TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2019, RV/7500155/2019

Parken auf Privatgrund und Gehsteig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA 67/186700434434/2018, zu Recht erkannt:

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.   Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.   Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 12,00 ist zusammen mit der Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 10,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 82,00.

IV.   Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde von der Magistratsabteilung 67 mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/186700434434/2018, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 12:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Johnstraße 43-45 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Parkometerabgabe sei demnach fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, und bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in das von diesem angefertigte Foto.

Sie wandten in Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung ein, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um einen Privatgrund handeln würde.

Der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079), ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 12:39 Uhr in Wien 15, Johnstraße 43-45 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein hinterlegt bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.

Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, war sie als öffentliche Straße zu beurteilen und erstreckte sich demnach auch die (flächendeckende) Kurzparkzone auf diesen Bereich.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer
Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der lhnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass zum Tatzeitpunkt rechtskräftige,
einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorrnerkungen nicht aktenkundig sind.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde per Mail vom an die Magistratsabteilung 67 mit folgender Begründung:

"GZ: MA67/186700434434/2018
GZ: MA67/186700439450/2018 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]

Im Straferkenntnis zur oben angeführten GZ, wird mir vorgeworfen, das Fahrzeug mit
amtlichen Kennzeichen Kennz, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Johnstraße 43-45, am um 12.39 Uhr abgestellt zu haben. Diesbezüglich erhielt ich bereits eine Strafverfügung gegen welche ich innerhalb offener Frist Einspruch mit der Begründung erhoben habe, dass es sich bei dem „Abstellplatz“ um ein privates Grundstück handelt.

Diesbezüglich möchte ich anmerken, dass ich vom einschreitenden Organ, ebenfalls nach
der Straßenverkehrsordnung - Verletzung des § 8 Abs. 4 StVO - angezeigt wurde. Auch in
diesem Fall erhob ich innerhalb offener Frist Einspruch und erhielt ein Straferkenntnis zur
GZ: MA67/186700439450/2018, dem zu Folge ich am , um 12:37 Uhr, in Wien 15., Johnstraße 43-45, mit dem Kfz. Kennz, mit 4 Räder auf dem Gehsteig geparkt hätte. ln dieser Einspruchsbegründung führte ich ebenfalls an, dass ich auf einem privaten Grundstück das Auto abgestellt hatte.

Im Straferkenntnis zur Übertretung der Straßenverkehrsordnung GZ:
MA67/186700439450/2018, wird ausgeführt, dass meine gemachten Angaben, wonach das Auto nicht auf dem Gehsteig stand, in so ferne Rechnung getragen, als das im Erkenntnis folgendes ausgeführt wird:

Zitat: Der Bereich einer zwischen einer Häuserfront und einer Fahrbahn gelegenen, durch
Randsteine abgegrenzten Fläche ist daher stets als Gehsteig zu qualifizieren...

Es erscheint mir also, dass das anzeigende Organ am , um 12.37 Uhr, feststellte, dass es sich bei dem Stellplatz des Autos um einen Gehsteig handelte, diesen Sachverhalt zur angeführten GZ zur Anzeige gebracht hatte, und er, nachdem er das private Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche identifizierte, das Vergehen nach dem Parkometergesetz ebenfalls zur Anzeige brachte.

Ich erhebe daher innerhalb offener Frist Beschwerde gegen das vorliegende Straferkenntnis und begründe dies wie folgt:

Ad 1) Das gegenständliche Auto war nicht wie im Erkenntnis angegeben vor der
Ordnungsnummer 43-45 geparkt, sondern lediglich vor der Onr. 45, was für die weitere
Beweisführung von wesentlicher Bedeutung ist.

Ad 2) Die Ausführungen, als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten solche, die von jeder Person unter den gleichen Bedienungen benützt werden können (§ 1 Abs. 1 StVO) stimmt in Bezug auf die Tatörtlichkeit nur teilweise, da die Klärung, ob es sich beim Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt auf der Annahme fußt, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um einen Gehsteig handelt und daher vom einschreitenden Organ die Anzeige wegen Parken mit 4 Räder am Gehsteig um 12:37 Uhr des gleichen Tages, erstattet wurde. Ihre Ausführungen, dass die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen, stimmen ebenso nur teilweise, zumal der eigentliche Gehsteig als solcher schon aufgrund der baulichen Gegebenheiten erkennbar ist. Die Stellfläche des Fahrzeuges ist als solche einwandfrei als nicht zum Gehsteig und somit nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche zugehörig, zu erkennen, zumal zum Nachbargrundstück eine bauliche Trennung in Form einer kleinen Mauer vorhanden ist und der Stellplatz aus Beton besteht und nicht asphaltiert ist. Weiters befindet sich zwischen dem Stellplatz und dem Gehsteig eine über die ganze Länge führende Entwässerungsrinne, welche deutlich wahrnehmbar ist. Laut Auskunft von Hr. Herr, AdrHerr wohnhaft, welcher Mieter dieser Liegenschaft ist, und mit dessen Einverständnis ich das Auto dort parke, da meine Gattin bei diesem in der am Tatort befindlichen Trafik tätig ist, handelt es sich hierbei um einen Privatgrund und wurde die Entwässerungsrinne baubehördlich vorgeschrieben, da kein Abwasser auf die öffentliche Verkehrsfläche - Gehsteig rinnen darf. Diese Entwässerungsrinne wurde entsprechend den Auflagen zwischen dem Abstellplatz und dem Gehsteig über die ganze Länge installiert und bildet somit eine bauliche Trennung und ist als solche deutlich wahrzunehmen. Somit ist der Stellplatz als solches für „andere Straßenbenützer“ klar erkennbar. Darüber hinaus befindet sich beim Stellplatz eine Werbetafel der Trafik welche die Zugehörigkeit dieser Fläche zu dieser zusätzlich Symbolisiert.

Ad 3) Mir wird mir das Abstellen meines Fahrzeuges mit 4 Rädern auf dem Gehsteig
vorgeworfen. Als Lenker eines Fahrzeuges sind mir die Halte- und Parkverbote durchaus ein Begriff. Durch den Umstand, dass mir durch Hr. Herr, als Mieter dieser Fläche, glaubhaft versichert wurde, dass es sich dabei um einen Privatgrund handelt, ich keinen Grund habe an seinen Aussagen zu zweifeln, für mich die bauliche Trennung wahrnehmbar ist und war, ich somit nicht annehmen kann bzw. konnte, dass es sich bei der Stellfläche um einen angeblichen Gehsteig handelt. Abschließend möchte ich angeben, dass durch das Abstellen meines Fahrzeuges der Fußgängerverkehr in keinster Weise behindert wurde, zumal der eigentliche Gehsteig für den Fußgängerverkehr frei war. Ich erhebe daher innerhalb offener Frist Beschwerde gegen das oben zitierte Straferkenntnis und stelle den Antrag die beiden Straferkenntnisse in einem Beschwerdeverfahren zusammen zu fassen."

Festgehalten wird, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur insofern zuständig, als diese sich gegen die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 richtet. Soweit sich die Beschwerde gegen eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung 1960(StVO) hinsichtlich der Verkehrsstrafe im ruhenden Verkehr richtet, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung zuständig. Daher ist ein zusammenfassen dieser beiden Verfahren nicht möglich.

Auf Grundlage des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der von der belangten Behörde vorgelegten Akten samt Tatbildfoto wird nachstehende entscheidungsrelevante Feststellung getroffen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz am  um 12:39 Uhr im fünfzehnten Wiener Gemeindebezirk, Johnstraße 43-45, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden Beanstandungszeitpunkt, Abstellort sowie die Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug keinen Parkschein hatte.

Die Bf. meint aber, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei auf einer im Privateigentum befindlichen Fläche abgestellt gewesen, für die keine Kurzparkzone verordnet worden sei.

§ 1 StVO 1960 normiert:  

"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße
dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit
öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf
die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende
Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. , mwN).

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass
irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs
jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf
einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen
Verkehrsfläche entzöge (vgl. , mwN).

Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr
stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre
Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. VwGH vom
, 2006/02/0009). Diese Voraussetzungen liegen bei der zu beurteilenden Verkehrsfläche - unbestrittener Weise - nicht vor.

Da es bei einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Eigentumsverhältnisse am
Straßengrund ankommt und der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges unbestritten nicht abgeschrankt ist sowie im Rahmen des Fußgängerverkehrs jedermann offen steht, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass diese Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 und somit als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des fünfzehnten Wiener Gemeindebezirks zu betrachten war und ist.

Es kann im konkreten Fall, mangels jeglicher rechtlichen Relevanz, auch gänzlich dahingestellt bleiben, ob der Grundeigner amgeblich keine Einwände gegen das Parken auf seinem Grund hat. 

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: 

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: 

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. 

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Da der Bf. den streitverfangenen PKW auf einem Bestandteil einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für die Kennzeichnung dieses Fahrzeuges im Beanstandungszeitpunkt mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben, hat er, iSd vorstehend aufgezeigten Gesetzesbestimmungen, für diese Abstellung keine Parkometerabgabe entrichtet und somit die Parkometerabgabe verkürzt.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit hat der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, womit auch die subjektive Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 4 Abs.1 Wiener Parkometergesetz 2006 als erwiesen anzusehen.

§ 19 VStG normiert:      

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden ist.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

-eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und

-keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

-überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung ist für die belangte Behörde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500155.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at