Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.03.2019, VH/7500021/2018

Verfahrenshilfe - Parkometer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über den Antrag des Bf., AdresseBf., auf Beigebung eines Verteidigers in dem Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , GZ. MA 67-PA-5***, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

II. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA 67-PA-5***, vom  wurde der  Beschwerdeführer (Bf.) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt. Er habe am um 16:24 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-4*** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 70,00.

Der Bf. erhob mit Telefax vom  Beschwerde gegen das o.a. Straferkenntnis. In der Beschwerde ist folgender Antrag ausgeführt: "Da ich über keine juristische Ausbildung verfüge, beantrage ich die Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang, um mich im nächstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Behörde zur Wehr setzen zu können, die meine Darstellung missachtet und mir daher das Recht auf Parteiengehör verwehrt. Ich beantrage weiters die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Tagsatzung, um zusammen mit meinem noch zu bestellenden Verfahrenshelfer das Gericht von meiner Schuldlosigkeit überzeugen zu können." 

Über den Antrag auf Verfahrenshilfe wurde erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
§ 40 VwGVG entspricht weitgegend § 51a VStG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 c Anm.2). Nach der zu § 51a VStG (außer Kraft getreten mit ) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ) müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen Mittellosigkeit und Interessen der Rechtspflege kumulativ vorliegen.
Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung werden die Bedeutung und die Schwere des Delikts, inbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe zu berücksichtigen sein (vgl ).

In dem o.a. konkreten Fall wurde der Antragsteller der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe für schuldig erkannt. Der Tatvorwurf lautet, er habe das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.  
Dem vorliegenen Verwaltungsakt können keine Hinweise auf Umstände entnommen werden, welche die Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht gemäß § 40 VwGVG rechtfertigen könnten. Das Vorliegen von Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage kann in diesem Fall zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Dass die belangte Behörde der Argumentation des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass dieser nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen. Da somit die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.7500021.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at