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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2019, RV/7105777/2018

Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Gläubigergleichbehandlung ohne konkretes Vorbringen behauptet und diesbezügliche Beweiserhebungen beantragt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, Amerlingstraße 19, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge und die Haftung auf einen Betrag von € 12.634,81 (statt bisher € 13.550,75) eingeschränkt, und zwar auf folgende Abgabenschuldigkeiten:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
5/13
68,08
Werbeabgabe
5/13
3.739,40
Lohnsteuer
5/13
2.160,10
Lohnsteuer
6/13
4.584,22
Dienstgeberbeitrag
5/13
250,48
Dienstgeberbeitrag
6/13
1.662,49
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
5/13
22,26
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
6/13
147,78
 
Summe:
12.634,81

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) als ehemaliger Geschäftsführer der Fa. A-GmbH, Firmenbuchnummer ******, gemäß § 9 BAO i.V.m. §§ 80 ff. BAO zur Haftung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 13.550,75 Euro, und zwar hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
5/13
73,02
Werbeabgabe
5/13
4.010,48
Lohnsteuer
5/13
2.316,69
Lohnsteuer
6/13
4.916,54
Dienstgeberbeitrag
5/13
268,64
Dienstgeberbeitrag
6/13
1.783,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
5/13
23,88
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
6/13
158,49
 
Summe:
13.550,75

Zur Begründung wurde nach Zitieren der Bezug habenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung ergebe sich, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person aus deren Mitteln nicht entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass er die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichten habe können.

Der Bf. sei unbestritten Geschäftsführer der A-GmbH
also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Er sei daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei unter Verweis auf § 21 UStG festzuhalten, der Bf. habe für 5/13 die Umsatzsteuer zwar gemeldet, jedoch nicht entrichtet.

Hinsichtlich der Haftung für aushaftende Lohnsteuer für den Zeitraum 5/13 und 6/13 sei
festzuhalten, gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 habe der Arbeitgeber die Lohnsteuer des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Es wäre daher Sache des Bf. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Er hingegen habe die fälligen Lohnsteuerbeträge dem Finanzamt gemeldet, eine Abfuhr jedoch unterlassen.
Es werde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg. cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. Zl.: 84/13/0085).

Bei erwiesenen Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die obzitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 u. 43 FLAG sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe die Verpflichtung, zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gem. § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

In diesem Zusammenhang werde auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken würden. Ebenso seien Zwangs- und Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu machen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO habe der Vertreter einer juristischen Person alle Pflichten zu erfüllen, die der juristischen Person obliegen. Einer Werbeagentur obliege jedenfalls die Verpflichtung zur Entrichtung der Werbeabgabe.

Die Geltendmachung der Haftung liege im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten habe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der
Regel dann ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich sei.
Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdränge, sei die Abgabenbehörde veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen.

Da der Bf. seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

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Gegen den Haftungsbescheid vom  richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher der Haftungsbescheid zur Gänze angefochten wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bf. habe entgegen der Behauptung in der Begründung sämtliche im § 80 BAO festgelegten Pflichten als Geschäftsführer erfüllt und insbesondere aus den vorhandenen Mitteln die fälligen Abgaben entrichtet.

Die im Haftungsbescheid behaupteten Abgabenrückstände seien dem Bf. weder ziffernmäßig noch im Hinblick auf die gesetzlichen Fälligkeiten der behaupteten
Abgabenrückstände nachvollziehbar.

Aus den dem Geschäftsführer vorhandenen Mitteln habe der Bf. die Fälligkeit sämtlicher Abgabenbeträge innerhalb der Fälligkeitsfristen geleistet und es werde auf die
Feststellungen im Insolvenzverfahren verwiesen und die Beischaffung dieses Aktes des
Handelsgerichtes Wien zu GZ ***** ausdrücklich beantragt. Der Bf. habe stets nach den fachlichen Empfehlungen und Expertisen die Abgabenabrechnungen vorgenommen und diese zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten entrichtet.

Auch im Interesse einer Gläubigergleichbehandlung habe der Bf. aufgrund nicht ausreichender liquider Mittel unmittelbar vor lnsolvenzbeantragung einzelne - jedoch
nicht in der Höhe der nunmehr behaupteten Abgabenforderungen - geleistet.

Die im Haftungsbescheid zitierten Beträge erschienen dem Bf. bei weitem
überhöht und es würde weder die gebotene Gläubigergleichbehandlung aufgrund der konkret vorliegenden liquiden Mitteln, noch die erfolgten Quotenzahlungen aus
dem Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung einer ausreichenden Ermäßigungsentscheidung hätte die Abga-
benbehörde unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände feststellen müssen, dass dem Bf. kein Verschulden und keine persönliche Haftung treffe.

Zum Beweis obiger Umstände werde neben der Beschaffung des Aktes auch ausdrücklich
die Einvernahme des Mag. B., Adresse3, neben der Parteieneinvernahme des Bf. und Verwertung der Kenntnisse im Insolvenzverfahren beantragt.

Sohin beantrage der Bf. in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde solle der gegenständliche angefochtene Haftungsbescheid vom zur Gänze ersatzlos aufgehoben werden, in eventu der Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Durchführung der gebotenen Ermittlungen, unter Beiziehung sämtlicher Beweismittel an die Erstinstanz zurückverwiesen werden.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, über das Vermögen der A-GmbH sei am Datum1**** das Konkursverfahren eröffnet worden. Am Datum2*** sei die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung erfolgt.

Am sei die Verteilungsquote von 0,5699% auf dem Abgabenkonto eingelangt und diese sei am mit den Konkursforderungen verrechnet worden.

Nur bei schuldhafter Pflichtverletzung sei eine Haftungsinanspruchnahme möglich, wobei
bereits leichte Fahrlässigkeit ausreichend sei.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten der Vertreter gehöre es gemäß § 80 Abs. 2 BAO insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Vertreter hafte nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang der Abgaben bestehe. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus, so erstrecke sich die Haftung nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen habe.

Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits -  an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Vertreter.

Werde dieser Nachweis, wie im Falle des Bf. nicht erbracht, könne dem Vertreter die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.

Der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz komme bei der Lohnsteuer nicht zum Tragen, weil hier nur eine vom Arbeitnehmer geschuldete Abgabe einzubehalten und abzuführen sei. Gemäß § 78 Abs. 3 EStG habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

Die Behauptung des Bf., dass ihm die Abgabenrückstände weder ziffernmäßig noch in Hinblick auf die gesetzlichen Fälligkeiten nachvollziehbar seien, müsse entgegnet werden, dass es sich hierbei um selbst zu berechnende Abgaben handle, die von ihm gemeldet worden seien.

Der Haftungsbescheid bestehe daher zu Recht.

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Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und verwies nochmals auf die Ausführungen, insbesondere zu
den geltend gemachten Beschwerdegründen und dem fehlenden Verschulden.

Zum Beweis des Beschwerdevorbringens werde neben der Beischaffung des Aktes auch ausdrücklich die Einvernahme des Mag. B., Adresse3, neben der Parteieneinvernahme des Bf. und Verwertung der Kenntnisse im Insolvenzverfahren beantragt.

Aus den genannten Gründen stelle der Bf. auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundefinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht möge gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung anberaumen.

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In der am  durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht brachte der Bf. ergänzend vor, die Beischaffung des Insolvenzaktes sei zum Beweis dafür beantragt worden, dass der Bf. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens korrekt gehandelt habe und dies auch vom Masseverwalter bestätigt worden sei. Vorgelegt würden dazu die Berichte des Masseverwalters vom , , und , aus denen die korrekte Vorgangsweise des Bf. hervorgehe. Der Masseverwalter habe keinerlei Gründe für eine Anfechtungsklage gefunden und dem Bf. auch attestiert, sich intensiv bemüht zu haben, eine Insolvenz zu vermeiden.

Hauptinhalt der Tätigkeit der GmbH sei die Herausgabe eines Immobilienmagazines gewesen, das von Zuschüssen des namentlich genannten wirtschaftlichen Eigentümers abhängig gewesen sei. Mitte des Jahres 2013 wäre dann der wirtschaftliche Eigentümer nicht mehr bereit gewesen, weitere Zuschüsse zu leisten. Konkret sei am der letzte Zuschuss geleistet worden. Der Bf. habe damals schon parallel mit zahlreichen in Frage kommenden Investoren verhandelt, wobei sich letztlich zwei davon als konkrete Interessenten herauskristallisiert hätten. Mitte Juli 2013 habe der Eigentümer eine Frist bis Ende Juli 2013 gesetzt, die Investorengeschäfte erfolgreich abzuschließen oder die Insolvenz zu beantragen. Im eröffneten Insolvenzverfahren sei dann das Magazin vom Masseverwalter erfolgreich verkauft worden.

Der beantragte Zeuge Mag. B. sei leider vor zwei Jahren verstorben, er sei Vertreter der Eigentümer-Gruppe und für die kaufmännischen Agenden der GmbH zuständig gewesen. Ohne seine Zustimmung seien keine Überweisungen möglich gewesen bzw. seien diese von ihm durchgeführt worden.

Auf die Frage, aus welchen Gründen der im Haftungsvorhalt vom von der Abgabenbehörde angeforderte Gleichbehandlungsnachweis, auf dessen Ausgestaltung auch noch in der Beschwerdevorentscheidung vom Bezug genommen worden sei, nicht erbracht worden sei, führt der Bf. aus, die zugrundeliegenden Unterlagen seien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für ihn nicht mehr disponierbar gewesen. Diese seien möglicherweise vom Masseverwalter an die Käuferin weitergegeben worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. A-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ: *****, deren allein vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer und er zählt somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO herangezogen werden können.

Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht im Ausmaß von 93,2407% fest. Insgesamt wurde unter Berücksichtigung der Nachtragsverteilungen eine Konkursquote iHv 6,7593% an die Gläubiger ausgeschüttet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum*** wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben. Am erfolgte die Löschung der Fa. A-GmbH im Firmenbuch infolge deren Vermögenslosigkeit.

Der Bf. ist daher mit seiner Beschwerdebegehren, die im Konkurs ausgeschüttete Quote sei nicht auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten angerechnet worden, im Recht. Diese waren daher, wie dargestellt, um die Konkursquote zu vermindern und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, lohnabhängige Abgaben) ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. z.B. VwGH Ra 2015/16/0082 vom ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter dazutun, aus welchem Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (z.B. , ).

Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei gleichmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlichen erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.

Dem Vorbringen des Bf. im Verwaltungsverfahren - und auch seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren - ist nicht zu entnehmen, welche Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorhanden waren und wie diese verwendet worden sind. Der Bf. hat damit seine Obliegenheit darzutun, dass er die Abgabenbehörde nicht schlechter als andere Gläubiger behandelt hat und ihn daher kein Verschulden treffe, nicht erfüllt, obwohl er mit Haftungsvorhalt vom (siehe Punkte 5. und 6. des Haftungsvorhaltes) bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auf das Erfordernis zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises hingewiesen wurde. Dass liquide Mittel für eine zumindest teilweise Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorhanden waren, wurde vom Bf. nicht in Abrede gestellt.

Auch in der Beschwerdevorentscheidung vom , welcher insoweit die Eigenschaft eines Vorhaltes zukommt, wurde der Bf. ein weiteres Mal auf die Erfordernis zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises bei nicht ausreichend vorhanden gewesenen liquiden Mitteln zur Abgabenentrichtung und auch auf die Konsequenz der Inanspruchnahme zur Haftung für den vollen Betrag der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten bei Nichterbringung eines Gleichhandlungsnachweises hingewiesen.

Dennoch hat er es unterlassen, einerseits das Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO sowie auch eine Gleichbehandlung der Abgabenbehörde gegenüber den anderen Gläubigern nachzuweisen, sodass er entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. z.B. ) zu Recht in voller Höhe der uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen wurde.

Wenn der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, er habe als Geschäftsführer aus den vorhandenen Mitteln sämtliche Abgabenbeträge innerhalb der Fälligkeitsfristen geleistet, er habe stets nach fachlichen Empfehlungen und Expertisen die Abgabenberechnungen vorgenommen und diese zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten entrichtet und er habe, auch im Interesse der eine Gläubigergleichbehandlung, aufgrund nicht ausreichender liquider Mittel unmittelbar vor Insolvenzbeantragung einzelne Abgaben (jedoch nicht in der Höhe der nunmehr behaupteten Abgabenforderungen) nicht entrichtet und ihm dem Haftungsbescheid zitierten Beträge bei weitem überhöht erscheinen würden, zumal sie die gebotene Gläubigergleichbehandlung aufgrund der konkret vorliegenden liquiden Mittel nicht berücksichtigen würden, so ist er dazu auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Diesen entsprechend wäre es im gegenständlichen Haftungsverfahren dem Bf. oblegen, die vorhandenen liquiden Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen und den Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, darzustellen und zu konkretisieren. Allein der Hinweis auf die Feststellungen im Insolvenzverfahren und die Beantragung der Beischaffung des Aktes des Handelsgerichtes Wien zur GZ: ***** genügt dazu nicht, weil im gegenständlichen Fall nicht zu untersuchen war, ob der Bf. durch sein Verhalten vor Konkurseröffnung den insolvenzrechtlichen Bestimmungen genüge getan hat, sondern vielmehr ist die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Bf. als Geschäftsführers hätte es gehört, die hier gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben zu deren jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten und, wie bereits ausgeführt, bei Nichtvorhandensein ausreichend liquider Mittel zur vollen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten, die Abgabenbehörde im Verhältnis zu den anderen Gläubigern gleich zu behandeln.

Der Bf. hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht dargestellt, inwieweit sich aus dem Insolvenzakt des Handelsgerichtes Wien Fälligkeitstag bezogene Informationen im Bezug auf die Höhe der vorhandenen liquiden Mittel und das prozentuelle Verhältnis der Abgabenschuldigkeit zu den übrigen Verbindlichkeiten gewinnen lassen würden. Üblicherweise beziehen sich die Feststellungen im Insolvenzverfahren auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung und nicht auf die hier maßgeblichen - zeitlich davor gelegenen - abgabenrechtlichen Fälligkeitszeitpunkte, weswegen die Beischaffung des Insolvenzaktes auf einen reinen Erkundungsbeweis hinausgelaufen wäre, der - bei gegebener Behauptungs- u. Konkretisierungspflicht des Bf. - im Haftungsverfahren nicht erforderlich und auch nicht zweckentsprechend war. Aus den vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Berichten des Masseverwalters ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf die Höhe der vorhandenen liquiden Mittel und auf das Verhältnis der Gesamtverbindlichkeiten zu den Abgabenschulden zu den jeweiligen Fälligkeitstagen.

Zu den Gründen der Nichterbringung eines Gleichbehandlungsnachweises führte der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht aus, die zugrundeliegenden Unterlagen seien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für ihm nicht mehr disponierbar gewesen und seien möglicherweise vom Masseverwalter an die Käuferin weitergegeben worden.

Diesem Vorbringen ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach es dem Vertreter auch obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. ; ).

Zum Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Mag. B. brachte der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vor, dieser sei leider vor zwei Jahren verstorben. Er sei Vertreter der Eigentümer-Gruppe und für die kaufmännischen Agenden der GmbH zuständig gewesen. Ohne seine Zustimmung seien keine Überweisungen möglich gewesen bzw. seien diese von ihm durchgeführt worden.

Dazu ist auszuführen, dass der Vertreter (der Bf. als Geschäftsführer) die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen in solchen Zeitabständen zu überwachen hat , dass ihm Abgabenrückstände nicht verborgen bleiben (vgl z.B. ). Sollte mit diesem Verbringen vom Bf. eine Einschränkung seiner Geschäftsführerbefugnisse durch den Eigentümervertreter behauptet werden, so ist auch insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (vgl. ; ).

Dem Beschwerdevorbringen des Bf., ihm seien die haftungsgegenständlichen Abgabenrückstände weder ziffernmäßig noch im Hinblick auf die gesetzlichen Fälligkeiten nachvollziehbar, wurde bereits zu Recht in der Beschwerdevorentscheidung dahingehend entgegnet, dass es sich dabei um durch die Primärschuldnerin selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekannt gegebene, jedoch nicht zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen entrichtete und nach wie vor aushaftende Abgabenbeträge handelt. Es wäre daher insgesamt am Bf. gelegen, eine eventuelle in seinem Verantwortungsbereich erfolgte unrichtige Selbstbemessung und Meldung der hier gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten aufzuzeigen sowie entsprechend darzulegen und sich nicht nur darauf zu beschränken, die selbst gemeldeten Beträge in Zweifel zu ziehen.

Betreffend das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Bezug auf die Nichtabfuhr der hier haftungsgegenständlichen Beträge an Lohnsteuer der Monate Mai und Juni 2013 wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung, welchen vom Bf. nicht entgegnet wurde, verwiesen.

Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die hier insgesamt gegebene schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Bei gegebener schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH mangels der dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (vgl. z.B. , 0178).

Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, dass sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung der Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Den auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim haftenden gerichteten Besicherungszweck der Norm folgt, dass Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist. Im gegenständlichen Fall war der Bf. der allein in Frage kommende Haftungspflichtige, sodass der Ausspruch der Haftung die einzige Möglichkeit der Abgabeneinbringung darstellte, weshalb er aus Zweckmäßigkeitserwägungen zu Recht für den vollen Haftungsbetrag in Anspruch genommen wurde.

Den Ausführungen der belangten Behörde zur Ermessenübung wurde mit der gegenständliche Beschwerde nichts entgegen gesetzt und auch das Bundesfinanzgericht hegt keine Bedenken an deren Rechtmäßigkeit. 

Die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 Abs. 1 BAO des Bf. für uneinbringlich aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. A-GmbH im nunmehr eingeschränkten Ausmaß von €  12.634,81 erweist sich daher als rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärung der Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall und die Ausübung des Ermessens und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105777.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at