Parkometerabgabe; der Beschuldigte wurde von einer bekannten Autofirma als jene Person genannt, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war; der Bf. bestreitet die Lenkereigenschaft ohne konkretes Vorbringen und ohne Vorlage von Beweisen; freie Beweiswürdigung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA67/67/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 60,00, dem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 Abs. 2 VStG) sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,00, sind an den Magistrat der Stadt Wien binnen einer Frist von zwei Wochen zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna ist auf die Fa. N., Wien, zugelassen.
Das Fahrzeug wurde am um 16:07 Uhr von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, D-Gasse, beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war (Überschreitung der Parkzeit) und mit Organstrafmandat eine Geldstrafe von € 36,00 verhängt.
Nach Nichtentrichtung der Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist wurde der Zulassungsbesitzerin mit Anonymverfügung eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben. Die Geldstrafe wurde binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht einbezahlt.
In der Folge wurde die Zulassungsbesitzerin mit Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vom aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur bereits näher bezeichneten Zeit überlassen war, sodass es in 1010 Wien, D-Gasse, gestanden sei.
In fristgerechter Beantwortung wurde von der Zulassungsbesitzerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt Bf., J-Gasse, Führerschein-Nr. 123, überlassen gewesen sei. Unter "Sonstiges" wurde vermerkt: "Fa. Re KG"
Mit Strafverfügung vom , MA67/67/2018, wurde Bf. (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) angelastet, er habe das Fahrzeug zur bereits näher bezeichneten Zeit am angeführten Ort abgestellt ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom mit dem Vorbringen Einspruch erhoben, dass er "wieder mal ein Brief wegen einer Strafverfügung bekommen" habe. Wie er der Behörde schon öfters schriftlich mitgeteilt habe, sei das angegebene Kennzeichen nicht seines. Außerdem besitze er seit Juni 2018 kein Fahrzeug mehr. Er bitte nun um endgültige Klärung und Rückmeldung.
Die MA 67 übermittelte dem Bf. mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin, Fa. N., vom und räumte ihm die Möglichkeit zu einer schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens ein. Im Fall einer schriftlichen Rechtfertigung möge der Bf. die seiner Verteidigung sowie für eine allfällige Strafbemessung dienlichen Beweismittel vorlegen (§ 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG).
Der Bf. gab zu dem von ihm am nachweislich übernommenen Aufforderungsschreiben der Behörde (Übernahmebestätigung RSa) weder eine Rechtfertigung ab noch übermittelte er zum Nachweis der Glaubhaftmachung taugliche Beweismittel.
Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. von der MA 67 die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass der Bf. in seinem Einspruch im Wesentlichen ausgeführt habe, das Fahrzeug nicht zu kennen.
Dazu werde Folgendes festgestellt: Zum konkreten Tatvorwurf sei zu bemerken, dass die Angaben des Anzeigelegers, wonach das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt war, vom Bf. nicht bestritten worden seien, sodass diese Angaben als Grundlage für gegenständliches Verfahren gedient und weitere Befragungen des Anzeigelegers daher unterbleiben hätten können.
Die Lenkerauskunft, welche unter Strafandrohung bei falscher, verspäteter oder nicht erteilter Auskunft erfolgt sei, sei als taugliches Beweismittel anzusehen.
Der Zulassungsbesitzer habe den Namen des Bf., dessen Geburtsdatum und Adresse genau angegeben. Eine Verwechslung mit einer anderen Person werde daher ausgeschlossen.
Das bloße Bestreiten der Lenkereigenschaft ohne nähere konkrete Angaben hierzu, sei nicht ausreichend, diese Angaben der Lenkerauskunft zu widerlegen. Vielmehr sei es die Aufgabe des Bf., konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (Verweis auf , und ).
Die vom Bf. gemachten Angaben und übermittelten Fotos seien nicht geeignet Beweiskraft dafür zu entfalten, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht von ihm abgestellt wurde. Taugliche Beweismittel, welche die Lenkereigenschaft zu widerlegen im Stande wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.
Bei Abwägung der Verantwortung des Bf. und der vorliegenden Lenkerauskunft, sei die Lenkereigenschaft des Bf. in Ausübung der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen. Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes). Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen und habe er die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006, Annahme von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auf Grund fehlender Angaben).
Bezüglich Strafhöhe merkte die Behörde an, dass im gegenständlichen Fall die Gelegenheit nicht wahrgenommen worden sei, die Strafe mittels eines am Fahrzeug hinterlassenen Organmandates (€ 36,00) oder mittels einer, per Post an den Zulassungsbesitzer zugestellten Anonymverfügung (€ 48,00) zu begleichen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sei die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr eine gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt sei.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom Beschwerde. Die Beschwerdeausführungen sind inhaltlich mit dem Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung ident.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf die Fa. N., war am um 16:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, D-Gasse, ohne gültigen Parkschein abgestellt, da die Parkzeit überschritten wurde.
Der Parkschein mit der Nr. 123 (Parkdauer: 1/2 Stunde) trug zum Beanstandungszeitpunkt , 16:07 Uhr, folgende Entwertungen: Jahr "2018", Monat "September", Rubrik Tag "5", Stunde "9", Minute "45".
Die Zulassungsbesitzerin gab über Lenkerauskunftsersuchen der MA 67 fristgerecht bekannt, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt dem Bf. überlassen war. Angeführt wurde weiters die Nummer von dessen Führerschein und die Adresse "J-Gasse". Unter "Sonstiges" wurde "Re" vermerkt.
Der Bf. bestreitet die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit dem Vorbringen, dass er "wieder mal ein Brief wegen einer Strafverfügung bekommen" habe. Wie er der Behörde schon öfters schriftlich mitgeteilt habe, sei das angegebene Kennzeichen nicht seines. Außerdem besitze er seit Juni 2018 kein Fahrzeug mehr.
Mit diesem Vorbringen ist es dem Bf. nicht gelungen - siehe dazu in der Folge die Beweiswürdigung - glaubhaft zu machen, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht begangen hat.
Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt werden (, , ).
Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB ) und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (, ).
Wenn in einer bestimmten Behauptung der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise, die zu erbringen nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Anbot entsprechender Beweismittel in der Lage wäre, möglich ist, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt ( 398/64, , ).
Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt
der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. ,
, ). Gemäß dieser
Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist (vgl. zur Unbeschränktheit der Beweismittel ,
, ,
2003/06/0020, ).
Der Wert eines Beweismittels ist nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt und nach dessen Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit ( Slg. Nr. 8619/A, 08/3805/80, , , Beschluss , 2001/16/0136, ).
Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen;
entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des
Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. ,
2013/06/0124).
Für den vorliegenden Fall wird Folgendes festgestellt:
Die Zulassungsbesitzerin gab in Beantwortung des an sie gerichteten Lenkerauskunftsersuchens fristgerecht bekannt, das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ( um 16:07 Uhr) Bf. (= Bf.) überlassen zu haben. Angeführt wurde weiters die Nummer des Führerscheins des Bf. Als Adresse wurde "J-Gasse" angegeben und unter "Sonstiges" "Re" vermerkt.
Bei der Adresse "J-Gasse" handelt es sich um die Adresse der Re. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der Reinigungsfirma ist YV und Kommanditist AV (Firmenbuchauszug vom ). Der Nachname des Bf. ist somit mit dem Nachnamen des Gesellschafters und des Kommanditisten ident, was darauf schließen lässt, dass ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt.
Für den Fall, dass der Bf. das ihm von der Zulassungsbesitzerin überlassene Fahrzeug tatsächlich jemand anderem zur Verfügung gestellt hätte, hätte er, nachdem ihm von der belangten Behörde mit der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Rechtfertigung sowie zur Beibringung von geeigneten Beweismitteln eingeräumt wurde, dies durch ein entsprechendes Vorbringen glaubhaft machen können (zB Bestätigung des Arbeitgebers über Dienstverrichtung zum Beanstandungszeitpunkt usw.).
Der Bf. kam sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nicht nach, sondern beschränkte sich, ohne nähere Konkretisierung, auf das Vorbringen, dass das angegebene Kennzeichen nicht seines sei und er außerdem seit Juni 2018 kein Fahrzeug mehr besitze.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (, 864/80, 2324/80, , , , , , vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur).
Das Bundesfinanzgericht sieht es als schlüssig an, dass die belangte Behörde davon ausging, die Zulassungsbesitzerin, eine renommierte Handels- und ReparaturgesmbH, habe die Lenkerauskunft richtig erteilt. Dies umso mehr, da der Bf. - obwohl ihm dazu die Gelegenheit geboten wurde - keine Rechtfertigung abgegeben hat. Jedenfalls sind aus dem Verwaltungsakt keine Umstände ersichtlich, wonach die Zulassungsbesitzerin eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hätte.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu
entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige,
die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig
entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.
Dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen
Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den
von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre, kommt aus dem Akteninhalt und dem
Vorbringen des Bf. nicht hervor.
Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem
Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das
Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung
der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches
sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des
Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , ).
Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der
Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine
individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet ().
Die Tat des Bf. schädigte das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung. Das Ausmaß des Verschuldens
kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.
Die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde von der Behörde als
Milderungsgrund gewertet. Erschwerungsgründe traten nicht hervor.
Der Bf. machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen
Sorgepflichten - obwohl ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt wurde - keine Angaben. Die Behörde ging daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Geldstrafe aber auch dann
gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl.
2001/21/0087, unter Verweis auf ).
Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet
nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl.
2009/09/0150).
Das Bundesfinanzgericht erachtet die bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen
von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung verhängte Geldstrafe
von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge
uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO,
im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche
Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision
der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das
Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine
solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet
wurde.
Im vorliegenden Fall war ausschließlich eine Sachverhaltsfrage zu beurteilen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei
wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer
Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe
verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt
wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500140.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at