Parkometerabgabe; Antrag um Aufschub des Vollzuges rechtskräftig verhängter Ersatzfreiheitsstrafen wegen wirtschaftlicher Existenzgefährdung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Michael Nierla, Annagasse 5/2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom , mit welchem der Antrag um Aufschub des Vollzuges rechtskräftig verhängter Ersatzfreiheitsstrafen im Zusammenhang mit diversen Verwaltungsübertretungen in Parkometerangelegenheiten (u.a. Geschäftszahl) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid, mit welchem der Antrag um Aufschub des Vollzuges rechtskräftig verhängter Ersatzfreiheitsstrafen im Zusammenhang mit diversen Verwaltungsübertretungen in Parkometerangelegenheiten (u.a. Geschäftszahl) abgewiesen wurde, im Ausmaß von 362 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen oder € 1.763,70 bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am ein Ansuchen um Aufschub des Vollzuges rechtskräftig verhängter Ersatzfreiheitsstrafen und führte begründend aus, dass er seit kurzem selbständiger Unternehmer einer Reinigungsfirma sei, bei der auch seine Gattin angestellt sei. Durch seine, und die seiner Gattin drohende Inhaftierung sei die wirtschaftliche Existenz gefährdet.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, wies den gemäß § 54 Abs. 1 VStG idgF gestellten Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges mit Bescheid vom ab und führte begründend aus, dass Vermögenslosigkeit vorliege und von einer Uneinbringlichkeit der Strafen auszugehen sei. Laut Vermögensverzeichnis vom und vom besitze der Antragsteller kein verwertbares Vermögen und betreibe eine Reinigungsfirma mit unregelmäßigem Einkommen. Bis dato sei keinerlei Zahlungseingang erfolgt. Darüber hinaus sei der Rückstand aufgrund weiterer Strafen auf derzeit € 12.629,70 angestiegen. Eine Besserung der finanziellen Situation erscheine daher sehr unwahrscheinlich.
Der Bf. sei mit Schreiben vom auf die Möglichkeit einer Zahlungserleichterung und die dafür erforderlichen Voraussetzungen hingewiesen worden.
Mit Bescheid MA 6 - BA 35 vom sei der Gattin des Bf. ein Zahlungsaufschub für 6 Monate gewährt und bei ihr somit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet worden.
Der Bf. erhob gegen den abweislichen Bescheid Beschwerde, machte materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides, sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und brachte vor, dass die belangte Behörde den Antrag des Bf. auf Aufschub des Vollzuges diverser rechtskräftig über ihn verhängter Ersatzfreiheitsstrafen abgewiesen habe, da der Bf. angeblich vermögenslos und daher von einer Uneinbringlichkeit der Strafen auszugehen sei. Im Antrag auf Aufschiebung des Strafvollzuges sei vorgebracht worden, dass Anstrengungen und Verbesserung des beruflichen Fortkommens im Fall des Bf. insofern Erfolg gezeigt hätten, als dieser ein seit kurzem florierendes Reinigungsunternehmen (Fa. S. e.U.) führe. Da der Bf. seine Firma als Einzelunternehmen betreibe, müsse er im Fall des Verbüßens von Ersatzfreiheitsstrafen zum gegenwärtigen Zeitpunkt um seine wirtschaftliche Existenz fürchten, womit die Einbringlichmachung gegenständlicher Geldstrafen neuerlich gefährdet sei. Die Selbständigkeit bringe es mit sich, dass kein regelmäßiges Einkommen vorliege. Dies treffe beispielsweise auch auf den ausgewiesenen Rechtsvertreter zu. Dennoch käme (hoffentlich) niemand auf die Idee, letzteren als vermögenslos hinzustellen. Weshalb der Bf. daher vermögenslos und die Geldstrafen uneinbringlich seien, bleibe unerfindlich.
Insbesondere habe die belangte Behörde keinerlei Erhebungen zu den Einkommensverhältnissen (Betriebseinnahmen und -ausgaben) des Bf. gepflogen. Wäre dies geschehen, hätte sich herausgestellt, dass weder Vermögenslosigkeit vorliege, noch von einer Uneinbringlichkeit der Strafen auszugehen sei. Der Bf. verfüge vielmehr über ein ausreichendes Einkommen, um monatliche Raten leisten und den aushaftenden Strafbetrag in angemessener Zeit abstatten zu können.
Die Magistratsabteilung 65 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom teilte die belangte Behörde dem Gericht mit, dass der Bf. bis dato keine Zahlungen geleistet habe und aufgrund weiterer Strafen sich der Rückstand an Strafzahlungen laufend erhöhe.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht teilte der rechtsanwaltliche Vertreter des Bf. mit, dass der Bf. erkrankt sei und aus diesem Grund könne kein Vermögensverzeichnis vorgelegt werden. Dem Vertreter des Bf. sei die Übermittlung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Betriebes des Bf. bis kurz vor der mündlichen Verhandlung versprochen worden. Diese Unterlagen seien jedoch nicht übermittelt worden, sodass der Vertreter des Bf. um Gewährung einer dreitägigen Frist ersucht habe, um diese Unterlagen nachzureichen. Befragt zu den Gründen, aus welchen ein Aufschub des Haftvollzugs zu gewähren sei, wurde angegeben, dass keine weiteren Gründe als die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Bf. vorliegen würden. Es handle sich aber nicht nur um die Existenzgefährdung des Bf., sondern auch um die Existenzgefährdung der Ehefrau des Bf.
Dem entgegnete die belangte Behörde, dass bei dieser Sichtweise Ersatzfreiheitsstrafen nur bei Pensionisten und Arbeitslosen vollzogen werden könnten, weil bei Erwerbstätigen immer eine wirtschaftliche Gefährdung vorliege.
Desweiteren gab der Vertreter des Bf. an, dass die Aufschiebung des Strafvollzuges deshalb beantragt worden sei, um eine Ratenvereinbarung mit der belangten Behörde zu erreichen.
Die Unfähigkeit eine Strafe in dieser Höhe auf einmal zu bezahlen, impliziere keine Vermögenslosigkeit; ebenso wenig liege keine Vermögenslosigkeit vor, wenn der Bf. unfähig sei, die Hälfte der Strafen zu bezahlen. Dem Bf. sei eine Abdeckung der Strafen binnen zwei Jahren möglich und dies sei auch der belangten Behörde zumutbar.
Auf die Frage des Gerichts an die belangte Behörde, ob der Bf. mit ihr eine diesbezügliche Ratenvereinbarung getroffen habe, verneinte diese.
Schließlich wurde dem Vertreter des Bf. das E-Mail der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, des Magistrat der Stadt Wien vom zur Kenntnis gebracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung:
Über den Bf. wurden auf Grund einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen in Parkometerangelegenheiten Geldstrafen, und im Uneinbringlichkeitsfall, Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.
Der Rückstandsausweis vom weist folgende rechtskräftig verhängte Strafen aus:
[...]
Das Ansuchen des Bf. vom um Aufschub des Vollzuges der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, mit Bescheid vom abgewiesen.
Im Verwaltungsakt befinden sich zwei Vermögensverzeichnisse.
Im Vermögensverzeichnis vom gab die Gattin des Bf. an, dass ihr Mann ein Transportunternehmen als Einzelfirma betreibe und daraus ein unregelmäßiges Einkommen beziehe. Weiters habe er ein Auto, Audi A4, geleast.
Im Vermögensverzeichnis vom gab die Schwiegermutter des Bf. an, dass dieser selbständig beschäftigt sei, eine Reinigungsfirma als Einzelunternehmen betreibe und daraus ein unregelmäßiges Einkommen beziehe (Anm.: Laut Firmenbuchauszug vom , FN X betreibt der Bf. ein Unternehmen seit ).
Der Bf. besitze laut Ehefrau und Schwiegermutter keine Grundstücke, keine Rechte an unbeweglichen Sachen, keine beweglichen Sachen (zB Bargeld, Wertpapiere, Fahrzeuge, Antiquitäten, Bürogegenstände ...) und keine anderen Vermögensrechte wie Gewerberechte, Miet- und Pachtrechte, Beteiligungen, Konzessionen etc.
Der Bf. ist verheiratet und bezieht für zwei Kinder Familienbeihilfe.
Die Familie wohnt in einer Gemeindewohnung (Miete ca. 530,-- Euro).
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Buchhaltungsabteilung 35, vom , Kontonummer: Kontonummer ua. wurde der Gattin des Bf. ein Zahlungsaufschub bis (sechs Monate ab Bescheiddatum) gewährt.
Bis zum hat der Bf. keine Zahlungen geleistet.
Aufgrund neuer Strafen hat sich der Rückstand der Strafzahlungen erhöht.
Bis zum (= mündliche Verhandlung betreffend die Beschwerde gegen den abweislichen Bescheid hinsichtlich des Antrags auf Aufschiebung des Strafvollzuges gem. § 54a VStG) wurde zwischen der belangten Behörde und dem Bf. keine Ratenvereinbarung getroffen.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 54a VStG (Verwaltungsverfahrensgesetz) idgF lautet:
(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
(4) Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde.
Rechtliche Würdigung:
§ 54a VStG unterscheidet zwischen einem Aufschub und einer Unterbrechung des Strafvollzuges (Vollstreckung). Ein Vollstreckungsaufschub setzt schon begrifflich voraus, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist; hingegen setzt eine Unterbrechung des Strafvollzuges bereits eine Invollzugsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe voraus.
In § 54a Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur beispielsweise, sprich sohin demonstrativ angeführt.
Beispielsweise führt das Gesetz in den Z. 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, mit welcher die geltende Fassung des § 54a Abs. 1 VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit dieser Bestimmung "den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes (vgl. §§ 6 und 99 StVG)" gefolgt werde (vgl. ErläutRV 133 BlgNR, 17. GP 14, ).
Dem klaren Zweck des § 54a Abs. 3 VStG zufolge soll der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern. Nach Ablauf dieser Zeit ist dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden (vgl. ).
Die für einen Aufschub oder eine Unterbrechung geltend gemachten wichtigen Gründe müssen vom Antragsteller in seinem Antrag konkret dargelegt und durch entsprechende Beweisanbote untermauert werden (Walter/Thienel II² § 54a Anm 8; ).
Über Anträge auf Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges hat die gemäß § 54a VStG zuständige Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu entscheiden.
Hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes oder einer Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 54a Abs 1 und 2 VStG ist Ermessen zu üben (arg: "kann"; vgl Thienel/Schulev-Steindl5 539 sowie VwSlg 10.644 A/1982; kein Rechtsanspruch des Bestraften), wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind; durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden (Kronister in N. Raschauer/Wessely § 54a Rz 1).
Macht sie von der Ermessensübung zum Nachteil des Bestraften Gebrauch, so hat sie - entsprechend der Begründungspflicht nach § 60 AVG iVm § 24 VStG - die hiefür maßgebenden Sachverhaltsannahme und die maßgebenden rechtlichen Erwägungen in der Begründung des den Strafaufschub ablehnenden Bescheides aufzuzeigen ().
Durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden (Kronister in N. Raschauer/Wessely § 54a Rz 1).
Im vorliegenden Fall hat der Bf. den Antrag auf Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe damit begründet, dass er eine Reinigungsfirma als Einzelunternehmen betreibe und im Fall des Verbüßens von Ersatzfreiheitsstrafen zum gegenwärtigen Zeitpunkt um seine wirtschaftliche Existenz fürchten müsse, womit die Einbringlichmachung gegenständlicher Geldstrafen neuerlich gefährdet sei. Dieses Vorbringen allein, ohne entsprechender Konkretisierung durch den Bf., ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Durch einen Antrag gem. § 54a Abs. 1 VStG soll nämlich vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bf. eingegriffen wird. Das allgemein gehaltene Vorbringen des Bf., seine wirtschaftliche Existenz und die seiner Ehefrau würden durch seine Inhaftierung gefährdet, reicht für einen Aufschub nicht aus. Der Bf. wurde auch ersucht, Einnahmen-/Ausgabenrechnungen der Jahre 2016 und 2017 vorzulegen. Diesem Ersuchen ist er jedoch nicht nachgekommen. Damit ist es dem Bf. nicht gelungen, einen wichtigen Grund für einen Haftaufschub darzutun.
Soweit der Bf. in der Beschwerde vorbringt, er sei nicht vermögenslos und die Strafen seien einbringlich, ist darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass bis zum der Bf. keine Zahlungen geleistet hat (siehe E-Mail vom ), obwohl das letzte Straferkenntnis bereits am in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn - wie der Bf. in der Beschwerde ausführt - sein Betrieb tatsächlich ein florierendes Einzelunternehmen sei, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, die Strafbeträge zu entrichten bzw. in Raten zu bezahlen. Durch die Nichtbezahlung der Strafbeträge und dem Vorbringen des Bf., seine wirtschaftliche Existenz sei durch die drohende Inhaftierung gefährdet, drängt sich der Gedanke auf, dass er nicht vor hat, die über ihn rechtskräftig verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen und somit für sein Fehlverhalten einzustehen. Dies widerspricht ganz eindeutig dem Gedanken der Spezialprävention und kann vom Gesetzgeber so keineswegs gewollt sein.
In der mündlichen Verhandlung gibt der Bf. an, den Antrag auf Aufschiebung des Strafvollzuges deshalb gestellt zu haben, um eine Ratenvereinbarung mit der belangten Behörde zu erreichen. Dieses Vorbringen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar; zum Einen muss für einen Haftaufschub ein wichtiger Grund vorliegen (siehe gesetzliche Voraussetzungen zu § 54a VStG) und zum Anderen hatte der Bf. seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung mehr als ein halbes Jahr Zeit um eine diesbezügliche Ratenvereinbarung mit der belangten Behörde zu treffen.
Wenn der Bf. in der Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, sie habe keinerlei Erhebungen zu den Einkommensverhältnissen des Bf. gepflogen, ist darauf hinzuweisen, dass der Magistrat der Stadt Wien sehr wohl solche Maßnahmen gesetzt hat. Es wurde eine Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt, es wurden Vermögensverzeichnisse mit der Ehefrau und der Schwiegermutter aufgenommen, die jeweils ziemlich gleichlautende Angaben über den Bf. machten. Selbst das Gericht ersuchte den Bf. ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, welches dieser bis zum Entscheidungsdatum nicht beibrachte. Der vom Bf. vorgebrachte Einwand, Ermittlungen zu seinen Einkommensverhältnissen seien nicht durchgeführt worden, trifft somit nicht zu.
Schließlich liegen auch keine Hinweise vor, dass der Bf. innerhalb des Zeitraumes der letzten sechs Monate bereits sechs Wochen wegen Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft gewesen sei, sodass dem Bf. auch kein Rechtsanspruch auf Haftaufschub im Sinne des § 54a Abs. 3 VStG zukommt.
Bei Gesamtbetrachtung des Falles liegen somit keine Umstände auf eine sonstige besondere Situation vor, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 54a VStG darstellten und damit einen Aufschub des Strafvollzuges rechtfertigen würden. Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach im Spruchausmaß als rechtmäßig.
Zur Zulässigkeit der Revision
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.
Im Beschwerdefall war vor dem Hintergrund der eindeutigen Gesetzeslage im Einzelfall eine Beweiswürdigung vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt. Es war daher die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl. ).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 54a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 54a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 6 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 § 99 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 § 54a Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500947.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at