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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2019, RV/7500149/2019

Parkometerabgabe: Bestreiten der Lenkereigenschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf die Fa. U. AG, Wien, wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 11:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienX, beanstandet, da es zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und dem Zulassungsbesitzer mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.

Die Geldstrafe wurde binnen der vierwöchigen Frist nicht beglichen.

In der Folge erging an die Zulassungsbesitzerin am ein entsprechendes Lenkerauskunftsersuchen und wurde fristgerecht mitgeteilt, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt Bf., Geburtsdatum: Datum1, Adresse: Wien überlassen gewesen sei.

Mit Strafverfügung vom wurde Bf. (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 11:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienX, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung inVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit der Begründung Einspruch erhoben, dass die Behörde gegen seine Person als diejenige Person, der vom Zulassungsbesitzer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen worden sei, kein Ersuchen auf Auskunftserteilung gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz gerichtet, sondern unmittelbar ein Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Person eingeleitet worden sei.

Die Behörde habe keinen Hinweis, wer das Fahrzeug am gegenständlichen Ort zur gegenständlichen Zeit abgestellt habe und habe auch keine Möglichkeit mehr, ein Auskunftsverlangen an seine Person zu richten. Als Beschuldigter in dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sei er nicht (mehr) verpflichtet, Auskunft gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz zu erteilen. Das diesbezügliche Recht der Behörde sei verwirkt. Es fehle daher die Zurechenbarkeit des der Strafverfügung zu Grunde liegenden Sachverhalts an seine Person.

Die MA 67 teilte dem Bf. mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") mit, dass der Anzeige, welche aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung eines Sicherheitswachebeamten gelegt worden sei, zu entnehmen sei, dass ein schwarzer XX mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna innerhalb einer gesetzlich kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder ein gültiger Parkschein im Fahrzeug angebracht noch ein elektronischer Parkschein gebucht gewesen sei. Laut Auskunft der Zulassungsbesitzerin, Fa. U. AG, sei das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt dem Bf. überlassen gewesen.

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt und weiters zum Zwecke einer allfälligen Strafbemessung um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ersucht.

Die vom Meldungsleger angefertigten Anzeigefotos wurden in der Anlage übermittelt.

Der Bf. gab keine Stellungnahme ab.

Mit Straferkenntnis vom lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens des Bf. ausgeführt, dass die Lenkereigenschaft eines Beschuldigten nicht nur im Wege eines Auskunftsersuchens nach § 2 Wiener Parkometergesetz ermittelt werden könne. Vielmehr handle es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG.

So könne ein Beschuldigter auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Lenkereigenschaft einer anderen Person glaubhaft machen.

Dies habe der Bf. jedoch trotz gebotener Gelegenheit nicht getan.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur dargelegt habe, sei die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage sei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Bemerkt werde, dass die bloße Erklärung des Bf., der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend sei, diesen zu widerlegen. Vielmehr sei es die Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschehe dies nicht, sei die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen.

Bei Abwägung der Angaben der Zulassungsbesitzerin, deren nach außen berufene Person bei Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen habe und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne als erwiesen angesehen werden, dass der Bf. der Lenker gewesen sei, zumal er für seine Angaben keine Beweise angeboten habe.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt worden.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfrerien Angaben in der Anzeige des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Aus der Aktenlage ergebe sich kein Anhaltspunkt auf einen Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlauibe bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde.

In weiterer Folge enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 VStG.

Dieser Verpflichtung, bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone die Parkometerabgabe zu entrichten, sei der Bf. nicht nachgekommen und daher habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Fahrlässigkeit sei dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich ziehe, und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (§ 5 Abs. 1 VStG).

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Bf. nicht gelungen, weshalb der ihm angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz, Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Grund fehlender Angaben des Beschuldigten).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom ) und brachte begründend vor, dass die Behörde den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig ermittelt habe und eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festzustellenden Sachverhaltes erfolgt sei. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme seinerseits habe sich erübrigt, da der Sachverhalt eines stattgefundenen Abstellens des oben erwähnten Fahrzeugs am oben erwähnten Ort von ihm nicht bestritten worden sei.

Es verstehe sich von selbst, dass seine Nämlichkeit nur über eine Auskunft an seinen Dienstgeber Dienstgeber gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz erhoben werden habe können. Auch dazu erübrige sich eine Stellungnahme.

Sein Vorbringen aus dem Einspruch, nicht Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein, sei dem ordentlichen Verfahren zu Grunde zu legen und müsse nicht wiederholt werden.

Die Behörde irre, wenn sie in der Begründung des Straferkenntnisses davon ausgehe, dass er einen Beweis hätte anbieten müssen, nicht Lenker des gegenständlichen Fahrzeus gewesen zu sein. Dies würde den Grundsätzen der Gewährleistung eines "fairen Prozesses" gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen, müsste er entweder sich selbst oder einen nahen Familienangehörigen im Rahmen der behaupteten Mitwirkungspflicht belasten. Es liege an der Behörde zu beweisen, dass er Lenker gewesen sei.

Gesetzeskonform gebe sein Dienstgeber Auskunft, ihm das gegenständliche Fahrzeug zur gegenständlichen Zeit überlassen gehabt zu haben. Kein Anhaltspunkt ergebe sich aus der Auskunft, dass das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt von ihm gelenkt bzw. abgestellt worden sei.

Eine Beweiswürdigung dahingehend, dass ihm das Fahrzeug "zum Tatzeitpunkt zum Lenken überlassen wurde" sei tatsachen- bzw. aktenwidrig und damit unzulässig.

Es wäre an der Behörde gelegen gewesen, ein Auskunftsverlangen an seine Person zu richten, welchem Dritten er das Fahrzeug überlassen gehabt habe. Jedoch sei unmittelbar ein Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Person eingeleitet worden.

Ein Verlangen auf Auskunftserteilung sei allerdings unzulässig, wenn zwischenzeitig ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei. Vorsorglich werde angemerkt, dass in einem offenen Verwaltungsstrafverfahren eine Bezugnahme auf die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 384/1986, nicht mehr möglich sei.

Das angefochtene Straferkenntnis sei somit wegen unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Rechtswidrigkeiten behaftet.

Es werde daher beantragt, das Bundesfinanzgericht möge in Stattgebung seiner Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis beheben und das gegen seine Person eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu
entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten.

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf die Fa. Zulassungsbesitzer, war am um 11:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienX, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

An der genannten Adresse (Kurzparkstreifen) ist das Parken von Montag bis Freitag (w.) von 08:00 bis 18:00 Uhr und Samstag (w.) von 08:00 - 12:00 Uhr gebührenpflichtig (Parkdauer max. 1,5 Stunden).

Über Lenkerauskunftsersuchen der MA 67 teilte die Zulassungsbesitzerin fristgerecht mit, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt dem Bf. überlassen war.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Meldungslegers sowie den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Der Bf. bestreitet die Lenkereigenschaft.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt werden (, , ).

Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB ) und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (, ).

Wenn in einer bestimmten Behauptung der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise, die zu erbringen nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Anbot entsprechender Beweismittel in der Lage wäre, möglich ist, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (, , ).

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt
der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. ,
, ). Gemäß dieser
Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist (vgl. zur Unbeschränktheit der Beweismittel ,
, ,
2003/06/0020, ).

Ausschlaggebend ist der Wert eines Beweismittels nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, und nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage ( Slg. Nr. 8619/A, , , , Beschluss , 2001/16/0136, ).

Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen;
entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des
Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. ,
2013/06/0124).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (, , 2324/80, , , , , , vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur).

Der Bf. hat - obwohl ihm dazu von der Behörde mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom Gelegenheit geboten wurde - weder glaubhaft gemacht, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat noch hat er entsprechende Beweise angeboten. Damit ist er aber seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen.

Die von der MA 67 gezogene Folgerung, der Bf. habe mit seinem Vorbringen nur versucht, vor der Behörde zu verbergen, dass er selbst das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt gelenkt hat, um sich der Verantwortung zu entziehen, kann daher aus den dargelegten Erwägungen nicht als unschlüssig erkannt werden.

Das Bundesfinanzgericht sieht es als schlüssig an, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Zulassungsbesitzerin, eine renommierte Versicherungsgesellschaft, die Lenkerauskunft richtig erteilt hat. Es sind aus dem Verwaltungsakt auch keine Umstände hervorgekommen, warum die Zulassungsbesitzerin eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt haben soll.

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat.

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde ua. vor, dass sein Vorbringen aus dem Einspruch, nicht Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein, dem ordentlichen Verfahren zu Grunde zu legen sei und nicht wiederholt werden müsse.

Die Behörde irre, wenn sie in der Begründung des Straferkenntnisses davon ausgehe, dass er einen Beweis hätte anbieten müssen, nicht Lenker des gegenständlichen Fahrzeus gewesen zu sein. Dies würde den Grundsätzen der Gewährleistung eines "fairen Prozesses" gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen, müsste er entweder sich selbst oder einen nahen Familienangehörigen im Rahmen der behaupteten Mitwirkungspflicht belasten. Es wäre an der Behörde gelegen gewesen zu beweisen, dass er Lenker gewesen sei.

Ein Verlangen auf Auskunftserteilung sei unzulässig, wenn zwischenzeitig ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei. Vorsorglich werde angemerkt, dass in einem offenen Verwaltungsstrafverfahren eine Bezugnahme auf die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 384/1986, nicht mehr möglich sei.

Den Beschwerdeausführungen wird Folgendes entgegnet:

  • Mitwirkungspflicht des Beschuldigten und Beweiswürdigung der Behörde

Zur Mitwirkungspflicht des Beschuldigten und zur Beweiswürdigung der Behörde wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

  • Verlangen auf Auskunftserteilung bei zwischenzeitig eingeleitetem Verwaltungsstrafverfahren

Das Verfahren betreffend eine Verkürzung der Parkometerabgabe ist unabhängig vom Verfahren betreffend eine Verletzung der Auskunftspflicht zu führen ().

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht, zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. etwa EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich oder EGMR , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich). Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertigt es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem
Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das
Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen
Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den
von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre, kommt aus dem Akteninhalt und dem
Vorbringen des Bf. nicht hervor.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , ).

Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der
Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine
individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet ().

Die Tat des Bf. schädigte das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung. Das Ausmaß des Verschuldens
kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde von der Behörde als
Milderungsgrund gewertet. Erschwerungsgründe traten nicht hervor.

Der Bf. machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen
Sorgepflichten - obwohl ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt wurde - keine Angaben. Die Behörde ging daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen
von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung verhängte Geldstrafe
von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision
der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das
Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine
solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet
wurde.

Im vorliegenden Fall war ausschließlich eine Sachverhaltsfrage zu beurteilen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei
wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer
Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe
verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt
wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500149.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at