Ungenügende Lenkerauskunft durch Zulassungsbesitzer in Deutschland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Straka über die am eingebrachte Beschwerde des X1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-914625/5/1, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die F1 für den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,60 zur ungeteilten Hand.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 13,60) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 68,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen die beschwerdeführende Partei (Bf) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-914625/5/1, erlassen, dessen Spruch lautet:
"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 20:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, KARL-FARKAS-GASSE 18 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als Geschäftsführer der F1, vormals F2, haben Sie dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Behörde vom , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Mit E-Mail vom wurde keine konkrete Person als Lenker/in bekanntgegeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 68,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 78,00.
Die F1 vormals F2, mit Sitz in A2 haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn X1 verhängte Geldstrafe von EUR 68,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß 5 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom ordnungsgemäß zugestellt. Mit E-Mail vom wurde keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekanntgegeben. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass es nicht möglich ist den Lenker ausfindig zu machen.
Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass mit bestem Wissen und Gewissen bei der Aufklärung der tatsächlichen Lenker mitgewirkt wurde. Die entsprechenden Stellungnahmen wurden übermittelt. Nach dem deutschen KFG ist eine solche Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nicht gegeben. Dabei verweisen Sie auf einschlägige Äußerungen seitens der Kraftfahrklubs sowie Entscheidungen des Bundesgerichtes. Weiters wäre die Strafe viel zu hoch bemessen. Die Bezahlung würde den Betroffenen an den Rand der Liquidation bringen.
Dazu wird Folgendes mitgeteilt:
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft - sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden ist, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei - der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZVR 1971/120).
Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.505, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 93/17/0082). Das Auskunftsverlangen der Behörde stellt einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar (vgl. die hg Erkenntnisse vom , Zahl 87/17/0348, und vom , Zahl 87/17/0387).
Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBI. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).
Tatort der Verweigerung der Auskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH verstärkter Senat vom , Zahl 93/03/9156). Dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft nicht kennt, spielt keine Rolle, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist ( Zahl 97/02/0220).
Ihr impliziter Einwand, nach der deutschen Gesetzeslage nicht zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet zu sein, ist insofern entkräftet, als der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mehrmals mit näherer Begründung von der Strafbarkeit deutscher Zulassungsbesitzer bei Nichtbeantwortung einer - auch an Ihre Adresse in Deutschland adressierten - Lenkeranfrage einer österreichischen Behörde ausging (vgl. Zahl 97/17/0019 bis 0021, und Zahl 97/02/0220, sowie die dort angeführte Vorjudikatur).
Die ausdrückliche Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist.
Da laut Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung Schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Eine Herabsetzung des Strafbetrages kam selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht, zumal die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd, als erschwerend mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vormerkungen zu werten.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."
In ihrer am eingebrachten Beschwerde führte die Bf aus:
"1. ist das deutsche Kraftfahrrecht anzuwenden, dazu gibts zig Entscheidungen nach dem Europäischen Recht. Diese Auskunft habe ich aus zuverlässiger Quelle beim ADAC!
Es ist IMMER das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Zulassung des betroffenen Kraftfahrzeuges erfolgte. Da können auch sie keine Ausnahme machen, zudem hatte ich sie diesbezüglich ja schon belehrt!
2. man ist nach deutschem Kraftfahrrecht nicht verpflichtet, als Vertreter der Zulassungsbesitzerin solcher Art Auskünfte zu erteilen, nicht mal Fahrtenbücher müssen geführt werden. Es ist alleine Aufgabe der Behörde, nachzuweisen, wem die Verwaltungsübertretung anzulasten ist!
Für die Fälle, wo bei ihren Recherchen mitgewirkt wurde, ist dies auf freiwilliger Basis, nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt!
3. verweise ich darauf, dass allenfalls nach 6 Monaten Verjährung in Verwaltungsangelegenheiten eintritt! Ihre Anschuldigungen wurden eindeutig nach dieser Frist erhoben! Sh. Datum der urpsr. Vergehen sowie der Erkenntnisse!
4. sind sie somit unzuständig für diese Angelegenheiten!
ich beantrage als die ersatzlose Aufhebung aller o.a. Straferkenntnisse oder ewiges Ruhen in den Verfahren!"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die beschwerdeführende Partei (Bf), gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung der F1 nach außen Berufene, wurde mit Schreiben vom aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen worden war, sodass es am um 20:28 Uhr in 1030 Wien, Karl-Farkas-Gasse 18, gestanden sei.
Die Anfrage wurde mit Auslandsrückschein versendet und von der Bf übernommen, ein Datum fehlt. Im Antwortschreiben (E-Mail vom ) ist angeführt, dass es trotz intensiver Nachforschungen nicht möglich sei, die oder den Lenker ausfindig zu machen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Bf die Lenkeranfrage spätestens am erhalten hat.
Nach einer weiteren im Akt aufliegenden Zustellurkunde wurde in der Folge das Auskunftsersuchen in Anwendung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen ein weiteres Mal am zugestellt. Es wurde am in der Postagentur Letterstraße 5, 08527 Plauen, niedergelegt (§ 181 deutsche ZPO), weil weder eine Übergabe des Schriftstücks noch eine Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung (§ 180 deutsche ZPO) möglich war. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde in den Gemeinschaftsbriefkasten der Abgabestelle eingelegt.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete am
. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Auch danach - falls man die rechtsgültige Zustellung des Auskunftsersuchens erst mit annimmt - erfolgte keine Bekanntgabe.
Diese Tatsachen hat die Bf nicht bestritten. Die Bf wendete aber ein, die gegenständliche Verwaltungsstrafsache sei bereits verjährt.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Mit Ablauf des stand fest, dass die Bf keine Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz erteilt hat.
Am und folglich innerhalb der einjährigen Frist erging das gegen die Bf gerichtete und nunmehr im Beschwerdeverfahren bekämpfte Straferkenntnis.
Somit ist noch keine Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eingetreten, aber ebenso wenig die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG), weil auch die dreijährige Frist noch nicht abgelaufen ist.
Die Bf geht weiters davon aus, es sei deutsches Kraftfahrrecht anzuwenden und sie daher nicht verpflichtet Auskünfte solcher Art zu erteilen, außerdem sei es Aufgabe der belangten Behörde die Verwaltungsübertretung nachzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeiderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Parkometergesetz LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung findet (vgl. ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wr ParkometerG (nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wr. ParkometerG (nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ) erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie ).
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen Lenkeranfragen an (natürliche oder juristische) Personen mit dem Sitz in Deutschland (vgl. ).
Wie der VwGH in Interpretation dieser Bestimmung ausgeführt hat, ist Erfüllungsort der durch § 1a Wr ParkometerG (nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ) angeordneten Auskunftspflicht der Sitz der anfragenden Behörde; dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. ).
Wird demnach das Delikt im Inland, nämlich am Sitz der anfragenden Behörde, verwirklicht, so kann die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde nicht zweifelhaft sein. Der Bestrafung der Bf steht daher auch das dem Verfassungsrecht ihres Heimatstaates entnommene Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches Recht nicht anzuwenden ist.
Ob dem Straferkenntnis auf dem Territorium des Heimatstaates aufgrund deutschen Rechts allenfalls Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, die aufgrund der österreichischen Rechtslage zu erfolgen hat, ohne Bedeutung.
Festzuhalten ist auch, dass für einen deutschen Staatsbürger bzw. Zulassungsbesitzer spätestens im Zeitpunkt, in dem dieser ernsthaft mit der Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich rechnen muss, Anlass besteht, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen (vgl. ). Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Fahrzeug ohne Wissen des Zulassungsbesitzers nach Österreich verbracht wurde, sind nicht vorhanden.
Entsprechend der oben zitierten Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage im Aufforderungsschreiben vom hatte die Bf Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das besagte Fahrzeug überlassen gehabt hat.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die erteilte Auskunft insofern unvollständig war, als die Bf anführte, dass es trotz intensiver Nachforschungen nicht möglich sei, die oder den Lenker ausfindig zu machen.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Bf zur Last gelegten Tat ist daher als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine
Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist
bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne
weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt
eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass
ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt . Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. ).
Die Bf brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es
waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung
der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem
Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als unbedeutend angesehen werden kann.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt der Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil die Bf ihre Liquiditätsprobleme nicht nachgewiesen hat. Dazu wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht, und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. ). Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die vorher angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 68,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden ist. Auch die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht überhöht.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben
angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500028.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at