreckbar. Am haftete allein an Parkometerstrafen ein vollstreckbarer Rückstand in der Höhe von 2.614 € aus, davon 10 € als Zwangsverfahrensgebühren.

Bereits am stellte der Bf. einen Antrag auf Zahlungserleichterung für sechs Strafen in Gesamthöhe von 560 € und brachte vor, dass er monatliche Raten in der Höhe von lediglich 85 € bezahlen könne, da er seinen Job verloren habe und daher auf AMS-Unterstützung angewiesen sei. Sein Auto sei schon längst weg und es gebe keine neuen Strafen. Im Jahr zuvor habe er Strafen iHv 3.000 € an den Magistrat bezahlt.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. über den damaligen Gesamtrückstand an Parkometerstrafen iHv 1.080 € (inkl. nicht rechtskräftiger Strafen) informiert und aufgefordert, durch Überweisung eines Teilbetrages von 204 € bis  seine Zahlungsfähigkeit, die Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung sei, nachzuweisen.

Der Bf. teilte mit Schreiben vom dem Magistrat mit, dass er den geforderten Teilbetrag am  entrichten könne, da erhalte er Geld auf sein Konto.

Mit Bescheid vom  gab der Magistrat dem Ansuchen des Bf. auf Zahlungserleichterung vom statt. Der damalige Gesamtrückstand an Parkometerstrafen belief sich auf 964 €. Der Bf. wurde aufgefordert, durch Überweisung eines Teilbetrages von 510 € bis  seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen.

Am stellte der Bf. einen Antrag auf Zahlungserleichterung und brachte vor, er habe Parkometerstrafen iHv knapp 900 € "eingesammelt" und führte darin neun GZen des Erhebungs- und Vollstreckungsdienst des Magistrats an. Er ersuchte in dem Schreiben um die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Er könne eine Anzahlung iHv 150 - 200 € bis leisten und den Restbetrag mit 8 Monatsraten zu jeweils 80 Euro abzahlen. Er sei derzeit leider beim AMS gemeldet und habe keine andere Chance zu bezahlen.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. über den damaligen Gesamtrückstand an Parkometer-, Verwaltungs- und Verkehrsstrafen iHv 3.054 € (inkl. nicht rechtskräftiger Strafen) informiert und aufgefordert, durch Überweisung eines Teilbetrages von 510 € bis  seine Zahlungsfähigkeit, die Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung sei, nachzuweisen.

Der Bf. teilte mit Schreiben vom mit, dass er den geforderten Teilbetrag von 510 € bis  nicht entrichten könne, dafür aber am  einen Teilbetrag von 410 € entrichten könne, da er dann vom AMS Geld bekomme und er derzeit nicht arbeite.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. über den damaligen Gesamtrückstand an Parkometerstrafen iHv 2.970 € informiert und wurde festgehalten, dass seine Zahlung mit vorgemerkt worden sei. Jedoch müsse der Betrag iHv 510 € gem. Bescheid vom einbezahlt werden - ursprüngliches Zahlungsziel war der  - um einer neuerlichen Zahlungserleichterung stattgeben zu können. Sollten die 510 € nicht einlangen, gelte das Ansuchen als gegenstandslos.

Am stellte der Bf. einen Antrag auf Zahlungserleichterung und brachte vor, er habe Parkometerstrafen iHv circa 2.500 € offen. Er könne bis  eine Anzahlung iHv ca. 350 € leisten. Er habe wegen finanzieller Probleme bis dato nicht geschafft die Strafen aus dem Jahr 2018 zu bezahlen. Jedoch habe er immer die Strafen bezahlt und so werde er es auch diesmal tun.

Mit hier gegenständlichen Bescheid vom , Identifikationsmerkmal: MA 67/PA-722942/7/9 u.a. (siehe Beiblatt), zu zahlender Gesamtbetrag: 2.614,00 €, wies der Magistrat das Ansuchen auf Zahlungserleichterung ab und begründete dies damit, dass beim Bf. auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation Uneinbringlichkeit vorliege, da die Entrichtung der Geldstrafe nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen könne. In einem solchen Fall dürfe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Antrag auf Zahlungserleichterung, wie z.B. in Form eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung, nicht stattgegeben werden.

Am brachte der Bf. gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein und begründete diese damit, dass es nicht korrekt sei, dass er keine Strafen einzahlen könne. Er habe immer seine Strafen bezahlt und er habe die Strafen nie in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe ableisten müssen. In Kopie legte er einige Einzahlungsbelege bei. Er ersuchte um die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Er könne eine Anzahlung iHv 300 € bis leisten und den Restbetrag mit Monatsraten zu jeweils 100 € abzahlen. Seine Familie würde ihm bei den Zahlungen helfen. Er habe kein Auto mehr, alle Strafen seien wegen Parkscheinen entstanden, er habe kein Parkpickerl bekommen.

Der Magistrat legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo sie am einlangte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Bf. hat in den vergangenen Jahren laufend eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen betreffend Parkometerabgabeverordnung begangen, sodass laut Rückstandsausweis vom  an Parkometerstrafen insgesamt ein vollstreckbarer Rückstand laut Strafbescheiden der Magistratsabteilung 67 in der Höhe von 2.614,00 € aushaftete, davon 10 € als Zwangsverfahrensgebühren.

Der Magistrat hat dem Bf. mehrfach für den Fall der Entrichtung eines Teilbetrages eine Zahlungserleichterung für den Rest des Rückstandes in Aussicht gestellt. Der Bf. hat jedoch die Zahlungen nicht fristgerecht geleistet. Der Magistrat erließ daher am den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem mangels der aktuellen Zahlungsfähigkeit des Bf. dessen Ansuchen auf Zahlungserleichterung abgewiesen wurde. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Bf. liege Uneinbringlichkeit vor, da die Entrichtung der Geldstrafe nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann.

Der Bf. hat mehrfach Gelegenheit zur Zahlungserleichterung gehabt, jedoch sind die Gesamtrückstände vom  bis  durch neu in Rechtskraft erwachsene Verwaltungsübertretungen betreffend Parkometerabgabeverordnung von 1.080 € (inkl. nicht rechkräftiger Strafen) auf 2.614 € (davon 10 € Zwangsverfahrensgebühren) angewachsen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen  ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus den Angaben des Bf. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 54b Abs 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken.

Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Strafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen (§ 54b Abs 2 VStG 1991).

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (§ 54b Abs 3 VStG 1991).

Die Anwendung des Abs 3 (Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung) setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 11).

Im Falle der Uneinbringlichkeit bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist somit einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. ). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (). In diesem Fall ist nach Abs 2 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (; ). Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) – oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Im Ermittlungsverfahrens ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 7).

Wie nun der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist dann, wenn die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG vorliegen, für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (vgl , 0132 uva).

Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen kann, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es hingegen, Ratenzahlungen allein deshalb zu gewähren, damit – ohne jede bestimmte Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung – die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt (vgl ua).

Schlussendlich hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Partei, die eine Begünstigung - wie etwa die Gewährung einer Ratenzahlung - in Anspruch nehmen will, in besonderem Maße zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist (vgl -0215).

Im vorliegenden Fall hat der Bf. im Zuge des Verfahrens vor der Behörde betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung wiederholt angegeben, dass er sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Von ihm angekündigte Teilzahlungen sind nicht fristgerecht erfolgt. Zu einer beruflichen Tätigkeit hat der Bf. aktuell keine Angaben gemacht. In seinem Schreiben an die belangte Behörde vom führte er jedoch aus vom AMS Geld zu beziehen. Dem Rückstandsausweis vom ist zu entnehmen, dass eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde. Der Magistrat durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Bf. nicht zahlungsfähig und die Geldstrafe daher uneinbringlich ist. Auf Grund dieser Uneinbringlichkeit war dem Ansuchen um Zahlungserleichterung daher nicht stattzugeben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bf. hat es im Übrigen selbst in der Hand, ein weiteres Anwachsen des Rückstandes an Strafen durch rechtskonformes Verhalten zu vermeiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, die in den angeführten Erkenntnissen zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Ausdruck kommt (; ; ; VfSlg 10.418/1985; 12.255/1990; VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs.1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500273.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at