Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2019, RV/7500126/2019

Parkometersache; kein Vorliegen der Vollstreckungsverjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. über die Beschwerde des Bf. , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Kontonummer: yyy u.a, Protokollzahl : MA-67-PA-xxx u.a. , betreffend Gewährung eines Haftaufschubes,  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem, im Spruch dieses Beschlusses angeführten Bescheid wurde, aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers,(Bf.), der Vollzug von  Ersatzfreiheitsstrafen , betreffend die lt. Beilage zu diesem Bescheid angeführten Strafverfahren nach dem Parkometergesetz 2006, zu den Zahlen: MA 67 PA xxx u.a , mit Wirkung vom bis zum aufgeschoben.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde mit folgender Begründung:

"Punkt 1.) Beim Durchlesen des Bescheides ist mir aufgefallen dass die Verjährung eingetreten ist.
Punkt 2.) Seit 2007 bin ich regelmäßig im Vollzug alle 6 Monate. Aus mathematischer Sicht ist es unmöglich, dass ich alle meine Verwaltungsstrafen ausgehen, dass sie nicht in die Verjährung eingehen würden. Daher bin ich auch die Straffen die ich schon im Vollzug war in Laufe der Jahre, ein unrechtmäßiger Vollzug war.
Punkt 3.) Ich bitte um eine komplette Untersuchung durchzuführen, in den verschiedenen
Kontonummern und in den Protokollzahlen, die ich seit 2007 bei der MA 32 habe, um die Sachlage aufzuklären.

bedanke mich im Voraus für Ihr Verständnis."

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht,(BFG), mit Schreiben vom  zur Entscheidung vor. Die Beschwerde langte h.o. am ein.

Auf Nachfrage durch das BFG teilte die LPD Wien, Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände 1090 Wien am  mit, dass der Bf. am , 10:00 Uh Uhr aus der Haft entlassen wurde und somit alle gegenständlichen Strafen verbüßt hatte.

Über die Beschwerden wurde erwogen

Rechtsgrundlagen in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/2013, entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in § 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben - zu denen die Abgabe nach dem Parkometergesetz 2006 zählt - und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht (zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 WAOR vgl. ).

Zu den „Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen“ zählt auch das behördliche Verfahren zur Strafvollstreckung und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug (vgl. ).

§ 31 Verwaltungsstrafgesetz,(VStG) wie folgt:

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Rechtliche Würdigung:

Die Verjährungseinrede des Bf.geht aus folgenden Gründen ins Leere:

.Die Vollstreckungsverjährungsfrist iSd § 31 VStG ist eine, ab dem Rechtskraftzeitpunkt anlaufende ,(mindestens) dreijährige Frist, innerhalb derer die Behörde die rechtskräftig festgesetzte Strafe eingetrieben bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen haben muss. "Mindestens" deshalb, weil gemäß § 31 Abs.3 VStG gewisse Zeiträume in diesen Fristenlauf nicht eingerechnet werden, z.B. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat oder gem. § 54a Abs.3 VStG Aufschub vom Strafvollzug gewährt wurde. Eine Vollstreckungsverjährung kann grundsätzlich nicht mehr eintreten, sobald der tatsächliche Vollzug noch innerhalb der Verjährungsfrist eingesetzt hat (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG. § 54b Rz 4 (Stand ), mit Judikatur verweis).

Im zu beurteilenden Fall beträgt die Verjährungsfrist,  gerechnet vom an, dem, für die Beurteilung des Vorliegens der Vollstreckungsverjährung, maßgeblichen Rechtskraftzeitpunkt bis zum .

Soweit aus dem Einbringungsakt der Magistratsabteilung 65 ersichtlich ist, wurde im vorliegenden Fall im Jahr 2012 mit dem Vollzug begonnen und stellt sich der Verfahrenslauf wie folgt dar:


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Bescheid Nr.
Vom
Antrag auf Aufschub des Vollzuges
A
Stattgabe
B
Stattgabe
C
Stattgabe
D
Stattgabe
E
Stattgabe
F
Stattgabe
G
Stattgabe
Kontonummer: H u.a., Protokollzahl: MA 67-PA-iii u.a
Stattgabe
Kontonummer: yyy u.a., Protokollzahl: MA 67-PA-xxx u.a.
Stattgabe

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist eine Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten .

Unzulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG ist diese Bestimmung auf einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes sinngemäß anzuwenden.

Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einstellung eines Bescheidbeschwerdeverfahrens wegen des Wegfalls von Erledigungsanspruch und Beschwerdegegenstandes grundsätzlich zulässig. Aus diesem Grund war die Unzulässigkeit der Revision für die belangten Behörden gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 31 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500126.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at