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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2019, RV/7500506/2018

Parkometerabgabe; unvollständig und unrichtig erteilte Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin IP, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,40 (= 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Der Gesamtbetrag von 84,40, bestehend aus der Geldstrafe von § 62,00, dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 10,00 (Mindestkostenbeitrag) und dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,40 (20 % der Geldstrafe) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 16:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, xxx, beanstandet, da es ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, G., teilte dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) in Beantwortung des an sie gerichteten Lenkerauskunftsersuchens (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) mit, das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ihrem Gatten, Bf., überlassen zu haben (E-Mail vom ).

Die MA 67 lastete daraufhin Bf. (Beschwerdeführer, kurz Bf.) mit Strafverfügung vom die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe an,und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe iHv € 68,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben (E-Mail vom ) und vorgebracht, dass das Fahrzeug zum Verkauf gestanden und am von 15:50 Uhr bis ca. 17:00 Uhr S. zu einer Testfahrt überlassen gewesen sei.

Der E-Mail war im Anhang eine "Testfahrtbestätigung" mit folgenden Daten beigefügt:


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Der Testkäufer
S.
Übergeben durch
Bf., bis ca. 17.00 Uhr
Führerschein
FS BH Wr. Neustadt
Adresse
Stadt

Eine von der MA 67 am durchgeführte ZMR-Abfrage ergab, dass eine Person mit dem Namen S. weder in Stadt noch an einer anderen österreichischen Adresse gemeldet war bzw. ist.

Die MA 67 richtete daraufhin an den Bf. als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin, Frau G., zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, ein Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 (Schreiben vom ).

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar."

Der Bf. teilte der MA 67 mit E-Mail vom Folgendes mit:

"Ich sende Ihnen also ein weiteres Mal die Daten den Übernahme-Vertrag des KFZ des Kaufinteressenten - nach erteilter Auskunft zur Richtigkeit der BUNDESPOLIZEIDIREKTION WIEN. Wenn also in diesem Zeitraum ein Delikt seitens des Test-Käufers begangen wurde, so trifft uns hier kein Verschulden..."

Die MA 67 setzte den Bf. mit E-Mail vom in Kenntnis, dass die Angaben zum Testkäufer unzureichend seien und die Lenkerauskunft ohne konkrete Adresse (Straßenname, Türnummer, Postleitzahl) als unrichtig einzustufen und gegebenenfalls mit einem Verfahren nach § 2 Parkometergesetz zu bestrafen sei. Um Übermittlung einer Führerscheinkopie des Testkäufers werde ersucht.

Der Bf. teilte der Behörde mit E-Mail vom mit, dass er und seine Gattin sich die Mühe gemacht hätten, mit dem damaligen Lenker die Angelegenheit vor Ort nachzuvollziehen. Das Kfz sei beim Haus neben der von der MA 67 behaupteten Adresse für ca. 3 - 4 Minuten abgestellt und ordnungsgemäß mit einem 10-Minuten-Parkschein gekennzeichnet gewesen. 

Eine konkrete Adresse von S. bzw. eine Kopie von dessen Führerschein wurde nicht vorgelegt.

Die MA 67 lastete dem Bf. in der Folge mit Strafverfügung vom an, im Zusammenhang mit der Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur bereits genannten Zeit am genannten Ort, als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen gehabt habe, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen zu haben, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 62,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom Einspruch und brachte, soweit verfahrensrelevant, vor, dass die Behauptung der Behörde, er habe keine Auskunft erteilt, falsch sei. Vielmehr sei über Hinweise der BP-Dion Wien von ihm rechtzeitig erstellt worden. Die Behörde habe künftige Schriftstück an seinen Rechtsanwalt Dr. Deitzer, 2320 Schwechat, zu richten (Anm.: Eine Vollmacht des genannten Rechtsanwaltes wurde nicht vorgelegt).

Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-67, wurde dem Bf. angelastet, dem Lenkerauskunftsersuchen nicht entsprochen zu haben, da die mit E-Mail vom erteilte Auskunft insofern unrichtig, weil unvollständig, gewesen sei.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 62,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verwiesen, wonach der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben hat, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könne, seien diese Aufzeichnungen zu führen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen des Bf. wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1622/78, verwiesen, demzufolge die verlangte Auskunft in dem Sinn richtig und vollständig sein muss, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände
raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten
und zur Verantwortung ziehen zu können.

Der Bf. habe somit seinen Verpflichtungen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Zum Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehöre weder der
Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handle sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der
Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 VStG), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich waren. Als erschwerend sei eine einschlägige, rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten gewesen.

In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Bf. nur unsubstantiiert vor, dass die Angaben der MA 67 in Bezug auf Adresse und Zeitpunkt falsch seien und dass es sich bei dem Anzeigenleger um eine etwas "sonderbare Erscheinung" handle. Er wünsche eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Bf. sein bisheriges Beschwerdevorbringen und brachte darüber hinaus vor, dass er sich die Adresse von S. tatsächlich angeschaut und nach Stadt gefahren sei. Er sei mit ihm nach Wien gefahren und dieser habe ihm gezeigt, wo er das Fahrzeug abgestellt gehabt habe. Danach sei S. mit der Eisenbahn nach Stadt zurückgefahren. S. hätte das Fahrzeug nicht gekauft. Bei der Adresse von S. handle es sich um ein Haus mit einem Eckeingang. S. habe direkt vor dem Haus gewartet. Er habe nicht darauf geachtet, ob eine Hausnummer angebracht sei.

Über Befragen der Richterin, wie sich der Bf. erklären könne, dass Herr S. im Zentralmelderegister überhaupt nicht erfasst sei, gibt der Bf. an, dass er sich das nicht erklären könne, da er ja keinen Zugriff zum Zentralen Melderegister habe.

Herr S. habe ihm seinen Führerschein gezeigt und er habe ihm vertraut. Herr S. habe vor dem besagten Haus pünktlich auf ihn gewartet und er sei zwei Mal mit ihm nach Wien gefahren. Er habe von ihm keine Kaution verlangt, obwohl dieser ihm € 200,00 angeboten habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zum Beanstandungszeitpunkt (, 16:27 Uhr) auf die Gattin des Bf. zugelassen (VKA-Anfrage vom ).

Das Fahrzeug war-lt. Meldungsleger- zum Beanstandungszeitpunkt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, xxx, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Zulassungsbesitzerin gab der MA 67 in Beantwortung des an sie gerichteten Lenkerauskunftsersuchens bekannt, das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ihrem Gatten, dem Bf., überlassen zu haben.

Der Bf. gab der Behörde im Zuge des an ihn gerichteten Lenkerauskunftsersuchens bekannt, das Fahrzeug zur näher bezeichneten Zeit S., FS BH Wr. Neustadt, Adresse: Stadt überlassen zu haben.

Eine Person mit dem Namen S. ist im Zentralen Melderegister weder in Stadt noch an einer anderen österreichischen Adresse bis dato gemeldet.

Gesetzesgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und
jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die
Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß
Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls
das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960,
BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt
war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem
bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen
und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer
schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine
solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind
diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener
Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall ist einzig und alleine zu beurteilen, ob der Bf. der Lenkerauskunft hinreichend entsprochen hat bzw. ob die Auskunft falsch erteilt wurde.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer
Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974, sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung findet.

Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ; vgl. auch ; G43/85; G72/85; G112/85; G113/85, VfSlg. 10.505).

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen wurde, bzw. der Lenker des Fahrzeuges, ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , , , , ).

Die Erteilung einer unrichtigen und einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (, , ). Es handelt sich hiebei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen ().

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. , , ).

Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. ua. , , , , vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg. Judikatur).

Für den vorliegenden Fall wird zusammenfassend Folgendes festgestellt:

Der Bf. nannte der MA 67 in Beantwortung des Lenkerauskunftsersuchens vom  S. als jene Person, der das Fahrzeug zur bereits näher bezeichneten Zeit überlassen war und gab als dessen Adresse Stadt an.

Da eine Person mit dem Namen S. im Zentralen Melderegister weder an der vom Bf. genannten Adresse noch sonst mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet ist, teilte die Behörde dem Bf. mit E-Mail vom mit, dass die Lenkerauskunft ohne konkrete Adresse (Straßenname, Türnummer, Postleitzahl) als unrichtig einzustufen und gegebenenfalls nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen sei und ersuchte den Bf. um Angabe einer konkreten Adresse und um Übermittlung der Kopie des Führerscheins von S..

Der Bf. kam dem Ersuchen der Behörde nicht nach.

Bei der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Bf. lediglich vor, sich das Wohnhaus von S. angesehen zu haben, aber nicht darauf geachtet zu haben ob oder welche Hausnummer angebracht ist. Er könne sich nicht erklären, warum S. im Zentralmelderegister nicht erfasst sei. S. habe ihm seinen Führerschein gezeigt und er habe ihm vertraut.

Weder entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand einer Person, die er nicht kennt, ohne jegliche Absicherung, wie zB der Anfertigung einer Kopie von dessen Führerschein oder durch eine schriftliche Bestätigung der Fahrzeugübernahme sein Fahrzeug überlässt, noch ist unter den gegebenen Umständen (bereits vorliegendes Straferkenntnis wegen unvollständiger Erteilung einer Lenkerauskunft) nachvollziehbar, dass der Bf.,unbeschadet des, von ihm ins Treffen geführte, persönlichen Vertrauens, sich  weder die zweckdienlichen Führerscheindaten des S. notiert hat, noch vor Ort wenigstens versucht hat, eine, für die Erteilung der vollständigen Lenkerauskunft taugliche, Hausnummer festzustellen.

Der Bf. hat es somit an der erforderlichen Mitwirkung, zu der ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet ist, fehlen lassen (vgl. ), und daher jedenfalls fahrlässig gehandelt

Aus den aufgezeigten Gründen aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zu beanstanden, dass dem Bf. mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis angelastet wurde, eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt zu haben und war daher von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem
Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das
Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung
der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches
sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des
Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maß das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht der fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Bei der Strafbemessung wurde erschwerend berücksichtigt, dass der Bf. in Verwaltungsstrafangelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 nicht mehr unbescholten ist. Der Vorstrafenauszug wies zum eine rechtskräftige Vorstrafe vom aus.

Die verhängte Geldstrafe (€ 62,00) entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann eine Lenkerauskunft unrichtig bzw. verspätet erteilt wird, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.   

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde)
die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis
auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise



























§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991


ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500506.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at